Biologische Landwirtschaft

Die wesentlichen Rechtstexte und Informationen zur biologischen Produktion finden Sie auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - BMSGPK unter Lebensmittel - Bio.


Anträge zu biologischer Tierhaltung

Seit dem 01.01.2021 gibt es eine Änderung bezüglich der Antragstellung bei biologischer Tierhaltung. Die Antragstellung ist nun über das Portal des Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) der Statistik Austria durchzuführen. 

Derzeit betrifft dies folgende Anträge:

  • Anträge auf temporäre Anbindehaltung
  • Anträge auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe
  • Anträge auf fallweise Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Eingriffe
  • Anträge auf Zugang nicht biologischer Tiere (seit 01.01.2023)

Tipp: Bewahren Sie einen Ausdruck oder eine Kopie Ihrer Anträge als Bestätigung im Betrieb als Nachweis bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf.

Mit einer raschen und ordnungsgemäßen Antragstellung verhindern Sie Beanstandungen bei Vor-Ort- Kontrollen und somit eventuelle Sanktionen.


Temporäre Anbindehaltung von Rindern gemäß Anhang II Teil II Punkt 1.7.5. der VO (EU) 2018/848

Liegen Gründe für eine temporäre Anbindehaltung von Rindern vor, kann diese über einen Antrag bewilligt werden. 

Diesen Antrag können Sie selbst über das Portal des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (VIS) der Statistik Austria stellen, oder mit Hilfe der Landwirtschaftskammern bzw. der BIO AUSTRIA als Servicestellen durchführen lassen. 

Hilfestellungen zur Antragstellung, der Begründung, sowie zu anderen Umstellungserfordernissen erfahren Sie ebenfalls über diese Servicestellen.

Allgemeine Informationen zur Antragstellung über VIS und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf Homepage des VIS zusammengefasst.


Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Eingriffe

Seit dem 01.01.2020 sind für Eingriffe bei Tieren (z.B. Enthornung, Kupieren von Schwänzen, usw.) Genehmigungen einzuholen (gemäß Anhang II Teil II Nr. 1.7.8 der Verordnung (EU) 2018/848).

Seit dem 01.01.2021 können Sie die Anträge für 

  • betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe 
  • fallweise Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Eingriffe

ebenfalls über das Portal des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (VIS) der Statistik Austria stellen, oder mit Hilfe der Landwirtschaftskammern bzw. der BIO AUSTRIA als Servicestellen durchführen lassen.

Auch dazu finden Sie allgemeine Informationen zur Antragstellung und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf Homepage des VIS zusammengefasst.

Eine betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung ist für folgende Eingriffe möglich: 

  • Enthornung von Kälbern bis zu einem Alter von acht Wochen (Nachzucht und Masttiere)
  • Enthornung von weiblichen Kitzen für die Nutzung als Milchziegen bis zu einem Alter von vier Wochen
  • Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Nachzuchtlämmern bis zu einem Alter von 7 Tagen (tierärztliche Bestätigung notwendig)

Fallweise Ausnahmegenehmigungen können für folgende Eingriffe erteilt werden: 


Antragsformular für betriebsbezogene Ausnahmegenehmigungen bei

  • Enthornung von Kälbern bis zu einem Alter von acht Wochen (Nachzucht und Masttiere)
  • Enthornung von weiblichen Kitzen für die Nutzung als Milchziegen bis zu einem Alter von vier Wochen
  • Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Nachzuchtlämmern bis zu einem Alter von 7 Tagen (tierärztliche Bestätigung notwendig)

Worauf ist bei der Antragstellung besonders zu achten:

  • Betriebe, die alle oder nahezu alle Kälber enthornen, müssen für die beiden Kategorien „Kälber für die Nachzucht“ und „Mastkälber“ beantragen.
  • Die Begründung für die betriebliche Notwendigkeit muss ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu angekreuzt und ergänzt werden.
  • Das Pflichtfeld „Konkrete Begründung, weshalb auf den Eingriff derzeit nicht verzichtet werden kann“ ist unbedingt auszufüllen. Die konkrete Begründung muss nachvollziehbar beschrieben werden.

Anträge auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß Artikel 10 oder Verordnung (EU) 2018/848

Seit 01.01.2021 können Sie für die rückwirkende/vorzeitige Anerkennung bestimmter Flächen bei der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (LF5) beantragen. Die Antragstellung kann mittels Formular zu rückwirkenden Anerkennung und den erforderlichen Anlagen Anlage A, Anlage B und/oder Anlage C per Mail post.lf5-lm@noel.gv.at oder der Post erfolgen. 

Worauf Sie bei der Antragsstellung besonders achten sollen:

  • auf Bestätigungen, welche in den Anlagen pro Feldstück gefordert sind.
  • bei Flächenzugängen auf den Pacht- oder Kaufvertrag bzw. Nutzungsvereinbarung für alle aufgelisteten Flächen
  • bei Kopien der Mehrfachanträge des laufenden Jahres sowie jene der 3 Vorjahre, in denen die oben genannten Flächen aufscheinen ist auf Mantelanträge und Feldstückslisten, auf welchen alle Parzellen detailliert angegeben sind, zu achten

Sollten Sie nachträglich feststellen, dass Ihr Antrag nicht vollständig ausgefüllt bzw. eine Ergänzung notwendig ist, bitte die Ergänzung so rasch als möglich an die Abt. LF5 übermitteln, z.B. per E-Mail an post.lf5-lm@noel.gv.at.


Zugang nicht-biologischer Tiere

Grundsätzlich müssen biologische Tiere in biologischen Produktionseinheiten geboren (bzw. geschlüpft) und aufgezogen worden sein.

Biologische Tiere sind jedoch nicht immer in ausreichender Menge und Qualität verfügbar, um den Bedarf von Landwirt:innen zu decken, die erstmals eine Herde oder einen Bestand aufbauen oder ihre Herde oder ihren Bestand erneuern oder erweitern möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es daher möglich, nicht-biologisch aufgezogene Tiere in eine biologische Produktionseinheit oder eine Produktionseinheit in Umstellung einzubringen. Mit Ausnahme gefährdeter Nutztierrassen ist der nicht-biologische Tierzugang genehmigungspflichtig.

Seit 01.01.2023 sind Anträge über den Zugang nicht-biologischer Tiere über das Portal des Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) der Statistik Austria durchzuführen. 

Nicht-biologisch aufgezogene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Geweihträger, Lamas, Alpakas und Kaninchen können ausschließlich zu Zuchtwecken in einen Bio-Betrieb eingebracht werden. Im Zuge des Antrags ist nachzuweisen, dass der quantitative oder qualitative Bedarf von dem:der Landwirt:in in Bezug auf biologische Tiere nicht gedeckt werden kann. Dafür ist ein Auszug aus einer der dafür vorgesehenen Tierdatenbanken erforderlich. 

Rinder, Schafe, Ziegen

Schweine

Equiden, Geweihträger, Neuweltkamele, Kaninchen: Bis zur Einrichtung einer Tierdatenbank für diese Tierarten gelten von einem entsprechenden Zuchtverband oder einer Servicestelle ausgestellte Bestätigungen als Nachweis. 

Zwischen folgenden Antragstypen wird unterschieden:

  • Erstmaliger Aufbau, Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestands mit nicht-biologischen Küken gemäß Anhang II Teil II Punkt 1.3.4.3.
  • Erstmaliger Bestandsaufbau mit Jungtieren zu Zuchtzwecken gemäß Anhang II Teil II Punkt 1.3.4.4.1.
  • Nicht-biologische Jungtiere können zu Zuchtzwecken eingestellt werden, wenn mit dem erstmaligen Aufbau einer Herde oder eines Bestands begonnen wird. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen (i. e. Wegfall der Muttermilch oder natürlicher Milch) gemäß den biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden.
  • NEU: seit 01.01.2023 ist der uneingeschränkte Zukauf von Jungtieren nur mehr für den erstmaligen Bestandsaufbau möglich
  • Bestandserneuerung mit nicht-biologischen ausgewachsenen männlichen Zuchttieren gemäß Anhang II Teil II Punkt 1.3.4.4.2.
  • Ausgewachsene nicht-biologische männliche Tiere können zu Zuchtzwecken unbegrenzt eingestellt werden. Sie müssen anschließend gemäß den biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Dieser Zukauf ist vorab von der zuständigen Behörde mittels Bescheid zu genehmigen.

Tiere der folgenden Tierarten gelten ab dem angeführten Alter als ausgewachsen:

TierartAlter
Rinder> 12 Monate
Equiden> 12 Monate
Geweihträger> 12 Monate
Neuweltkameliden> 12 Monate
Schafe> 6 Monate
Ziegen> 6 Monate
Schweine> 6 Monate
Kaninchen> 3 Monate
  • Bestandserneuerung bzw. -erweiterung mit nicht-biologischen nulliparen weiblichen Zuchttieren Diese Zukäufe sind vorab von der zuständigen Behörde mittels Bescheid zu genehmigen.
    • 10% des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern einschließlich Bubalus- und Bisonarten
    • 20% des Bestandes an ausgewachsenen Schafe, Ziegen, Geweihträger, Neuweltkameliden, Schweine oder Kaninchen
    • Bei Beständen mit weniger als 10 Equiden, Geweihträgern, Neuweltkameliden oder Rindern oder Kaninchen oder mit weniger als 5 Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Bestanderneuerung auf maximal 1 Tier pro Jahr begrenzt.
    • In Sonderfällen (erhebliche Vergrößerung des Tierbestandes, Rassenumstellung, Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion) kann die Zahl der zugekauften konventionellen weiblichen Tiere im Jahr
    • auf bis zu 40% erhöht werden.

Gefährdete Rassen

Nicht-biologisch aufgezogene Tiere können zu Zuchtzwecken in einen BIO-Betrieb eingestellt werden und unterliegen nicht der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Dabei muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um nullipare Tiere handeln.

Hier finden Sie eine Auflistung aller in Österreich gefährdeter Rassen.


Verwendung einer nichtökologischen/ nichtbiologischen Lebensmittelzutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 25 der Verdordnung (EU) Nr. 2018/848

Zutaten die gemäß Artikel 24 der VO (EU) 2018/848 iVm Anhang V Teil B der VO (EU) 2021/1165 gelistet sind dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden.

Wenn Sie andere Zutaten verwenden möchten, müssen Sie dafür den Antrag zur Verwendung nichtbiologischer Lebensmittelzutaten stellen. Die Übermittlung des ausgefüllten Antrages an die Abt. LF5 kann per E-Mail post.lf5-lm@noel.gv.at oder per Post erfolgen.

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Die Zutat kann nicht in ausreichender Menge nach den ökologischen/ biologischen Produktionsvorschriften hergestellt und nicht aus Drittländern eingeführt werden.
  • Das biologische Erzeugnis kann ohne die Zutat nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder es können festgelegte ernährungsspezifische Anforderungen nicht eingehalten werden.
  • Der Anteil der beantragten nichtökologischen/nichtbiologischen Lebensmittelzutat an den landwirtschaftlichen Zutaten des Bio-Produktes darf höchstens 5 % betragen.

Eine erste vorläufige Zulassung kann aufgrund der seit 01.01.2022 geltenden Verordnung nur noch maximal 6 Monate anstatt davor 12 Monate gelten. Ebenso kann man diese Zulassung auch nur noch zweimal um maximal 6 Monate anstatt zweimal um maximal 12 Monate verlängern.

Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle 
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 8.3.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung