Sportliche Veranstaltungen auf Straßen - § 64 StVO 1960

Bewilligung für sportliche Veranstaltungen auf Straßen gemäß § 64 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine Bewilligung nach § 64 StVO 1960 erforderlich. 

Eine Veranstaltung ist sportlich, wenn sie einen Wettbewerbscharakter aufweist. 

Beispiele für sportliche Veranstaltungen sind zB:

  • Wettläufe
  • Wettfahrten

Veranstaltungen, die einen anderen Charakter aufweisen (wie zB gemeinsame Radwandertage, Demos, Trainingsfahrten oder Fitmärsche), sind nach § 64 StVO 1960 nicht bewilligungspflichtig. 

Zusätzlich zu der straßenbehördlichen Bewilligung nach § 64 StVO 1960 können auch nach den Veranstaltungsgesetzen der Länder weitere Bewilligungen erforderlich sein. 

Für die Besorgung, Aufstellung und Entfernung der notwendigen Verkehrszeichen ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber selbst verantwortlich. 

Hinweis:
Für notwendige Angaben (z.B. Straßenbezeichnung, Straßenkilometer) können Sie sich an die jeweilige Straßenmeisterei, Gemeinde, Polizeiinspektion oder an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat wenden. Der Straßenkilometer kann auf Landesstraßen an den Kilometertafeln abgelesen werden (blaue oder weiße kleine Tafeln am Straßenrand).

  • Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs darf durch die Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  • es dürfen keine schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sein.
  • Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen (zB einer Haftpflichtversicherung für Personen-und Sachschäden) zu erteilen.

Grundsätzlich sind neben den im Formular vorgesehenen Angaben keine ergänzenden Unterlagen erforderlich.  

Es können dem Ansuchen jedoch Pläne, Beschreibungen und weitere Beilagen angeschlossen werden.

Antrag:

  • € 14,30 Bundesgebühr
  • Beilage: € 3,90 pro Bogen

Bewilligungsbescheid:

  •  Landesverwaltungsabgabe

Hinweis:
Die Höhe der Landesverwaltungsabgaben ist davon abhängig, ob

  • für die Erteilung der Bewilligung die Landesregierung oder eine andere Behörde zuständig ist und
  • ob an der Veranstaltung ein Kraftfahrzeug teilnehmen soll.

Sollte im Ermittlungsverfahren ein Lokalaugenschein bzw. eine Verhandlung stattfinden, so fallen dafür auch entsprechende Kommissionsgebühren an. 

Die Gebühren sind nach Erhalt der Bewilligung zu entrichten.  

Sollte die Verkehrsbehörde aufgrund der Art und des Umfangs der sportlichen Veranstaltung eine Überwachung durch die Exekutive anordnen, so sind die entsprechenden Überwachungsgebühren ebenfalls durch den Bewilligungsinhaber zu entrichten.

Der Antrag auf Bewilligung zur Durchführung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. 

Der Antrag hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  • Name, Adresse, Telefonnummer sowie - wenn vorhanden - E-Mail-Adresse des Veranstalters
  • die von der sportlichen Veranstaltung betroffenen Straßen(abschnitte)
  • Beginn und Ende der Veranstaltung
  • genaue Beschreibung der Art und des Ablaufes der Veranstaltung
  •  genaue Beschreibung der zu erwartenden Verkehrsbehinderungen

Die zuständige Behörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren zu führen.

In diesem Ermittlungsverfahren sind der Straßenerhalter und die Gemeinde anzuhören. Sollten von diesem Vorhaben auch gesetzliche Interessensvertretungen (insbesondere Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Bezirksbauernkammer, etc.) oder öffentliche Verkehrsunternehmen betroffen sein, so sind auch diese anzuhören. 

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der straßenbehördlichen Bewilligung vor, so hat die Behörde einen entsprechenden Bewilligungsbescheid zu erlassen. 

Achtung:
Die straßenbehördliche Bewilligung ersetzt nicht eine allenfalls erforderliche Zustimmung des Straßenerhalters (Bund, Land, Gemeinde, Magistrat) bzw. der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.


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Letzte Änderung dieser Seite: 2.12.2021
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