NÖ Landschaftsabgabe

Zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.
Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden der Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig gefördert.

Die Landschaftsabgabe ist bei der NÖ Landesregierung,  Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (LF1) zu entrichten.

Die gesetzliche Grundlage bildet das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007.

Gegenstand der Abgabe:
Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich. Dazu gehören:

  • Kategorie 1: Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B.: Kies, Sand, Schotter, Steine)
  • Kategorie 2: Kalkstein unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird.
  • Kategorie 3: Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil von mindestens 95%, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird.
  • Kategorie 4: Andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z. B.: Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80%, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit

Höhe der Abgabe:
Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Gesamtmenge des gewonnenen Materials gemessen in Tonnen und dem Hebesatz.


Der Hebesatz beträgt für

  • Kategorie 1 und Kategorie 2 € 0,246
  • Kategorie 3 und Kategorie 4 € 0,067

Fälligkeit:

  • 1. Quartal Jänner bis März: Fälligkeitstag 15. Mai
  • 2. Quartal April bis Juni: Fälligkeitstag 15. August
  • 3. Quartal Juli bis September: Fälligkeitstag 15. November
  • 4. Quartal Oktober bis Dezember: Fälligkeitstag 15. Februar

Das Formular für die Abgabenerklärung steht als Download zur Verfügung.

   
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Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht 
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 12985
Fax: 02742/9005 - 13050
Letzte Änderung dieser Seite: 20.12.2024
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