Pflanzenkrankheit "Feuerbrand" - Verhinderung der Ausbreitung in Niederösterreich

Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden

Von den Bezirksverwaltungsbehörden wird in einem Umkreis von bis zu 3 km um die Befallsstelle mit Verordnung eine Befallszone zum Schutz der benachbarten Gebiete abgegrenzt. Innerhalb der verordneten Befallszone sind folgende Bestimmungen der NÖ Pflanzengesundheitsverordnung zu beachten:

  • In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten. 
  • Zu den Feuerbrandwirtspflanzen zählen insbesondere: Amelanchier (Felsenbirne), Chaenomeles (Zierquitte), Crataegus (Weiß- oder Rotdorn), 
    Cotoneaster (Zwergmispel), Cydonia (Quitte), Eriobotrya (Wollmispel), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), Pyracantha (Feuerdorn), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Photinia davidiana (Loorbeerglanzmispel) und Aronia (Apfelbeere).
  • Ausgenommen vom Verbot sind aber Pflanzen folgender Gattungen, die der 
    Fruchtnutzung dienen: Cydonia (Quitte), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Aronia (Apfelbeere). 

Die derzeit geltenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden aus Niederösterreich finden Sie auf den Webseiten des Rechtsinformationssystems des Bundes.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 18.1.2024
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