Neue Daten
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Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Wohngemeinde zum 1.1. des jeweiligen Jahres. Ab 2017 neue Gemeindekennziffern(LAU2_CODE) auf Grund der Auflösung des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung. Umcodierungstabelle: noe_umcodierung_lau2.csv.
Bevölkerung nach Geschlecht und Wohngemeinde zum 1.1. des jeweiligen Jahres. Ab 2017 neue Gemeindekennziffern(LAU2_CODE) auf Grund der Auflösung des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung. Umcodierungstabelle: noe_umcodierung_lau2.csv.
Bevölkerung nach Migrationshintergrund und Wohngemeinde zum 1.1. des jeweiligen Jahres. Ab 2017 neue Gemeindekennziffern(LAU2_CODE) auf Grund der Auflösung des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung. Umcodierungstabelle: noe_umcodierung_lau2.csv.
Der Landtag von Niederösterreich hat in seiner 41. Sitzung am 2. Juli 2026 den Antrag des Wirtschafts- und Finanz-Ausschusses über den Bericht der Landesregierung betreffend den Rechnungsabschluss des Landes Niederösterreich für das Jahr 2025 zum Beschluss erhoben. Der Rechnungsabschluss 2025 gliedert sich gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) in Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt.
Dargestellt werden die Geltungsbereiche der 21 Regionen mit einem Regionalen Raumordnungsprogramm in Niederösterreich. Landesweit wurden in diesen Regionen Regionale Leitplanungen durchgeführt. Im Zuge dieses kooperativen Planungsprozesses von Gemeinden und Land Niederösterreich wurden die Inhalte zu den Regionalen Raumordnungsprogrammen erarbeitet. Für folgende 20 Regionen wurde bereits ein Regionales Raumordnungsprogramm auf Grundlage der Regionalen Leitplanungen kundgemacht: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBL. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025 Für die acht Gemeinden der Region 21 - Wien Umland Nordost gilt weiterhin folgende Verordnung: Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost, LGBl. Nr. 66/2015
Dargestellt werden Agrarische Schwerpunkträume (ASR), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 1 als Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion festgelegt werden. Ziel ist die Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. In den Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergassen, Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche, Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann. Der Vorschlag zur Festlegung der Agrarischen Schwerpunkträume wurde auf Basis der Rohabgrenzung aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) erstellt. Auf Basis der DKM und der Beurteilung der Bodeneignung für die landwirtschaftliche Produktion mittels der EBOD-Daten wurden Cluster mit der höchsten durchschnittlichen Eignung und einer gewissen Mindestgröße (5km² bzw. 2,5km²) anhand der Regionen des NÖ Naturschutzkonzeptes definiert. Kleinere eingeschlossene Inseln sowie Waldflächen und spezifische Widmungen wurden entfernt. In einem gesonderten Schritt wurden Weinbaufluren (mit mehr als 200 ha) sowie Fluren, die im Zusammenhang mit den zuvor identifizierten Schwerpunkträumen stehen, ebenfalls als ASR ausgewiesen. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung und Anpassung an den Naturstand. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Agrarischen Schwerpunkträume werden für folgende Regionale Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025
Dargestellt werden Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 2 als Flächen definiert sind, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. Die Eignungszonen werden in folgende Typen unterschieden: - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies (SAKI) - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies zum Zeitpunkt 1.1.1999 (SAKI99) - Eignungszone für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe [mit Ausnahme von Sand und Kies] (GMRS) Bei den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies erfolgt weiters die Angabe der Abbauform in Hinblick auf Trocken- und/oder Nassbaggerung sowie die Angaben zum in der Eignungszone abbaufähigen Material laut Anlagentabellen der Verordnungen. In diesen Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (aller Arten) festgelegt werden: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dieser Datensatz ist Teil der verordneten Inhalte des Regionalen Raumordnungsprogramms Wien Umland Nordost. Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) sind Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. In Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Dargestellt werden die Nummern zu den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 2 als Flächen definiert sind, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. Die Eignungszonen werden in folgende Typen unterschieden: - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies (SAKI) - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies zum Zeitpunkt 1.1.1999 (SAKI99) - Eignungszone für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe [mit Ausnahme von Sand und Kies] (GMRS) Bei den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies erfolgt weiters die Angabe der Abbauform in Hinblick auf Trocken- und/oder Nassbaggerung sowie die Angaben zum in der Eignungszone abbaufähigen Material laut Anlagentabellen der Verordnungen. In diesen Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (aller Arten) festgelegt werden: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die Signaturen zu den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 2 als Flächen definiert sind, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. Die Eignungszonen werden in folgende Typen unterschieden: - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies (SAKI) - Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies zum Zeitpunkt 1.1.1999 (SAKI99) - Eignungszone für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe [mit Ausnahme von Sand und Kies] (GMRS) Bei den Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies erfolgt weiters die Angabe der Abbauform in Hinblick auf Trocken- und/oder Nassbaggerung sowie die Angaben zum in der Eignungszone abbaufähigen Material laut Anlagentabellen der Verordnungen. In diesen Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung folgender rechtsgültiger, regionaler Raumordnungsprogramme (regROP) entstanden, in denen Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (aller Arten) festgelegt werden: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dargestellt werden die Erhaltenswerte Landschaftsteile (ELT), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen: Landwirtschaftliche Produktion, Biologische Vielfalt, Vernetzung von Lebensräumen, Bodenschutz, Grundwasserschutz, Wasserrückhaltefähigkeit, Kohlenstoffbindungsfähigkeit, Erholungswert der Landschaft. Sie dienen der Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen. In den Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Grünland-Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Parkanlagen, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Wasserflächen, Grünland-Freihalteflächen, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergassen sowie Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteiles erreicht werden kann. Der Vorschlag zur Festlegung der Erhaltenswerte Landschaftsteile wurde auf Basis der Rohabgrenzung aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) erstellt. Dabei wurden die Landschaftsfunktionen Lebensraum-, Produktions-, Regulations- und Erholungsfunktion anhand ihrer Teilleistungen auf Basis eines 100 x 100 m-Rasters mittels einer 5-stelligen Werteskala bewertet. Zur Ausweisung eines ELT müssen zumindest 4 Teilleistungen mit 4 bzw. 2 Teilleistungen mit 5 bewertet sein, wobei zumindest 2 übergeordnete Funktionen vertreten sein müssen. Die Landschaftszellen innerhalb eines 300 m-Radius wurden zusammengefasst, wobei eine Mindestgröße von 6 ha definiert wurde. Spezifische Nutzungen sowie Nutzwald wurden aus dem Datensatz entfernt. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung und Anpassung an den Naturstand. Aufgrund der Nachbearbeitungsschritte (z.B. Ausnahme von Nutzungen, Teilung von Flächen durch Uferzonen, u.ä.) kommt es vereinzelt zu Teilflächen, die unter die 6 ha Begrenzung fallen. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Erhaltenswerten Landschaftsteile werden für folgende Regionale Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dieser Datensatz ist Teil der verordneten Inhalte des Regionalen Raumordnungsprogramms Wien Umland Nordost. Für andere aktuell gültige Regionale Raumordnungsprogramme siehe RRU_REGROP_ELT. Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung. In den Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann. Für weitere Details wird jedenfalls auf die Verordnung verwiesen. Im Falle von Überlappungen im Grenzbereich des Datensatzes „Regionale Raumordnungsprogramme - Erhaltenswerte Landschaftsteile (ELT) in Niederösterreich“ bzw. „Regionale Raumordnungsprogramme - Uferzonen (UZ) in Niederösterreich“ gilt die Geometrie des jüngst verordneten Datenstandes.
Dieser Datensatz ist Teil der verordneten Inhalte des Regionalen Raumordnungsprogramms Wien Umland Nordost. Für andere aktuell gültige Regionale Raumordnungsprogramme siehe RRU_REGROP_UZ. Regionale Grünzonen sind Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Kartenanlagen zu den jeweiligen regROPs keine größere Breite ergibt. In den Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig. Für weitere Details wird jedenfalls auf die Verordnung verwiesen. Im Falle von Überlappungen im Grenzbereich des Datensatzes „Regionale Raumordnungsprogramme - Erhaltenswerte Landschaftsteile (ELT) in Niederösterreich“ bzw. „Regionale Raumordnungsprogramme - Uferzonen (UZ) in Niederösterreich“ gilt die Geometrie des jüngst verordneten Datenstandes.
Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 bzw. in der Fassung LGBl. Nr. 36/2026. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Die regionalen Siedlungsgrenzen wurden auf Basis von regional relevanten Kriterien festgelegt, die folgende Themen abbilden: Naturschutz, überörtlich bedeutsame Grünraumstrukturen/Habitate, Siedlungs- und Ortsentwicklung, touristische Nutzung und Naherholung, umliegendes Gefahrenpotenzial, Sicherung von technischen Infrastrukturen und Planungen, Festlegungen aus Sektoralen Raumordnungsprogrammen und sonstige Festlegungen. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgende Regionale Raumordnungsprogramme gemäß LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBL. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025 Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgendes Regionales Raumordnungsprogramm gemäß LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2026 festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026
Signaturen zu den regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Die regionalen Siedlungsgrenzen wurden auf Basis von regional relevanten Kriterien festgelegt, die folgende Themen abbilden: Naturschutz, überörtlich bedeutsame Grünraumstrukturen/Habitate, Siedlungs- und Ortsentwicklung, touristische Nutzung und Naherholung, umliegendes Gefahrenpotenzial, Sicherung von technischen Infrastrukturen und Planungen, Festlegungen aus Sektoralen Raumordnungsprogrammen und sonstige Festlegungen. Im Datensatz sind die Signaturen gemäß den Anlagenkarten der Verordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm enthalten (Linien bzw. Pfeilspitzen). Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Kartendarstellung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Darauf wurde die Signaturbreite der Siedlungsgrenzen sowie die Größe der Pfeile ausgerichtet. Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgende Regionale Raumordnungsprogramme gemäß LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBL. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025 Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgendes Regionales Raumordnungsprogramm gemäß LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2026 festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026
Dieser Datensatz ist Teil der verordneten Inhalte des Regionalen Raumordnungsprogramms Wien Umland Nordost. Für andere aktuell gültige Regionale Raumordnungsprogramme siehe RRU_REGROP_SG_SIG, RRU_REGROP_SG_L und RRU_REGROP_SG_F. Siedlungsgrenzen: Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt.
Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 bzw. in der Fassung LGBl. Nr. 36/2026. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Die regionalen Siedlungsgrenzen wurden auf Basis von regional relevanten Kriterien festgelegt, die folgende Themen abbilden: Naturschutz, überörtlich bedeutsame Grünraumstrukturen/Habitate, Siedlungs- und Ortsentwicklung, touristische Nutzung und Naherholung, umliegendes Gefahrenpotenzial, Sicherung von technischen Infrastrukturen und Planungen, Festlegungen aus Sektoralen Raumordnungsprogrammen und sonstige Festlegungen. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgende Regionale Raumordnungsprogramme gemäß LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024 festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBL. Nr. 79/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025 Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgendes Regionales Raumordnungsprogramm gemäß LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2026 festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026
Dargestellt werden die Uferzonen (UZ), die gemäß dem jeweiligen Regionalem Raumordnungsprogramm § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen: Raumgliederung, Siedlungstrennung, Siedlungsnahe Erholung, Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope. Sie dienen der Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern. In den Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der oben genannten Funktionen gefährden. Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig. Der Vorschlag zur Festlegung der Uferzonen wurde auf Basis der bislang verordneten regionalen Grünzonen der bestehenden Regionalen Raumordnungsprogramme in Niederösterreich erstellt. Diese basieren auf den Vorschlägen des Büros Land.in.Sicht. In ausgewählten Regionen wurde ergänzend die Rohabgrenzung zu den Regionalen Grünzonen aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) herangezogen. Der darin enthaltene Abgrenzungsvorschlag berücksichtigt die Gewässer des Berichsgewässernetzes (Version 15) mit einem Puffer von 50 Meter beiderseits der Gewässerachse sowie die Flächen des Aueninventars. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung, Anpassung an den Naturstand sowie die Herausnahme nicht relevanter Nebengewässer. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Uferzonen werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Südost, LGBl. Nr. 45/2026 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Dieser Datensatz ist Teil der verordneten Inhalte des Regionalen Raumordnungsprogramms Wien Umland Nordost. Überörtliche Festlegungen gemäß § 212 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 1999 BGBl. I Nr. 38/1999
Der Landtag von Niederösterreich hat in seiner 41. Sitzung am 2. Juli 2026 den Antrag des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die Vorlage der Landesregierung betreffend Voranschlag des Landes Niederösterreich für die Jahre 2027 und 2028 zum Beschluss erhoben. Die Voranschläge 2027 und 2028 gliedern sich gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) in Ergebnis- und Finanzierungshaushalt.
Die 60 häufigsten Vornamen in Niederösterreich nach Geschlecht im jeweiligen Jahr
Zuzüge, Wegzüge und Gemeindebinnenwanderungen im jeweiligen Jahr. Ab 2017 neue Gemeindekennziffern(LAU2_CODE) auf Grund der Auflösung des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung. Umcodierungstabelle: noe_umcodierung_lau2.csv.
Erfassung des Schwerpunktes der flächenhaften Widmung Geb - Erhaltenswerte Gebäude im Grünland gem. § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014, wobei der Punkt innhalb der Widmung festgelegt wird. 29.067 Geb-Widmungen waren mit 31.12.2025 rechtskräftig festgelegt.
Erfassung des Schwerpunktes der flächenhaften Widmung Gsh - Grünland Schutzhäuser gem. § 20 Abs. 2 Z 3 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 (Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Unterstandshütten, die für die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus erforderlich sind), wobei der Punkt innerhalb der Widmung festgelegt wird. 172 Gsh-Widmungen waren mit 31.12.2025 rechtskräftig festgelegt.
Erfassung der Umhüllenden von ausgewählten Widmungen gem. § 16 ff NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 in 23 Kategorien bei der zum Teil sowohl geometrische als auch inhaltliche Generalisierungen vorgenommen wurden. So werden gleichartige Widmungsblöcke über Verkehrsflächen hinweg geometrisch zu EINEM Objekt der Widmungsumhüllenden zusammengeführt. Die Widmungen BA, BK, BW und BO werden zur Kategorie SBL und die Widmungen BI und BB zur Kategorie BIB inhaltlich zusammengefasst. Die Widmungen BKN und BWN werden zur Kategorie SBLNB und die Widmungen BVB und BVI zur Kategorie BIBVB zusammengefasst. Die Widmungen / Widmungsänderungen müssen bis 31.12.2025 in Rechtskraft erwachsen sein. Die 74.365 Widmungspolygone teilen sich wie folgt auf: SBL Sonstiges Bauland (BW, BA, BK, BO) 33.088 SBLNB Bauland-Wohn- oder Kerngebiet nachhaltige Bebauung 662 BIB Bauland-Industrie- oder Betriebsgebiet (BI, BB) 5.077 BIBVB Bauland- Industrie- oder Betriebsgebiet mit Verkehrsbeschränkung 23 BKH Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen 558 BS Bauland-Sondergebiet 6.477 G++ Grünland Friedhöfe 1.096 Ga Grünland Abfallbehandlungsanlagen 287 Gc Grünland Campingplätze 101 Gd Grünland Aushubdeponien 69 Gfrei Grünland Freihalteflächen 8.710 Gg Grünland Gärtnereien 427 Gho Grünland Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen 998 Gke Grünland Kellergassen 2.026 Gkg Grünland Kleingärten 342 Glp Grünland Lagerplätze 736 Gmg Grünland Materialgewinnungsstätten 666 Gö Grünland Ödland/Ökofläche 1.471 Gp Grünland Parkanlagen 5.506 Gpv Grünland Photovoltaikanlagen 404 Gspi Grünland Spielplätze 1.534 Gspo Grünland Sportstätten 2.956 Gwka Grünland Windkraftanlagen 1.151
Digitale Erfassung der Flächen der Zentrumszonen gem. § 14 Abs. 2 Z 15 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 - 146 Polygone in 120 NÖ Gemeinden rechtskräftig zum Stichtag 31.12.2025
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