Agrarstruktur

Ziel und Aufgabe von Bodenreformmaßnahmen ist eine Verbesserung der Agrarstruktur im ländlichen Raum nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. 

Um dieses Ziel zu erreichen, kann die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) Nachteile abwenden, die verursacht werden durch:

A. Mängel der Agrarstruktur, wie

  • zersplitterter Grundbesitz
  • eingeschlossene Grundstücke
  • ungünstige Grundstücksformen
  • gestörter Landschaftshaushalt
  • beengte Orts- oder Hoflage
  • unzulängliche Verkehrserschließung
  • ungünstige Geländeform und Wasserverhältnisse
  • hohe Erosionsgefährdung

B. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

Das sind u. a. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von

  • Verkehrswegen, Wasserläufen
  • Wasser-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen
  • Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten.

Dafür kommen folgende Verfahrensmöglichkeiten in Betracht:

Die NÖ ABB führt Eigentumsübertragungen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch, die nach folgenden Modalitäten ablaufen:

  • Es erfolgt eine Einigung über den Rechtsübergang vor der NÖ ABB. 
    Es findet eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten (KäuferIn, VerkäuferIn, TauschpartnerIn, eventuell auch Buchberechtigte) statt.
  • Der Eigentumsübergang erfolgt durch Bescheid.
    Ein Kaufvertrag wird durch die Behörde nicht errichtet, der Bescheid ist Grundlage für die Durchführung im Grundbuch.
  • Keine Vermessungstätigkeit der NÖ ABB
    Erwerb eines Grundstücksteiles nur mit Vermessungsurkunde von ZivilingenieurInnen für Vermessungswesen möglich.
  • Es gibt zwei Verfahrensarten → Flurbereinigungsübereinkommen und Siedlungsverfahren
  • Voraussetzungen für die Abwicklung 
    • ErwerberIn bewirtschaftet einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb; auch möglich für Land- bzw. Forstwirte/innen, die sich bereits im Ruhestand befinden, wenn deren Betrieb mittlerweile von Nachkommen z.B. in Pacht bewirtschaftet wird.
    • Der Erwerb bringt eine Agrarstrukturverbesserung mit sich (z.B. Arrondierung, Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit, Beseitigung beengter Hoflage) und schafft keinen Mangel (z.B. Verlust einer Zufahrt).
      Die Beseitigung von Agrarstrukturmängeln ist essentiell für diese Übertragungsform, daher ist eine bloße Vergrößerung von Grundstücken bzw. Betrieben, die keine derartigen Mängel aufweisen auch bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen keine Flurbereinigung.

      Verbesserung der Betriebsverhältnisse für mindestens eine/n TauschpartnerIn.

      Erwerb eines an Eigengrund angrenzenden Grundstückes bei allen anderen Erwerbsarten (Kauf, Schenkung).
  • Rechtsfolgen (Auswirkungen) 
    Der Erwerb ist von der Grunderwerbssteuer befreit. Eine Grunderwerbssteuererklärung muss aber gemacht werden. 
    Verkäufe unterliegen der Immobilienertragssteuer. 

    Die NÖ ABB veranlasst die Richtigstellung im Grundbuch. 

    Bei Richtigstellung des Grundbuches ist Eintragungsgebühr zu bezahlen.
  • Rechtsgrundlagen 
    §§ 42 und 43 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
  • Voraussetzungen für die Abwicklung 
    Der Erwerb dient der Schaffung oder Erhaltung eines bäuerlichen Betriebes ausreichender Größe für die Erhaltung einer bäuerlichen Familie (Einsatz eigener Arbeitskraft, gewöhnlicher Aufenthalt bei der Hofstelle).

    Der Begriff „bäuerliche Familie“ ist im Gesetz nicht definiert. Nach herrschender Auffassung sind für einen bäuerlichen Betrieb folgende Kriterien ausschlaggebend: Die Familie lebt am Betriebsstandort und arbeitet am Betrieb mit. Die bäuerliche Hofstelle bildet den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
    Die BetriebsinhaberInnen arbeiten hauptsächlich am Betrieb, Nebenerwerbe drängen den Betrieb weder zeitlich noch wirtschaftlich in den Hintergrund.
    Zumindest 25 % des Familieneinkommens werden aus dem Betrieb erwirtschaftet.

    Der/die ErwerberIn bewirtschaftet oder gründet einen solchen bäuerlichen Betrieb. 
    Erwerb durch eine natürliche Person (nicht durch eine Gesellschaft, Stiftung oder ähnliches).

  • Rechtsfolgen (Auswirkungen) 
    Der Erwerb unterliegt der Grunderwerbssteuer.

    Verkäufe unterliegen auch der Immobilienertragssteuer.
    Die Grunderwerbssteuererklärung muss durch Rechtsanwälte/innen oder Notare/innen erfolgen. 
    Die NÖ ABB veranlasst die Richtigstellung im Grundbuch. 
    Bei Richtigstellung des Grundbuches ist Eintragungsgebühr zu bezahlen.

  • Rechtsgrundlagen 
    §§ 1 bis 4 NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645-6 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018


Für weitere Auskünfte zu Flurbereinigungsübereinkommen und Siedlungsverfahren stehen Ihnen folgende ReferentInnen, eingeteilt in Verwaltungsbezirke, zur Verfügung:

Zentrale St. Pölten: Landhausplatz 1, Haus 12, 3109 St. Pölten

Amstetten, Scheibbs, Haag, Zwettl (Katastralgemeinden mit Nummern 240.., 241.., 242.. beginnend):
Mag. Felix Harm, Tel. 02742/9005-15561

Krems:
Beatrix Steinberger, Tel. 02742/9005-16085

Lilienfeld, Tulln (südlich der Donau, außer Gerichtsbezirk Klosterneuburg), St. Pölten (außer Gerichtsbezirk Purkersdorf), Zwettl (Katastralgemeinde mitt 243.. beginnend) :
Mag.a Elisabeth Löschl, Tel. 02742/9005-15665

Melk (und alle Bezirke für Verträge):
Rudolf Wagner, Tel. 02742/9005-15558

Außenstelle Hollabrunn: Pfarrgasse 24, 2020 Hollabrunn

Gmünd, Horn:
Christian Sigl, LL.M, BSc, Tel. 02742/9005-18250

Gänserndorf, Mistelbach:
Manuel Hornik, Tel. 02742/9005-18224

Waidhofen an der Thaya:
Margit Meister, Tel. 02742/9005-18225 

Hollabrunn, Korneuburg, Tulln (nördlich der Donau):

Hollabrunn:
* Für Hollabrunner Katastralgemeindenummern mit 09 beginnend:
Margit Pröglhöf Tel. 02742/9005-18265

* Für Hollabrunner Katastralgemeindenummern mit 18 beginnend:
Dr.in Adelheid Schmidt, Tel. 02742/9005-16125

Korneuburg (mit Ausnahme Gerichtsbezirk Klosterneuburg):
Maria Linsbauer, Tel. 02742/9005-18214

Tulln (nördlich der Donau):
Manuel Hornik, Tel. 02742/9005-18224

Außenstelle Baden: Schwartzstraße 50, 2500 Baden

Siedlungsverfahren:

Baden, Mödling, Bruck/Leitha, Neunkirchen, Wiener Neustadt, Gerichtsbezirke Klosterneuburg und Purkersdorf
Edith Deutsch, Tel. 02252/9025-11523 

Flurbereinigungsübereinkommen:

Baden, Mödling:
Edith Deutsch, Tel. 02252/9025-11523

Bruck/Leitha, Neunkirchen, Wiener Neustadt, Gerichtsbezirke Klosterneuburg und Purkersdorf:
Mag. Stefan Schick, Tel. 02252/9025-11532

Vergünstigung für Verträge

Voraussetzungen

Einigung erfolgt durch einen Vertrag (z.B. bei RechtsanwältInnen oder NotarInnen). 
Eine erforderliche grundverkehrsbehördliche Bewilligung liegt bereits vor.

Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

  1. im Flurbereinigungsverfahren, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
  2. im Siedlungsverfahren, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. 

Rechtsfolgen (Auswirkungen):

  • Befreiung von der Gebühr vor der Grundverkehrskommission
  • Bei Flurbereinigungsverträgen auch Befreiung von der Grunderwerbssteuer
  • Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren.

Rechtsgrundlagen

  1. im Flurbereinigungsverfahren: §§ 42 und 43 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
  2. im Siedlungsverfahren: §§ 1 bis 4 NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645-6 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018

Für weitere Auskünfte: Rudolf Wagner, Tel. 02742/9005 - DW 15558

Tauschverfahren mit mehreren TauschpartnerInnen mit einer größeren Anzahl an Grundstücken mit dem Ziel der agrarstrukturellen Verbesserung auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung. Es können nur bestehende ganze Grundstücke getauscht werden und es finden keine Vermessungsarbeiten und Grenzänderungen statt.
Im Zuge der Vereinbarungen können Grundstückskäufe im geringeren Ausmaß mit abgewickelt werden (Download: Antragsformular).

Beispiel: Gruppentausch

Darstellen vom Grundstückstausch


Voraussetzungen:

  • Beteiligung von mindestens drei GrundeigentümerInnen (eine/einer davon muss BewirtschafterIn von mindestens fünf ha land- und/oder forstwirtschaftlicher Fläche oder BewirtschafterIn von einem ha Wein-, Obst- oder Gartenbau sein)
  • mindestens drei Grundstücke
  • Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung vor NÖ ABB (Download: Antragsformular) oder Landwirtschaftskammer Niederösterreich (LK NÖ)  

Vorteile:

  • Verkürzung der Verfahrensdauer durch konkrete Vorplanungen seitens der Parteien
  • Wertausgleich auf Basis der freien Vertragsvereinbarung
  • Käufe bis 25 % der von den Kaufenden eingebrachten Fläche sind möglich
  • nur eine Behörde / eine Ansprechperson erforderlich
  • Einholung sonstiger erforderlicher Bewilligungen durch die NÖ ABB

Vorgangsweise und Ablauf:

  • NÖ ABB: Antragsformular vollständig ausfüllen und an die NÖ ABB übermitteln (Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung vor NÖ ABB)
  • LK NÖ: bitte wenden Sie sich an örtlich zuständige BBK (Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung vor LK NÖ)
  • Einleitungsbescheid durch NÖ ABB
  • Vollziehung des Tausches in einer einzigen Verhandlung
  • Weitere Abwicklung bis zur Verbücherung erfolgt durch die NÖ ABB.

Auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung wird ein vereinfachtes technisches Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim oben angeführten Gruppentausch. Zusätzlich können durch Vermessungsarbeiten Grenzänderungen stattfinden, aber es dürfen keine gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen notwendig sein (z.B. Wege, Gräben, Bodenschutzanlagen).

Beispiel:

Grundstück vor Flurbereinigung
Grundstück nach Flurbereinigung



Voraussetzungen:

  • Beteiligung von mindestens drei GrundeigentümerInnen (eine/einer davon muss BewirtschafterIn von mindestens fünf ha land- und/oder forstwirtschaftlicher Fläche oder BewirtschafterIn von einem ha Wein-/Obst- oder Gartenbau sein)
  • mindestens drei Grundstücke
  • Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung vor NÖ ABB (Antragsformular) oder Landwirtschaftskammer Niederösterreich (LK NÖ)

Vorteile:

  • Veränderung von Grundstücksteilen ist möglich
  • Klare, vermessene Grenzen; Durchführung innerhalb eines Jahres
  • Wertausgleich auf Basis der freien Vertragsvereinbarung
  • Käufe bis 25 % der von den Kaufenden eingebrachten Fläche sind möglich
  • nur eine Behörde / eine Ansprechperson erforderlich
  • Einholung sonstiger erforderlicher Bewilligungen durch die NÖ ABB.

Vorgangsweise und Ablauf:

  • NÖ ABB: Antragsformular vollständig ausfüllen und an die NÖ ABB übermitteln (Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung vor NÖ ABB)
  • LK NÖ: bitte wenden Sie sich an örtlich zuständige BBK (Abschluss der privatrechtlichen Vereinbarung vor LK NÖ)
  • Einleitungsbescheid durch NÖ ABB
  • Abstimmungsgespräch zur Verfahrensdurchführung
  • Durchführung der technischen Arbeiten durch die NÖ ABB (z.B. Grenzverhandlungen, Vermessung, Planerstellung)
  • Vollziehung des Vorhabens in einer einzigen Verhandlung
  • Weitere Abwicklung bis zur Verbücherung erfolgt durch die NÖ ABB.

Flurbereinigungsverfahren sollen jene Nachteile für die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet (z.B. innerhalb einer Riede) mildern oder beheben, die durch Mängel in der Agrarstruktur oder durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse verursacht werden wie z.B. Änderungen im Wegenetz.
Flurbereinigungsverfahren sind kleinere Verfahren mit einem überschaubaren Personenkreis und einem überschaubaren Verfahrenszeitraum von der Einleitung bis zum Flurbereinigungsplan von voraussichtlich vier Jahren. Sie werden mit Bescheid eingeleitet.
Der Unterschied zu Zusammenlegungsverfahren ist durch die Größe des Verfahrensgebietes, die Anzahl der Parteien und den kürzeren Verfahrenszeitraum gegeben.

Die NÖ ABB bietet dazu für jeden Interessentenkreis auch gezielte fachliche Informationen vor Ort an.

Hinweis: Bei Vorhaben besonders im kommunalen Bereich ist eine Vorplanung zur Variantenerstellung sinnvoll → siehe auch Flurplanungen.

Der Unterschied zwischen Flurbereinigungsverfahren und vereinfachten technischen Verfahren besteht darin, dass auch Strukturprobleme zwischen zwei Betroffenen gelöst werden können und keine vorausgehende privatrechtliche Vereinbarung benötigt wird, sondern ein formloser Antrag der Beteiligten ausreicht. Außerdem können mit dieser Verfahrensart auch komplexere Probleme gelöst werden.

Beispiel: Verschachtelter Grundbesitz von zwei GrundeigentümerInnen 

Beispiel eine Flurbereinigung


Beispiel: Flurbereinigungsverfahren Altstand und Neustand

Flurbereinigungsverfahren Altstand und Neustand



Voraussetzungen:

  • Beteiligung von mindestens zwei GrundeigentümerInnen
  • Zustimmung von mindestens 65 % der betroffenen GrundeigentümerInnen oder EigentümerInnen von mindestens 65 % der vom Verfahren betroffenen Fläche (nach Flurplanung mindestens 55 % der betroffenen GrundeigentümerInnen, die gleichzeitig EigentümerInnen von mindestens 55% der betroffenen Flächen sein müssen)
  • Verfahrenszeitraum von maximal vier Jahren.

Vorteile:

  • Agrarstrukturveränderungen jeder Art ohne privatrechtliche Vereinbarung auf Basis gesetzlicher Bestimmungen
  • Mitsprache und große Flexibilität
  • unkomplizierte Möglichkeit der Verfahrensausweitung
  • Gewährleistung der Grenzsicherheit und mögliche Überführung in den Grenzkataster
  • Einbindung und Umsetzung von folgenden Maßnahmen (unabhängig von der Verfahrensgröße):
Ökologie/Bodenschutz
Ökologie/Bodenschutz
Ländlicher Wegebau
Ländlicher Wegebau
Wasserbau/Wasserrückhalt
Wasserbau/Wasserrückhalt


Vorgangsweise und Ablauf:

  • Antrag der GrundeigentümerInnen nach rechtlicher und sachlicher Information durch NÖ ABB
  • Umfassende Prüfung des Antrages durch NÖ ABB
  • Einleitung des Verfahrens mit Bescheid
  • Technische Durchführung des Verfahrens (Vermessung, Bewertung, Neueinteilung)
  • Vorläufige Übergabe der Neugrundstücke (wenn notwendig)
  • Flurbereinigungsplan
  • Veranlassung der Durchführung der Ergebnisse des Flurbereinigungsplans in den öffentlichen Büchern.

Zusammenlegungsverfahren sollen jene Nachteile für die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse in einem größeren Gebiet (z.B. mehrere Riede) abwenden, mildern oder beheben, die durch Mängel in der Agrarstruktur oder durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse verursacht werden wie z.B. Straßenbau.
Der Unterschied zu Flurbereinigungsverfahren ist durch die Größe bzw. Anzahl der Parteien gegeben.

Zusammenlegungsverfahren sind größere Verfahren. Hier erfolgt die Einleitung mittels Verordnung, wenn mindestens 65 % der betroffenen GrundeigentümerInnen oder die EigentümerInnen von mindestens 65 % der vom Verfahren betroffenen Fläche zugestimmt haben. Ist eine Flurplanung vorrausgegangen, verringert sich dieser Prozentsatz auf 55 %.

Die NÖ ABB bietet dazu für jeden Interessentenkreis auch gezielte fachliche Informationen vor Ort an.

Hinweis: Bei größeren, aber auch kleineren Vorhaben besonders im kommunalen Bereich ist eine Vorplanung zur Variantenerstellung sinnvoll – siehe auch → Flurplanungen.

Beispiel: Zusammenlegungsverfahren Altstand und Neustand

Zusammenlegungsverfahren Altstand und Neustand


Voraussetzungen:

  • Zustimmung von mindestens 65 % der betroffenen GrundeigentümerInnen oder EigentümerInnen von mindestens 65 % der vom Verfahren betroffenen Fläche (nach Flurplanung mindestens 55 % der betroffenen GrundeigentümerInnen, die gleichzeitig EigentümerInnen von mindestens 55% der betroffenen Flächen sein müssen)
  • Verfahrenszeitraum von voraussichtlich sieben Jahren von der Einleitung bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.

Vorteile:

  • Raumübergreifende Lösungen für Infrastrukturprobleme (Wegenetz, Wasserrückhalt und Erosionsschutzmaßnahmen, Landschaftsausstattung)
  • Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten, größere Anzahl an Lösungsoptionen für jede/n einzelne/n Grundeigentümer/in
  • Mitsprache und große Flexibilität
  • Gewährleistung der Grenzsicherheit und mögliche Überführung in den Grenzkataster
  • Einbindung und Umsetzung von folgenden Maßnahmen:
Ökologie/Bodenschutz
Ökologie/Bodenschutz


ländlicher Wegebau
Ländlicher Wegebau


Wasserbau/Wasserrückhalt
Wasserbau/Wasserrückhalt


Vorgangsweise und Ablauf:

  • Antrag der GrundeigentümerInnen nach rechtlicher und sachlicher Information durch NÖ ABB
  • Umfassende Prüfung des Antrages durch NÖ ABB
  • Einleitung des Verfahrens mit Verordnung
  • Technische Durchführung des Verfahrens (Vermessung, Bewertung, Neueinteilung)
  • Vorläufige Übergabe der Neugrundstücke (wenn notwendig)
  • Zusammenlegungsplan
  • Veranlassung der Durchführung der Ergebnisse des Zusammenlegungsplans in den öffentlichen Büchern.

Ein Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen (zu befördern).

Voraussetzungen

Ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb hat keine (oder keine ausreichende) Zufahrtsmöglichkeit (über Eigengrund, einen öffentlichen Weg oder über ein privates Wegeservitut) und dieser Umstand ist nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des/der Eigentümers/in zurückzuführen.

Das Grundstück bzw. der Betrieb kann deshalb nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet werden.

Dieser Nachteil ist so erheblich, dass er nur durch ein Bringungsrecht nach dem NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz behoben oder gemildert werden kann (eine andere Möglichkeit wäre z.B. eine bauliche Maßnahme zur Errichtung einer Zufahrt über Eigengrund) und der Eingriff in fremdes Eigentum wiegt weniger schwer als dieser Nachteil.

Rechtsfolgen

Ein Bringungsrecht ist ein neues Recht, wofür an die duldungsverpflichtende Person eine Entschädigung zu entrichten ist, die ebenfalls von der NÖ ABB festgesetzt wird.

Bringungsrechte werden nicht ins Grundbuch eingetragen, sondern von der NÖ ABB evident gehalten.

Mehr als zwei Personen, denen ein Bringungsrecht an derselben Bringungsanlage eingeräumt wird, bilden eine Bringungsgemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft

  • ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts
  • handelt auf der Grundlage von Satzungen
  • wird durch Beiträge der Mitglieder finanziert nach einem Aufteilungsschlüssel, der in den Satzungen geregelt ist.

Rechtsgrundlagen

§§ 1 bis 5 NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2018 (für Bringungsrechte)

§§ 15 bis 19 NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2018 (für Bringungsgemeinschaften)

Güterweggenossenschaften wurden nach dem NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1933 gegründet und gelten derzeit als Bringungsgemeinschaften.

Bringungsgenossenschaften werden nach dem Forstgesetz begründet und fallen nicht in die Zuständigkeit der NÖ ABB.


Der Antrag zu allen Verfahrensarten kann bei jeder der drei Dienststellen der NÖ Agrarbezirksbehörde eingebracht werden. 


Ansprechpersonen

Dipl.-Ing. Edgar Blumauer, Tel.:02742/9005-18258

Dipl.-Ing. Gerald Bohrn, Tel. 02742/9005-11546

weiterführende Links
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Ihre Kontaktstelle des Landes

NÖ Agrarbezirksbehörde
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.abb@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-16086
Fax: 02742/9005-16099   
Letzte Änderung dieser Seite: 16.2.2024
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