NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Information zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, geltend ab 1. Juni 2023

Beim NÖ Hundehaltegesetz handelt es sich um ein Sicherheitsgesetz, das zum Schutz des Menschen erlassen wurde.

Es liegt in der Verantwortung jeder Hundehalterin und jedes Hundehalters richtig und verantwortungsvoll zu handeln.

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Unter einer unzumutbaren Belästigung versteht man z.B. das stundenlange Jaulen bzw. Bellen eines Hundes, welches einen Nachbarn in der normalen Nutzung seines Wohnbedürfnis stört. 

Außerdem muss, wer einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen. Unter dieser versteht man sowohl die geistige, als auch die physische Eignung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin. 

Relevant sind in diesem Zusammenhang auch das Alter und die Gesundheit der Person des Hundehalters bzw. der Hundehalterin und der konkrete Hund. 

Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Der Schutzzweck dieser Rechtsnorm liegt darin eine Gefährdung anderer und des Tieres selbst zu verhindern. 

Die Begriffsbestimmung des „Halten“ eines Hundes beziehungsweise „des Hundehalters“ oder „der Hundehalterin“ ergibt sich aus der Legaldefinition des § 4 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Halter ist demnach jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Der Halterbegriff des TSchG wird jedoch in Bezug auf das NÖ Hundehaltegesetz dahingehend eingeschränkt, dass das nach § 8 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz vorgesehene „zum Verwahren überlassen“, da es nicht auf zeitliche Dauer gerichtet ist, keine Haltereigenschaft begründet.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Pit-Bull,
  • Bandog,
  • Rottweiler und
  • Tosa Inu.

Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.

Als Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001, gelten jedenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet Veterinärmedizin, welche in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Tierärzte im Sinne des § 30 Tierärztegesetzes-TÄG gelten ebenfalls als Sachverständige im Sinne von des § 2 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetzes.

Auffällig ist ein Hund gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

  1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
  2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

Sofern der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, oben angeführte Tatsachen bekannt werden (z.B. durch Anzeige bei der Gemeinde), hat sie die Auffälligkeit des Hundes mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid).

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin – wie bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 - binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b, und zwar

  1. die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll und
  2. den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß Abs. 6 zur Haltung dieser Hunde  

vorzulegen.  

Seit dem 1. Juni 2023 besteht aufgrund des NÖ Hundehaltegesetzes (vgl. § 3 Abs. 3) die Möglichkeit, Hundehalterinnen bzw. Hundehalter von bereits als auffällig festgestellten Hunden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein) zu einer nochmaligen Absolvierung der erweiterten Sachkunde zu verpflichten, da diese Hunde ja bereits als „auffällig“ festgestellt worden sind. 

Diese Bestimmung regelt somit für einen bereits rechtskräftig festgestellten auffälligen Hund, dass im Falle eines weiteren Beißvorfalles gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Gemeinde wiederum einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat.  

Sobald die Rechtskraft eingetreten ist hat die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis der erweiterten Sachkunde zu erbringen und diesen Nachweis bei der Gemeinde vorzulegen.

Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:  

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
  • im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
    2. zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

Der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter für einen Hund erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen. Die allgemeine Sachkunde ist vom Halter des Hundes somit „Nur einmal im Leben“ zu absolvieren.

Die gesetzlich geregelte Nachreichung des Nachweises der allgemeinen Sachkunde ab Meldung bei der zuständigen Gemeinde (binnen sechs Monaten ab Meldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde) gilt inhaltsgleich auch für die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungs-potential. Hier jedoch gibt es noch eine spezielle Regelung für junge Hunde der Nachweis der erweiterten Sachkunde ist dann innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde den Nachweis der erweiterten Sachkunde vorzulegen.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines auffälligen Hundes in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden.

Allgemeine Sachkunde 

Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. 

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen. Der NÖ Hundepass hat bestimmte Angaben zu enthalten, um eine zweifelsfreie Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen vornehmen zu können.  

Aus der Bestimmung des § 13 Abs. 5 ergibt sich, dass für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen ist.

Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) vom Hundehalter oder der Hundehalterin im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – zu absolvieren.

Anlage 1 (Bestätigung über die allgemeine Sachkunde - "NÖ Hundepass")

Erweiterte Sachkunde 

§ 4 Abs. 6 regelt die erweiterte Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde. Diese Regelung entspricht inhaltlich den Anforderungen des ehemaligen „Nachweises der erforderlichen Sachkunde“.  

Dieser ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:

  1. einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes (zumindest vier Stunden) 

    und 
  2. über einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge (von zumindest sechs Stunden). 

Die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde unterscheiden sich dadurch, dass die allgemeine Sachkunde (dreistündige Information) nur einmal vom Hundehalter oder der Hundehalterin für alle gehaltenen Hunde absolviert werden muss, die erweiterten Sachkunde jedoch für jeden gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential und für jeden gehaltenen auffälligen Hund vom Hundehalter oder der Hundehalterin absolviert werden muss. 

Anlage 2 (Bestätigung über die erweiterte Sachkunde)

Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der jeweils zuständigen Gemeinde ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen.

Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. 

Hinsichtlich der ab 1. Juni 2023 geltenden verpflichtenden Haftpflichtversicherung für alle neu angeschafften Hunde ist eine Übergangsfrist für „bestehende“ Hunde bis zum 1. Juni 2025 für die Vorlage des Nachweises der ausreichenden Versicherung bei der Gemeinde (Meldung für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde) bzw. Anpassung der ausreichenden Haftpflichtversicherung (für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde; Anmerkung: Hier keine Meldepflicht an die Gemeinde) vorgesehen.

In § 2 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 erfolgen nähere Ausführungen zum Inhalt der allgemeinen Sachkunde.  

Die allgemeine Sachkunde gilt nach Absolvierung einer einstündigen Information, welche durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin vermittelt wird, und einer zweistündigen Information, welche durch eine fachkundige Person vermittelt wird, samt der Ausstellung des NÖ Hundepasses durch diese Personen als erworben. 

Als fachkundige Personen gelten gemäß § 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

  1. aktive Trainerinnen oder Trainer
    - des Österreichischen Kynologenverbandes,
    - der Österreichischen Hundesport-Union und
    - des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes
  2. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen
  3. Personen, die gemäß § 7 zugelassen sind (Zulassung zur Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde) und
  4. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit kann von der Landesregierung auf Antrag festgestellt werden. 

Wenn bei der Gemeinde vom Hundehalter oder von der Hundehalterin folgende Ausbildungsnachweise vorgelegt werden gelten diese auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde:

  • Abschluss eines veterinärmedizinischen Studiums
  • Assistenzhundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018
  • Therapiebegleithundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018
  • Diensthundeführerausbildung gemäß § 4 Abs. 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004 

Ebenso gelten nachstehend, vom Hundehalter oder der Hundehalterin der Gemeinde vorgelegte, erfolgreich abgelegte Prüfungen auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde:

  • Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes
  • Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) der Österreichischen Hundesport-Union
  • Jagdhundeprüfung gemäß § 91 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
  • Prüfung für Hundeführerinnen und Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes - Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes, der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union

Gemäß § 5 Abs. 2 ist die allgemeine Sachkunde auch dann als vorliegend anzusehen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung oder Prüfung nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften, z.B. auch eines anderen Bundeslandes (wie derzeit z.B. Wien, Oberösterreich) nachweisen kann.  

Der Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder die Vollgebrauchsprüfung, Hauptprüfung oder Gebrauchsprüfung des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes (ÖJGV-Prüfung) können als weitere Beispiele für eine „Gleichwertigkeit“ angesehen werden. 

Speziell geschulte Personen, die zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde, berufen sind, sind von der Landesregierung auf Antrag per Bescheid zuzulassen:

  1. geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
    - des Österreichischen Kynologenverbandes,
    - der Österreichischen Hundesport-Union und
    - des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
    Diese Personen sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
  2.  Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen
  3. Personen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Z 1 oder Z 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen


Anmerkung zu Z 1:

Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten, welche dem Österreichischen Kynologenverband, der Österreichischen Hundesportunion und dem Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband angehören, werden von diesen Institutionen auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht.
Folgend werden die Kontaktdaten dieser Organisationen angeführt, welche Ihnen in weiterer Folge die in ihrem Verband zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigte bekannt geben können:

Die erweiterte Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Beherrschbarkeit der vom NÖ Hundehaltegesetz vorgegebenen und durch die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 näher festgelegten Inhalte erfolgreich absolviert hat und durch Vorlage einer „Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde“ (Ausbildungsbestätigung), welche von einer speziell geschulten Person ausgestellt wurde, nachweisen kann.  

Gemäß § 9 ist der Nachweis der erweiterten Sachkunde bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential auch dann als vorliegend anzusehen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften (z.B. der im Bundesland Wien einem Hundehalter oder einer Hundehalterin ausgestellte Hundeführschein für hundeführscheinpflichtige Hunde).

§ 5 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz sieht eine Obergrenze von in einem Haushalt gehaltenen Hunden vor. Nunmehr ist die Haltung von mehr als fünf Hunden (inklusive der Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden – wobei hier wiederum die Einschränkung des § 5 Abs. 2 zu beachten ist), in einem Haushalt verboten. 

Für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) gilt eine Obergrenze von zwei Hunden in einem Haushalt. 

§ 5 Abs. 3 legt Ausnahmen fest, bei deren die Obergrenze von fünf gehaltenen Hunden in einem Haushalt überschritten und das Halten von mehr als zwei Hunden als gerechtfertigt erscheint, wie z.B. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß gemeldet wurde.

§ 6 Abs. 1 bis Abs. 3 ermächtigen die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einem Hundehalter oder einer Hundehalterin die Haltung von Hunden (Abs.1), die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. Haltung von auffälligen Hunden (Abs. 2 und Abs. 3) zu untersagen.  

Abs. 1 sieht die Möglichkeit der Untersagung der Hundehaltung bei einer Überschreitung der Obergrenze von fünf Hunden in einem Haushalt vor.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf Abs. 6, wonach ein Hundehalteverbot gemäß Abs. 1 von der Behörde auf Antrag oder von Amts wegen wieder zu beheben ist, wenn der Grund für seine Erlassung weggefallen ist (Einhaltung der Obergrenze von fünf Hunden in einem Haushalt). Damit soll Hundehaltern und Hundehalterinnen bei wieder ordnungsgemäßem Verhalten die Möglichkeit gegeben werden ihren Hund wieder halten zu dürfen.  

Auf Grund der Bestimmung des Abs. 2 soll es der Behörde möglich sein, Verstöße gegen die Vorschriften über das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder von auffälligen Hunden insofern zu sanktionieren als sie gegen den gesetzwidrig handelnden Hundehalter mit Bescheid ein Hundehalteverbot aussprechen kann. Es handelt sich um Kann-Bestimmungen, die die Gemeinde zu einer Untersagung der Hundehaltung von Hunden gemäß § 2 und § 3 berechtigt.

Gemäß Abs. 3 soll ein Hundehalteverbot auch ausgesprochen werden können, wenn in der Person des Hundehalters Gründe gelegen sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter nicht in der Lage ist, den Hund gemäß § 2 und § 3 so zu halten, dass Gefährdungen für Menschen abgewendet werden können. Bei diesen Gründen, die eine Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen, handelt es sich um rechtskräftige, noch nicht getilgte Verurteilungen und Bestrafungen wegen strafgesetzlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Delikte, die zumindest begründete Zweifel an einem ordnungsgemäßen und sicheren Umgang des konkreten Hundehalters mit Hunden gemäß § 2 und § 3 entstehen lassen können.

§ 7 des NÖ Hundehaltegesetzes sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 leg. cit. keine Anwendung auf die Haltung von Hunden finden, deren Haltung im öffentlichen Interesse (z.B. im Rahmen des öffentlichen Feuerwehrdienstes) bzw. deren Haltung zu spezifischen Zwecken erfolgt (gewerbliche Tätigkeit). Betroffen sind konkret:

  1. das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen
  2. das Halten von Hunden im Rahmen des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes
  3. das Halten von Hunden, die als Assistenz-, Therapiebegleit- und Jagdhunde ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden und in diesem Zusammenhang verwendet werden
  4. das Halten von Hunden gemäß §§ 27 bis 29, § 31 Abs. 1 und § 31a Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018
  5. bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde
  6. das Halten von Militärhunden, die im Militärhundezentrum als Wach- und Schutzhunde zu Dienstzwecken ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden
  7. das Halten von aus dem Dienst ausgeschiedenen Hunden des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie von Militärhunden durch die bisherigen Hundeführer oder Hundeführerinnen.“

Angemerkt wird zu Z 2, dass auch Rettungshunde, die privat gehalten werden, unter diese Regelung fallen. Außerdem fallen z.B. auch Hunde von privaten Sicherheitsdiensten unter diese Regelung. 

In Z 4 wurden als Ausnahmen, nach dem Tierschutzgesetz bewilligte oder gemeldete Haltungen von Hunden, aufgenommen. Damit sind umfasst:

  • § 27 Tierschutzgesetz: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen
  • § 28 Tierschutzgesetz: Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
  • § 29 Tierschutzgesetz: Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle, Gnadenhöfe
  • § 31 Abs.1 Tierschutzgesetz: Tierhaltungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten und
  • § 31a Tierschutzgesetz: z.B. „Pflegestellen

In § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer oder die Hundeführerin die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln, hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.

§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet auch die Regelung zur Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht.

Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.

Gemäß § 8 Abs. 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, falls dies erforderlich ist. Erforderlich ist das Anlegen von Maulkorb und Leine, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann.

Demonstrativ werden im Gesetz Beispiele angeführt an welchen Orten die Maulkorb- und Leinenpflicht jedenfalls gilt. Dabei handelt es sich um Orte die räumlich beengt sind (Lifte, Gondeln, Aufzüge), Orte, an denen sowohl eine räumliche Beengtheit zu erwarten ist als auch zusätzlich - aus Sicht des Hundes - mit Lärmbelästigungen gerechnet werden muss (Menschenansammlungen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Parkanlagen, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison, Veranstaltungen) und um Orte, die häufig von Kindern frequentiert werden (Schulen, Kindergärten, Horte, sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze), welche besonders zu berücksichtigen sind, da richtiges Verhalten gegenüber einem (aggressiven) Hund von Kindern nicht erwartet werden kann und Kinder sich zumeist von Hunden fürchten. 

Der Gemeinderat kann durch Verordnung zusätzliche Teile des Ortsbereiches als Hundesicherungszonen festlegen, in denen alle Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen. Außerhalb des Ortsbereiches können Hundesicherungszonen vorsehen, dass Hunde

  • an der Leine und mit Maulkorb,
  • an der Leine oder mit Maulkorb,
  • an der Leine oder
  • mit Maulkorb

geführt werden müssen. 

Außerhalb von öffentlichen Orten im Ortsbereich, der in § 8 Abs. 5 genannten Örtlichkeiten, einer Hundesicherungszone oder einer (für § 2 und § 3 Hunde) eingeschränkten Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen wird.  

Verwiesen wird noch auf § 8 Abs. 8 des NÖ Hundehaltegesetzes, der Ausnahmen von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht vorsieht. Gemäß dieser Bestimmung sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.

Die Maulkorbpflicht gilt auch nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist.

Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein.

Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von § 8 (betrifft das Führen von Hunden) und Verordnungen gemäß § 9a (betrifft Hundeauslaufzonen) durch Organe der öffentlichen Aufsicht (Gemeindewacheorgane und Aufsichtsorgane, welche mittels Bescheid der jeweiligen Gemeinde bestellt werden) und deren Befugnisse regeln die §§ 8a und 8b.

Die Aufsichtsorgane sind mit Dienstabzeichen und Dienstausweis auszustatten.

Die Gemeindewacheorgane und Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden sind auch berechtigt bei Verstößen gegen § 8 Abs. 2 einen Auftrag zur Beseitigung und Entsorgung der Exkremente des Hundes erteilen. 

Verstöße des NÖ Hundehaltegesetzes stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.  

Wenn sich Privatpersonen mit einer Anzeige an die Gemeinde wenden, hat die Gemeinde diese an die Bezirksverwaltungsbehörde zu verweisen. 

Die Organe der Bundespolizei haben lediglich bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a - also bei den Bestimmungen zur „Leinen- und Maulkorbpflicht“ - eine Mitwirkungspflicht. 

Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem NÖ Hundehaltegesetz sind, können unter anderem auch für verfallen erklärt werden.

Sie sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls dem Hundehalter zu entziehen und bis zum rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls einem Tierheim zu übergeben.

Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) und § 3 (auffällige Hunde), die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nach dem NÖ Hundehaltegesetz nicht zu melden.  

Daraus folgt, dass grundsätzlich die Meldepflicht entfällt und ebenso, dass der Nachweis der allgemeinen Sachkunde nicht für bereits gehaltene Hunde erbracht werden muss. 

Ab 1. Juni 2023 müssen Hundehalter bzw. die Hundehalterinnen nur im Falle der „Neuanschaffung eines Hundes“ den Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – absolvieren.  

Jedoch muss für einen vor dem 1. Juni 2023 bereits gehaltenen Hund, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde (hier gilt § 13 Abs. 7), der Hundehalter oder die Hundehalterin bis zum 1. Juni 2025 den Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 8 NÖ Hundehaltegesetz (eine auf den Namen des Hundehalters oder der Hundehalterin lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) bei der Gemeinde melden. Diese Haftpflichtversicherung muss auch aufrechterhalten werden. 

Hundehalter bzw. Hundehalterinnen von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, müssen die bereits seit dem Jahre 2010 geforderte Haftpflichtversicherung aufrechterhalten und bis spätestens 1. Juni 2025 an die nunmehr geltende Bestimmung gemäß § 4 Abs. 8 (eine auf den Namen des Hundehalters oder der Hundehalterin lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) anpassen.  

Wesentlich ist auch, dass die von Hundehaltern vor dem 1. Juni 2023 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde absolvierte Nachweis der erforderlichen Sachkunde, dokumentiert durch die „Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung“ als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. b) gilt. 

Die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin vor dem 1. Juni 2023 gehaltenen Hunde dürfen auch weiterhin gehalten werden, auch wenn die Anzahl von fünf Hunden (entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1) überschritten wird. Es muss jedoch in weiterer Folge jeweils eine Haftpflichtversicherung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 8 bis 1. Juni 2025 abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Sobald durch eine Verringerung der Anzahl der Tiere die gesetzliche Obergrenze unterschritten wird, muss vom Hundehalter oder der Hundehalterin die vom Gesetz vorgesehene Obergrenze eingehalten werden.

Termine für Informationsveranstaltungen zur Allgemeine Sachkunde – NÖ Hundepass

Informationen zu den Terminen der Vorträge zur allgemeinen Sachkunde  finden Sie bei „dogaudit“.

 
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