Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 20.03.2025 )
Özcan Sever, KG Mistelbach
Herr Özcan Sever hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Imbissstube", im Standort 2130 Mistelbach an der Zaya, Hauptplatz 19, angesucht.
Herr Özcan Sever plant die Errichtung und den Betrieb einer Imbissstube im Erdgeschoss des Gebäudes im Standort 2130 Mistelbach, Hauptplatz 19. Der Betrieb soll sich im Lokal der ehemaligen Filiale (Eisdiele) der Fa. Geier befinden.
Für die Zubereitung der Speisen sollen zwei Kebapmaschinen, eine Grillplatte, eine Doppelfritteuse und ein Pizzaofen zum Einsatz kommen.
Die Belüftung der gesamten Betriebsanlage erfolgt über eine mechanische Zu- und Ab-luftanlage im Ausmaß von insgesamt 4.575 m³/h.
Die Abluftableitung erfolgt senkrecht und ungehindert via Deflektorhaube über Dach ins Freie. Die Höhe der Abluftmündungsöffnung soll 1 m über Dachfirst betragen.
Die Betriebszeiten sind täglich von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr, die Öffnungszeiten
von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr, beschrieben. Anlieferungen erfolgen werktags von Montag
bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr ausschließlich durch Kleintransporter. Die Klimaanlage sowie die Lüftungsanlage werden ausschließlich während der Betriebszeit genutzt.
Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Kundmachung bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
(Um telefonische Terminvereinbarung wird ersucht)
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie in-nerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Partei-stellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Be-lästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 25 72) 9025, Fax: (0 25 72) 9025-33000
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5