Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 24.10.2024 )

Fuchsberger Karl
Fuchsberger Gertrude, KG Wolfsbach

Im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist unter der Postzahl AM-704 das Wasserrecht für die Wasserversorgungs- und die Wasserkraftanlage auf Grst. Nr. .71, KG Wolfsbach, eingetragen. Das Wasserrecht ist unbefristet erteilt und mit dem Eigentum an Grst.Nr. .71, KG Wolfsbach („Lunzental“), und Wolfsbach Nr. 45 („Bergel-gut“) verbunden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.07.1904, Zl. 3590, wurde Herrn Rudolf Fuchsberger und Herrn Johann Zendelin die wasserrechtliche Bewilli-gung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage unbefristet erteilt. Mit Bescheid vom 18.5.1926, 978/1-B, wurde ein Umbau der Anlage bewilligt. Konkret ist im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Amstetten folgende Eintragung ersichtlich:
„Quellwasserentnahme zur Versorgung der Häuser Wolfsbach Nr. 45 und 46 mit Trink- und Nutzwasser.
Beim Haus Nr. 46 befindet sich ein betoniertes Reservoir mit 14 m3 Inhalt, beim Haus Nr. 45 ein solches mit ca. 10 m3 Inhalt. Motor des Pumpwerkes ist ein mittelschlächtiges eisernes Rad mit 2,2 m Durchmesser. Etwa 200 m oberhalb des Pumpwerkes ist im Plankenbach ein Wehr aus Sandsteinqua-dern senkrecht zur Bachachse eingebaut.
Die Sturzhöhe beträgt 1,0 m. In der Mitte des Wehres ist eine ziehbare Schütze mit 45 cm Höhe und 1,40 m Breite aus 12 cm starkem Blech eingebaut. Der Einlauf zum Werkskanal ist 29 cm breit und 17 cm hoch. Als Festpunkt dient ein 18 x 18 cm starker hölzerner Pflock, am linken Ufer, in der Ver-längerung des Wehres.“ Mit Schreiben vom 16.03.2020 zeigten Herr Karl und Frau Gertrude Fuchsberger den Besitzwechsel an. Am 12.05.2020 wurde die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Erhebungen beauftragt, ob die Wasserversorgungs- und Wasserkraftan-lage auf Grund des Alters und der Technik noch bestehen. Die Technische Gewässeraufsicht (TGA) stellte in ihrem Bericht vom 01.03.2022 nach-stehend angeführten Sachverhalt fest: „Im Zuge einer örtlichen Erhebung am 16.02.2022 wurde festgestellt, dass die unter PZ 704 AM geführte GWVA noch besteht und betrieben wird.
Die WKA wird nicht mehr verwendet. Die unterirdische Zulaufleitung zum Wasserrad wurde nicht entfernt. Die Staustufe im Plankenbodenbach auf Grst. Nr. 1399/1 KG Wolfsbach (Eigentümer: Rep. Österreich) be-steht weiterhin.
Außerdem existiert das Wasserradgebäude (siehe Fotos). Die Quellfassung auf Grst. Nr. 700/1 KG Wolfsbach (Eigentümer: Fuchsberger Karl und Gertrude, Lunzental 5, 3354 Wolfsbach) besteht weiterhin und wird für die Trink- und Nutzwasserversorgung der Anwesen Lunzental 5 und Plankenboden 5, 3354 Wolfsbach (Eigentümer: Wimmer Ignaz, Kirchstetten 37, 3354 Wolfsbach) verwendet. In die Fas-sungsanlage wurde eine Unterwasserpumpe eingesetzt. Die Hochbehälter bei den Anwesen Lunzental 5 (ehem. Wolfsbach Nr. 46) und Planken-boden 5 stehen weiter in Verwendung.“ Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wird zum Erhebungsbericht der TGA die Anlage überprüft, insbesondere, ob diese bescheidgemäß betrieben wird, oder ob das unter der Postzahl AM-704 eingetragene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 WRG 1959 erloschen bzw. teilerloschen ist. Weiters, ob angesichts des Erlöschens/Teilerlöschens des Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 aufzutragen sind. Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 24.10.2024, um 13:30 Uhr Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Wolfsbach, 3354 Wolfsbach, Kirchenstraße 2 an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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