Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut)
Aktuelle Sperrgebiete und Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Gemeindegebiete Ertl, Ferschnitz und Hollenstein an der Ybbs:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten für das Gemeindegebiet Hollenstein an der Ybbs, vom 13.05.2024 (pdf, 30kb)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten für das Gemeindegebiet Hollenstein an der Ybbs, vom 14.05.2024 (pdf, 30kb)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten für das Gemeindegebiet Hollenstein an der Ybbs, vom 17.04.2024 (pdf, 200kb)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Traiskirchen:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Böhmzeil und Gmünd:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Traiskirchen:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Felixdorf:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Verordnung des Magistrats Waidhofen an der Ybbs für das Gemeindegebiet Gaflenz:
- Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung dem Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
- Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich beim Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs zu melden (07442/511-343). Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
- Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801