Pflegeeinrichtungen Bewilligung
Detailinformationen über das Verfahren zur Bewilligung von Pflegeeinrichtungen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stellen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
- Bausprechtage für Neu-, Zu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen
- Zusätzliche Informationen
Allgemeine Informationen
Die Errichtung und der Betrieb von Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Pflegeeinheiten, Pflegeplätze) bedarf einer Bewilligung der NÖ Landesregierung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) sowie der NÖ Pflegeheim Verordnung.
Pflegeplätze sind Einrichtungen für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen,
Pflegeeinheiten sind Einrichtungen für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen und
Pflegeheime sind Einrichtungen ab 13 pflegebedürftige Menschen.
Voraussetzungen
Die Bewilligung von Pflegeeinrichtungen ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn
- die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,
- die Mindesterfordernisse der NÖ Pflegeheim Verordnung erfüllt sind,
- das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
- die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
- eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und
- gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.
Fristen
Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Errichtung der Pflegeeinrichtung zu erwirken.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht
Verfahrensablauf
Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag einzuleiten.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden durch die Behörde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen durchgeführt.
Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die nach den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften erforderlich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Inhaltsverzeichnis über die vorgelegten Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem NÖ SHG mit folgendem Inhalt:
- Personenkreis, der in der sozialen Einrichtung betreut werden soll
- Höchstzahl der zu betreuenden Personen, Anzahl der Pflegeplätze, wie viele Abteilungen, wie viele Einbett- und Zweibettzimmer - Pflege- und Betreuungskonzept
- Personalkonzept, das beinhalten muss:
- Anforderungen an persönliche und sachliche Eignung der zu bestellenden Leitungsperson und Pflegedienstleitung
- Anzahl, Ausbildung und Funktion des vorgesehenen Personals - Hygienekonzept
- Abfallwirtschaftskonzept
- ein von einem brandschutztechnischen Sachverständigen erstelltes Brandschutzkonzept (nach TRVB A 107 und der TRVB 133/05 (N) 2005) inkl. Plan für interne und externe Alarmierung
- Projektbeschreibungen, bestehend aus:
a) Raumprogramm
b) Baubeschreibung
c) technische und funktionale Beschreibungen (samt Plänen)
- HKLS: Elektrotechnik sowie Sicherheitsbeleuchtung, Brandschutzvorkehrungen, Fluchtwege, Erste Löschhilfe, …
- Haustechnik
d) Auflistung der in der Einrichtung in Verwendung stehenden Maschinen und Geräte - Unterfertigte Einreichpläne aller Gewerke (mit allen ortsfesten Verbauten)
- Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten (für 5 Jahre); dieser ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer genehmigen zu lassen.
- Baubehördlicher Bewilligungsbescheid:
Rechtskräftige Bewilligung der Baubehörde unter Anschluss der baubehördlichen Verhandlungsschrift bzw. der Gutachten. Bei lediglich anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist eine Bestätigung der Baubehörde beizulegen, in der die Kenntnisnahme der Bauanzeige bestätigt wird. - Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug des Rechtsträgers (bei neuen Betreibern/Rechtsträger)
- Strafregisterauskunft des Antragstellers
- Nachweis des Benützungsrechtes an der betroffenen Liegenschaft bzw. der betroffenen Anlagen (bei neuen Betreibern/Rechtsträger
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
§§ 50 ff NÖ Sozialhilfegesetz 2000
Bausprechtage für Neu-, Zu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen
Zur Besprechung und Vorprüfung von Projekten, die die Errichtung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, sowie Zu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen umfassen, finden ab 2024 regelmäßig Bausprechtage statt. Bei diesen Sprechtagen stehen ein Jurist, Amtssachverständige für Pflege, hygienerelevante Bautechnik, Sicherheitstechnik, Lebensmittelhygiene und Medizinhygiene sowie Sachverständige für Brandverhütung zur Beratung zur Verfügung.
Um Anmeldung unter Bekanntgabe des Projektumfanges und Beilage einer Kurzbeschreibung bis jeweils zwei Wochen vor dem Bausprechtag wird ersucht. Sie erhalten sobald Ihre Anmeldung bearbeitet worden ist eine Einladung, der Sie Ort und Uhrzeit Ihres Termines entnehmen können.
Termine für das Jahr 2024:
27. Februar 2024
04. Juni 2024
15. Oktober 2024
Zusätzliche Informationen
Für fachliche Auskünfte stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Für pflegefachliche Fragen:
Abteilung Gesundheitsrecht / Pflegeaufsicht (GS4)
E-Mail: post.pflegeaufsicht@noel.gv.at
Für medizinhygienische Fragen:
Abteilung Gesundheitswesen (GS1)
E-Mail: post.gs1@noel.gv.at
Für bautechnische Fragen:
Abteilung Landeshochbau (BD6)
E-Mail: post.bd6@noel.gv.at
Für sicherheitstechnische Fragen:
Abteilung Umwelttechnik/Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen(BD4)
E-Mail: post.bd4@noel.gv.at
Für lebensmittelhygienische Fragen:
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (LF5)
E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
weiterführende Links
- Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen
- Robert Koch Institut (RKI)
- RKI Infektions- und Krankenhaushygiene
- RKI Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
- Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin
- Verbund für Angewandte Hygiene (VAH)
- ÖGSV – Österreichische Gesellschaft für Sterilgutversorgung
- Austrian Standards
- AGES
Downloads
- Download: Leitfaden für die Errichtung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen nach dem NÖ SHG (pdf, 0.4 MB)
- Download: Leitfaden Sicherheitstechnik für Pflegeeinrichtungen (pdf, 4.3 MB)
- Download: Leitfaden des Amtssachverständigen für Bautechnik (pdf, 0.2 MB)
- Download: Leitfaden des Amtssachverständigen für Lebensmittelhygiene (pdf, 0.1 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Gesundheitsrecht Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15642
Fax: 02742/9005-12785