Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 03.10.2024 )

Castellum Schallaburg Grundstücksvermietungs Gesellscha ft m.b.H., KG Schallaburg

Die Schallaburg Kulturbetriebsges.m.b.H. hat um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage insbesondere durch
• brandschutzmäßige Trennung zwischen Betriebsanlage RS Gastro und
sonstigen Räumen der Schallaburg,
• Auflassung des Waffenkellers im KG,
• Änderungen von Raumwidmungen im EG und KG,
• Austausch der Rampe im KG sowie
• Erneuerung der Türe ins Freie mit Änderung der Aufschlagrichtung im KG,
im Standort 3382 Schollach, Schallaburg 1, Grst.Nr. 2, KG 14160 Schallaburg,
Gemeinde Schollach, angesucht.

Hinweise:

Gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 der Gewerbeordnung 1994 sind Änderungen jedenfalls dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Den Nachbarn kommt in diesen Änderungsanzeigeverfahren eine beschränkte
Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob das Anzeigeverfahren zu Recht Anwendung
findet.

Rechtsgrundlagen:
§ 81 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MelkE-Mail: post.bhme@noel.gv.at
Tel: (0 2752) 9025, Fax: (0 2752) 9025-32000
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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