Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 29.01.2026 )

Essl Mag. Johann Josef
Lehermayr Maria
Schrattbauer Maria
Hochmeister Leopoldine
Lehermayr Christian
Hochmeister Gerhard
Schrattbauer Heidelinde
Schlögelhofer Josef, KG Rems

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.03.2014, AMW2-WA-13211/001, wurde Christian Lehermayr und Maria Lehermayr, Gerhard Hochmeister und Leopoldine Hochmeister, Heidelinde Schrattbauer und Maria Schrattbauer, Josef Schlögelhofer sowie Mag. Ing. Johann Essl jeweils die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Remserbach zu Bewässerungszwecken im Ausmaß von 17,2 l/s bzw. 25800 m3/a (befristet bis 31.03.2026) erteilt.
Mit Schreiben vom 10.01.2025 wurde von Herrn Christian Lehermayr rechtzeitig ein Ansuchen um Verlängerung des Wasserrechtes eingebracht.
Mit Schreiben vom 17.10.2025 wurde vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Stellungnahme abgegeben wonach kein Einwand gegen die Fortsetzung der befristeten Bewilligung besteht, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:
• Klarstellung und eindeutige Definition sowie Anpassung des Konsenses (Entnahme und
Restwasserweitergabe im Remserbach)
• Zeitliche Befristung der Entnahme im bisherigen Ausmaß (maximal 12 Jahre).
• Beibehaltung der Auflagen gem. Bescheid vom 04.03.2014 (AMW2-WA-13211/001)
Durch das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan wurde festgehalten, dass der beantragte jährliche Bedarf anhand der Aufzeichnungen maßgeblich überschätzt wird und daher eine Anpassung entsprechend des tatsächlichen Bedarfs erforderlich ist.
Zur Klärung der Sach- und Rechtslage setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 29.01.2026, an.
Treffpunkt: 09:00 Uhr, Gemeindeamt St. Valentin, Sitzungssaal, 1. Stock, Hauptplatz 7, 4300 St. Valentin


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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