Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen auf Antrag von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Ausübung eines Gewerbes in Niederösterreich.

Ab 14. November 2012 führt die Landeshauptfrau, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gewerbe ausgeübt werden soll, Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach den Bestimmungen der §§ 373c bis 373e GewO 1994 durch. 

Berufsqualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.

  • Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, kann ein Antrag gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gestellt werden (diese Gewerbe sind Anhang 1 des Antragsformulars zu entnehmen).
    Im Verfahren gemäß § 373c GewO 1994 wird festgestellt, ob die betreffende Tätigkeit in einer bestimmten Mindestdauer (abhängig vom jeweiligen Gewerbe) in einem
    EU-/EWR-Staat (außer Österreich) oder der Schweiz tatsächlich ausgeübt wurde. 
    Falls die nachgewiesenen Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer der EU/EWR-Anerkennungsverordnung entsprechen, sind diese als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen.

  • Handelt es sich um ein Gewerbe, welches nicht von der EU/EWR-Anerkennungsverordnung erfasst ist bzw. liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 nicht vor, hat der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau auf Antrag die nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten, wenn diese Berufsqualifikation äquivalent ist und, sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat reglementiert ist, zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat berechtigt (Antragsformular gemäß § 373d GewO 1994; die entsprechenden Gewerbe sind im Anhang 1 dieses Antrages aufgelistet).

Für beide Fälle gilt, dass der Bescheid über die Anerkennung oder die Gleichhaltung für sich noch nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Hierzu bedarf es noch der Begründung einer Gewerbeberechtigung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

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Letzte Änderung dieser Seite: 9.8.2024
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