FAQ - häufig gestellte Fragen und Antworten

Diese Sammlung von Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten ist im Entstehen und wird laufend aktualisiert.

Fahrgestellnummer

Unter Fahrgestellnummer versteht man eine eindeutige, üblicherweise 17-stellige Nummer mit welcher ein Fahrzeug eindeutig gekennzeichnet wird. Die neue, deutschsprachige Bezeichnung lautet Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) bzw. englisch vehicle identification number (VIN). 

Genehmigungsnachweise für ein Fahrzeug

  • Typenschein: Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug, der für Österreich genehmigten Type entspricht. Aussteller ist der für Österreich Bevollmächtigte des Fahrzeugherstellers.
  • Einzelgenehmigungsbescheid: Der Einzelgenehmigungsbescheid ist in Österreich das Gegenstück zum Typenschein. Er wird für ein einzelnes Fahrzeug von der Technischen Abteilung der zuständigen Landesregierung ausgestellt.
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung: Eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der angeführten EU-Betriebserlaubnis (auch als EU-Typgenehmigung oder EU-Bauartgenehmigung bezeichnet) entspricht. Aussteller ist der Fahrzeughersteller, genannt wird es daneben auch CoC (Certificate of Conformity). Um Missbrauch möglichst zu verhindern muss ein CoC fälschungssicher gestaltet sein. Dies wird zum Beispiel durch farbige, grafische Darstellungen oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen erreicht. Zusätzlich müssen die Unterschrift am CoC mit der Unterschriftsprobe in der EU-Betriebserlaubnis und das Datum der Genehmigung laut CoC mit dem Genehmigungsdatum laut EU-Betriebserlaubnis übereinstimmen. Weiter müssen die technischen Angaben zum einzelnen Fahrzeug mit den Daten laut EU-Betriebserlaubnis übereinstimmen. Daraus ergibt sich, dass sowohl aufgrund von vorgelegten Kopien von CoC`s in Papierform, als auch bei elektronischer Übermittlung abfotografierter oder eingescannter Kopien nur Vorarbeiten geleistet werden können und derartige Kopien die Kontrolle der Original-CoC`s nicht ersetzen.
  • Bestätigung für die Zulassung: Bis zur Einführung der Genehmigungsdatenbank (GDB),  welche die Fahrzeugdaten eines einzelnen Fahrzeuges enthalten muss um dieses in Österreich zum Verkehr zulassen zu können, am 1. Juli 2007, wurde für jedes Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis eine sogenannte Bestätigung für die Zulassung ausgestellt. Die Ausstellung erfolgte für ein einzelnes Fahrzeuge von der zuständigen Technischen Abteilungen der Landesregierungen. Es handelte sich dabei im Gegensatz zum CoC um eine deutschsprachige und um, in Österreich für die Zulassung zusätzlich erforderliche Angaben (zum Beispiel Farbe des Fahrzeuges oder hinteres Kennzeichenformat) ergänzte Bestätigung, mit der erst eine Zulassung in Österreich möglich wurde.
  • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank: Der Datenauszug aus der GDB ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der angeführten EU-Betriebserlaubnis (auch als EU-Typgenehmigung oder EU-Bauartgenehmigung bezeichnet) entspricht und die Fahrzeugdaten darüber hinaus in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Aussteller ist der für Österreich Bevollmächtigte des Fahrzeugherstellers.
  • Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank: Sind sämtliche Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank hinterlegt (üblicherweise bei erstmaligen Zulassungen in Österreich seit dem 1. Juli 2007), so ist in den meisten Fällen bei Verlust des Genehmigungsdokumentes von der Zulassungsstelle ein Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank als Ersatz auszustellen.

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Im Zuge einer Fahrzeugzulassung werden von der Zulassungsstelle sowohl eine Zulassungsbescheinigung Teil I, welche im Fahrzeug mitzuführen ist, als auch eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Zulassungsbescheinigungen wurden früher als Zulassungsscheine bezeichnet. Aufgrund harmonisierter Vorschriften innerhalb der EU spricht man nun von Zulassungsbescheinigungen.

Fahrzeug-Genehmigungsdokument

Im Zuge der Zulassung wird die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II mit dem Genehmigungsnachweis (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, EU-Übereinstimmungsbescheinigung, Bestätigung für die Zulassung, Datenauszug oder Datenausdruck) verbunden. Dadurch entsteht das sogenannte Fahrzeug-Genehmigungsdokument.

Um den rechtmäßigen Besitz eines Fahrzeuges nachzuweisen, kann ein Antragsteller das Genehmigungsdokument verwenden, wenn er aus diesem

  • bei einem zugelassenen Fahrzeug als aktueller Zulassungsbesitzer oder
  • bei einem abgemeldeten Fahrzeug als letzter Zulassungsbesitzer oder
  • bei einem neuen Fahrzeug als Eigentümer hervorgeht.

Andernfalls muss entweder ein Kaufvertrag oder eine Rechnung oder ein vergleichbares Dokument, aus welchem jedenfalls die eindeutige Kennzeichnung des Fahrzeuges in Form der FIN (Fahrzeug- Identifikationsnummer) bzw. englisch VIN (Vehicle Identification Number) hervorgeht, vorgelegt werden.

Eine Übersicht zulässiger Besitznachweise ist im §7a Abs. 2 Ziff. 3  Zulassungsstellenverordnung 1998 (ZustV 1998) zu finden.
Diese wird bei Antrag auf Fahrzeuggenehmigung sinngemäß angewendet und lautet mit Stand 9. Novelle zur ZustV vom 10. April 2019 wie folgt:

  • Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,
  • persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist (bei Antrag auf Fahrzeuggenehmigung nicht anwendbar),
  • Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
  • Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
  • Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
  • Schenkungsvertrag,
  • gerichtliches Urteil,
  • gerichtlicher Beschluss,
  • Einantwortungsurkunde,
  • Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,
  • Zuschlag bei Versteigerung,
  • Einbringungsvertrag,
  • Leasingbestätigung,
  • Benützungsüberlassungserklärung (bei Antrag auf Fahrzeuggenehmigung nicht anwendbar).

In Anlehnung an §7a Abs. 2 Ziff. 4  ZustV 1998 gilt überdies:
Beglaubigung
: Falls bei der Antragstellung auf Genehmigung Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

  • Beglaubigung durch Gericht oder Notar,
  • Bestätigung durch Behörde,
  • Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
  • Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

Ein lückenloser Besitznachweis bis zum letzten, in den Fahrzeuggenehmigungsdokumenten eingetragenen Besitzer, ist nicht notwendig. Bestehen Verdachtsmomente hinsichtlich Unregelmäßigkeiten, so ist eine Beglaubigung des Kaufvertrages, wie oben angegeben, ausreichend.

In seltensten Fällen kann bei historischen Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden, wer ursprünglich rechtmäßiger Besitzer war. Somit kann auch der Besitzwechsel nicht nachgewiesen werden. Derartige historische Fahrzeuge können im Ausnahmefall aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung als Besitznachweis genehmigt werden.

Im Zuge der Prüfung hat sich herausgestellt, dass das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher ist, nicht den Vorschriften entspricht oder noch Nachweise vorzulegen sind.

Die festgestellten Mängel müssen zeitnah (längstens binnen 3 Monaten ab Antragstellung) behoben werden.
Sofern eine neuerliche Fahrzeugvorführung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist eine weitere Terminvereinbarung innerhalb dieser Frist erforderlich. Sollten Sie ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen, so können Sie diesen schriftlich (z.B. per Email) zurückziehen.

Bei Fahrzeugen die nicht den Vorschriften entsprechen bzw. nicht verkehrs-und betriebssicher sind ist die Behörde verpflichtet die Vorschriftsmäßigkeit des vorgeführten Fahrzeuges langfristig sicherzustellen (Zulassungssperre - besondere Überprüfung). 

Haben oder benötigen Sie bei der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten einen Termin zur Fahrzeugvorführung an einer unserer Prüfstellen, dann sind die notwendigen Unterlagen jedenfalls im Zuge der Fahrzeugvorführung mitzubringen.

Vorab zugesendete Unterlagen werden nicht entgegengenommen.

Dies gilt auch bei Fahrzeugen, deren Fahrzeugdokumente aufgrund eines Leasingvertrages bei der jeweiligen Leasingbank hinterlegt sind. Diese Fahrzeugdokumente müssen im Vorfeld dem Antragsteller ausgehändigt werden damit er sie gemeinsam mit den übrigen Unterlagen mitbringen kann.

Geländefahrzeug ist gemäß der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG bzw. der Verordnung (EU) 2018/858 ein Fahrzeug der Klasse M oder N, welches spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen. Näheres zu den Erfordernissen kann in der Rahmenrichtlinie bzw. Verordnung nachgelesen werden. (Hinweis: Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG wurde mit 1.9.2020 von der Verordnung (EU) 2018/858 abgelöst.)

Ob es sich bei einem Fahrzeug um ein geländegängiges oder ein nicht geländegängiges Fahrzeug handelt, erkennt man in der Zulassungsbescheinigung bzw. im Genehmigungsdokument daran, ob die Fahrzeugklasse durch ein G für geländegängig ergänzt wurde oder nicht. Zum Beispiel lautet die Fahrzeugklasse M1G bei geländegängig, anstelle von M1 oder N3G bei geländegängig, anstelle von N3.

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)   
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 28.3.2023
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