NÖ Pendlerhilfe - Förderung
Das Land NÖ leistet an Pendlerinnen und Pendler zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort eine NÖ Pendlerhilfe.
Die Antragstellung für den Förderzeitraum 2024 kann ab 01.03.2025 bis 31.10.2025 erfolgen.
Das Land NÖ unterstützt mit der NÖ Pendlerhilfe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die täglich oder wöchentlich zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte pendeln und dafür finanzielle Aufwendungen zu tragen haben.
Maßgebend für die Berechnung der NÖ Pendlerhilfe ist die kürzeste Entfernung zwischen Wohnsitz (nächstgelegener Haupt- oder Nebenwohnsitz) und Arbeitsstätte. Die Ermittlung der Wegstrecke erfolgt mit einer für die Abteilung Arbeitsmarkt angepassten Version des Routenplaners anachb.at. Diese greift auf die gleiche Kartengrundlage zurück, doch werden sogenannte Echtzeitfaktoren wie Umleitungen oder Verkehrsstaus nicht beachtet. Hinweis: Bei der Berechnung mit der Online-Version AnachB.vor.at können daher auch bei der Einstellung „PKW - kürzeste Strecke" abweichende Ergebnisse herauskommen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstätte pendeln und eine personenbezogene Jahreskarte haben, bekommen einen „ÖKO-Bonus" in der Höhe von 20% der berechneten Höhe der NÖ Pendlerhilfe.
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte muss mindestens 25 km betragen.
- Für die Fahrten müssen finanzielle Aufwendungen entstehen.
- Das monatliche Gesamtfamilienbruttoeinkommen darf die festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigen:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
---|---|
Einpersonenhaushalt | € 2.000,00 |
Alleinerziehende Elternteile mit 1 Kind | € 3.600,00 |
Ehepaar oder Lebensgemeinschaft ohne Kinder | € 3.600,00 |
Ehepaar od. Lebensgemeinschaft mit 1 Kind | € 4.400,00 |
für jedes weitere Kind | € 800,00 |
Zum Gesamtfamilieneinkommen zählen die Einkünfte der antragestellenden Person, die des Ehe- oder Lebenspartners und Einkünfte der Kinder für die im Antragszeitraum Familienbeihilfe bezogen wurde.
- Zum Einkommen zählt: Löhne, Gehälter, Pensionen, Kranken-, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte vom AMS, Unterhalt (Alimente)
- Zum Einkommen zählt nicht: Familienbeihilfe, Pflegegeld, Versehrten- und Unfallrenten.
Unterhaltszahlungen an nicht im Haushalt lebende Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
Das Ansuchen muss bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres mittels Online-Antrag (inkl. Dienstgeberbestätigung) erfolgen.
Die Antragstellung ist ausschließlich mittels Online-Antrag möglich!
Nach erfolgter positiver Bearbeitung erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Bewilligungszuschrift. Danach wird die Auszahlung veranlasst.
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Ihr Kontakt zum Thema Pendlerhilfe
Abteilung Arbeitsmarkt
Landhausplatz 1, Haus 9
3109 St. Pölten
E-Mail: pendlerhilfe@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9555 (ArbeitnehmerInnen-Hotline)
Fax: 02742/9005-13777