Schifffahrtsanlagen

Für die Errichtung von Anlagen sowie zur Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen, insbesondere an der Donau, kann eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

Schifffahrtsanlagen

Schifffahrtsanlagen sind Anlagen, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dienen, wie z.B. eine Steganlage für ein Motorboot.

Sie möchten

  • eine Schifffahrtsanlage (=Anlage die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient, wie z.B. eine Steganlage für ein Motorboot) an der Donau in NÖ neu errichten
  • Ihre bestehende Schifffahrtsanlage wesentlich ändern
  • eine frühere Schifffahrtsanlage (nach Erlöschen bzw. Widerruf der Bewilligung) wiederverwenden

Dafür benötigen Sie (neben allfälligen anderen Bewilligungen) eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung durch Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (= zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, z.B. Magistrat der Stadt Krems).

Sonstige Anlagen und sonstige Arbeiten an Wasserstraßen

Auch wenn Sie an der Donau in NÖ eine Anlage, die keine Schifffahrtsanlage darstellt (z.B. einen Badesteg) errichten und benützen wollen bzw. wenn Sie in oder über der Donau in NÖ sonstige Arbeiten (z. B. Baggerarbeiten, Arbeiten an einer Brücke) durchführen möchten, so brauchen Sie ebenfalls eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung.

Unterlagen

Sie benötigen dazu folgende Unterlagen (bei zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde einreichen!):

  • Antrag um Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für dieses Vorhaben
  • Pläne (Lageplan, Detailplan, technische Beschreibung, Uferschnitt unter Eintragung der kennzeichnenden Wasserstände) von einem Fachkundigen erstellt, in 2-facher Ausfertigung
  • grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten (Grundbuchsauszug)
  • schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (an der Donau in der Regel die Republik Österreich, Via Donau, Österreichische Wasserstrassen Gesellschaft mbH - Link siehe Infobox)
  • Angabe, ob Sie bereits für dieses Vorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung besitzen. 

Verbots- und Beschränkungsbereiche auf der Donau

Gilt nur bei Anlagen für Sportzwecke.

Bei Ihrer Planung beachten Sie bitte, dass einige Uferabschnitte an der Donau in Verbots- bzw. Beschränkungsbereiche (siehe Infobox) fallen können.
Dies bedeutet, dass in Verbotsbereichen keine Sportanlagen errichtet werden dürfen, bzw. in Beschränkungsbereichen eine Mindestaufnahmekapazität von 10 Liegeplätzen durch Verordnung vorgeschrieben ist.

Für eine Anlage, welche in einem Verbotsbereiche errichtet werden soll, können Sie beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) um Ausnahmebewilligung ansuchen. Diese wird in der Regel nur erteilt, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Diese Ausnahmebewilligung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Schifffahrtsangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
Minoritenplatz 1

3430 Tulln

E-Mail: post.wa1.schifffahrt@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440

Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2024
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