Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 23.06.2025 )

Land NÖ, vertreten durch ST4, KG Tallesbrunn

Das Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung Landesstraßenbau und –
verwaltung (ST4), hat um straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz
1999 für den Bau bzw. die Umgestaltung einer öffentlichen Straße (Überführung über die
ÖBB-Strecke Wien-Süßenbrunn-Bernhardsthal und Verlegung der L3027 von km 0,000
bis km 0,572 sowie Umbau der B8 von km 36,670 bis km 36,722) in der KG Tallesbrunn
angesucht.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf,
Fachgebiet Anlagen, aufliegendem Projekt hervor. Auf die Möglichkeit der öffentlichen
Einsichtnahme im Gemeindeamt der Marktgemeinde Weikendorf wird hingewiesen.

Zu diesem Ansuchen beraumt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine mündliche
Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheins mit der Zusammenkunft aller
Teilnehmer für

Montag, den 23. Juni 2025, 09:00 Uhr
Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
Schönkirchner Straße 1, 2230 Gänserndorf
Sitzungssaal im 3. Stock


an.

Hinweis
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit
durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung
versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Behinderung, zwingende
berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies
sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren,
soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am
Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der
mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einsehen.
Sie werden im Zuge der mündlichen Verhandlung ersucht, sich durch einen amtlichen
Lichtbildausweis auszuweisen. Sie können entweder selbst an der Verhandlung
teilnehmen oder sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine
juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die
unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht
bevollmächtigt werden. Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage
vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht
hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein
minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch
spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns
Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte
beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.

Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz 1999
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft GänserndorfE-Mail: post.bhgf@noel.gv.at
Tel: (0 22 82) 9025, Fax: (0 22 82) 9025-24000
2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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