Religionsaustritt
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Religionsaustritt
Voraussetzungen
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
Zuständige Behörde
Der Religionsaustritt muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Antrag
Die Anzeige kann formlos - oder mit einem Formular - an die Behörde erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft (bspw. durch: Taufschein (Original oder Duplikat), Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung, Trauschein, Firmbestätigung, Konfirmationsbestätigung, sonstige Bestätigung der Glaubensgemeinschaft über die Mitgliedschaft)
Hinweis
Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, sind Kopien der Unterlagen beizulegen.
Die Austrittserklärung wird von der Bezirkshauptmannschaft an die zuständige Vertretung der Glaubensgemeinschaft (z. B. Erzdiözese) weiter geleitet. Mit dem Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft sind Sie ohne religiösem Bekenntnis (o.r.B.) und haben dies erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses anzugeben bzw. einzutragen.
Der Neu- oder Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft ist mit der betreffenden Glaubensgemeinschaft persönlich zu erklären.
Kosten
- Austritt: keine
- Bescheinigung über den Austritt: € 16,40
Zuständigkeiten
- in den Bundesländern: die örtliche Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der örtliche Magistrat