Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 12.01.2026 )
RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft, KG Pöchlarn
RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft, FN 159839 h, gewerbebehördliche Genehmigungsverhandlung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die geänderte Lage und Höhe der baulichen Anlagen (Mais- und Pellets-Silos, Elevatorturm, Maschinenhaus), die Errichtung zweier weiterer Nassmais-Silos, die Errichtung einer Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun, die Änderung der Lage des Kühlaggregates, die Errichtung eines Bedienterminals mit Vordach bei der Pellets-Gosse, die Aufstellung eines WC-Containers, die Errichtung einer dritten Brückenwaage, die Änderung der Oberflächenentwässerung, die Erweiterung der Betriebszeiten und diverse bau- und brandschutztechnische Änderungen im Standort 3380 Pöchlarn, Raiffeisenstraße 3, Grst. Nr. 1306/1, KG 14153 Pöchlarn, Stadtgemeinde Pöchlarn am Montag, den 12.01.2026 um 08:30 Uhr an Ort und Stelle.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- In die Projektunterlagen können Sie bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder während der mündlichen Verhandlung einsehen und von Ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Melk Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 329
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a
