Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 16.01.2025 )
Khalil Jalal, 2274 Rabensburg
Herr KHALIL Jalal hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für das Projekt "Errichtung und Betrieb einer Bäckerei", im Standort 2274 Rabensburg, Hauptstraße 2, Grundstück Nr. 115/2 (KG Rabensburg) angesucht.
Es soll eine Bäckerei zur Herstellung von Pita-Brot mittels eines automatischen Brotbackofens errichtet und betrieben werden.
Hinweise:
1.Die Projektunterlagen liegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die-ser Kundmachung bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Einsichtnahme auf.
2.Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
(Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten)
3.Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen.
Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung.
Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interes-sen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigun-gen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4.Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 25 72) 9025, Fax: (0 25 72) 9025-33000
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5