Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 08.05.2025 )

Kiener Gertraud
Kiener Markus, KG Absdorf

Frau Kiener Gertraud und Herr Kiener Markus haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus 28 Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:
Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 918 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 918,
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 1148 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1087,
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 1155 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1070, 1071, 1072 und 1155,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 1176/2 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1173 und 1226,
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 1179 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1213, 1214, 1215, 1216, 1247, 1248/2 und 1248/3,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 1200 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1475/1,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 1255 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1254,
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 1277 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1270, 1271, 1272, 1273, 1274 und 1278,
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 1323/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1323/1 und 1323/2,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 1725/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1693, 1724/1 und 1725/1,
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 2666 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 2664,
Brunnen Nr. 12 auf Grundstück Nr. 2677 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 2676, 2677, 1775/1, 1775/2 und 1776, alle KG Absdorf
Brunnen Nr. 13 auf Grundstück Nr. 2708 KG Absdorf zur Beregnung der Grundstücke Nr. 2707 und 2708 KG Absdorf sowie des Grundstückes 2778 KG Stetteldorf,
Brunnen Nr. 14 auf Grundstück Nr. 270 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 269 und 270,
Brunnen Nr. 15 auf Grundstück Nr. 489/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 486/1 und 486/2,
Brunnen Nr. 16 auf Grundstück Nr. 499/2 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 499/1 und 499/2,
Brunnen Nr. 17 auf Grundstück Nr. 507 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 457, 458, 507 und 508, alle KG Bierbaum am Kleebigl
Brunnen Nr. 18 auf Grundstück Nr. 292/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 292/1 und 292/2,
Brunnen Nr. 19 auf Grundstück Nr. 368 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 241, 242 und 368,
Brunnen Nr. 20 auf Grundstück Nr. 763 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 763,
Brunnen Nr. 21 auf Grundstück Nr. 820 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 790,
Brunnen Nr. 22 auf Grundstück Nr. 912 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 912, alle KG Frauendorf
Brunnen Nr. 23 auf der Grenze der Grundstücke Nr. 334/1 und 334/2 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 355, alle
KG Gigging
Brunnen Nr. 24 auf Grundstück Nr. 1326 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1304, 1305, 1306, 1307 und 1308,
Brunnen Nr. 25 auf Grundstück Nr. 1357 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1355,
Brunnen Nr. 26 auf Grundstück Nr. 1427 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1427, 1428 und 1429, alle
KG Königsbrunn
Brunnen Nr. 27 auf Grundstück Nr. 422/2 KG Utzenlaa zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1023 und 1025, KG Absdorf
Brunnen Nr. 28 auf Grundstück Nr. 266/1 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 266/1, alle KG Winkl

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 08. Mai 2025 um 10:00 Uhr, Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln, 3430 Tulln, Kerschbaumergasse 15, Erdgeschoß, Zimmer E06 an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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