Bewilligung von Einrichtungen für Menschen mit intellektueller und/oder mehrfacher Behinderung und Menschen mit psychischen Erkrankungen

Allgemeine Informationen

Teilstationäre und stationäre Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, dazu zählen Menschen mit intellektueller und/oder mehrfacher Behinderung und Menschen mit psychischen Erkrankungen, bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung nach § 50 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) iVm der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung NÖ WTBV).

Teilstationäre Einrichtungen umfassen Tagesstätten und Tagesbetreuungen in Wohneinrichtungen. Stationäre Einrichtungen umfassen Wohneinrichtungen und sonstige Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen, „Wir im Alter“ und Schwerpunkteinrichtungen).

Voraussetzungen

Die Bewilligung nach § 50 NÖ SHG ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn

  1. die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,
  2. die Mindesterfordernisse der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung erfüllt sind,
  3. das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
  4. die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
  5. eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und
  6. gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.

Fristen

Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zu erwirken.

Zuständig Stelle

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht (GS4)

Verfahrensablauf

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt über einen formlosen Antrag.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird in der Regel eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Bautechnik, Sozialbetreuung, Sozialarbeit und bei Bedarf Pflege durchgeführt.

Im Bewilligungsbescheid können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden.

Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Planunterlagen (Einreichplan):
    - Grundrisspläne und Schnittpläne
    - Lageplan des Gebäudes
    - Einrichtungs- und Ausstattungspläne
    - Fluchtwegorientierungsplan
  2. Raum- und Funktionsprogramm
  3. Baubehördliche Bewilligung/Bauanzeige
  4. Baubeschreibung 
  5. Auflistung der in der Einrichtung stehenden nicht haushaltsüblichen Maschinen und Geräte (z.B. Keramikbrennofen, Stapler, etc.)
  6. Brandschutzgutachten (z.B. als Teil der Baubewilligung) 
  7. Konzept (Betreuungskonzept oder Rehabilitationskonzept, erforderlichenfalls Pflegekonzept) inklusive Beschreibung der in der Einrichtung zu betreuenden Personengruppe (Zielgruppe) und Festlegung einer in der Einrichtung maximal zu betreuenden Personenanzahl
  8. Personalkonzept (Anzahl, Ausbildung und Funktion des vorgesehenen Personals)
  9. Finanzierungskonzept / Business Plan (Finanzierung der Einrichtungs- und Ausstattungskosten sowie Kosten für den laufenden Betrieb) 
  10. Nachweis des Eigentumsrechtes oder sonstiger Benützungsrechte                  
  11. Strafregisterauskunft des Bewilligungswerbers (bzw. des zur Vertretung nach außen bestimmte Organs)
  12. Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

§§ 49 ff NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG)

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung (NÖ WTBV) 

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Letzte Änderung dieser Seite: 14.3.2025
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