Hochwasserschutz beim Eigenheim
Präventive Hochwasserschutzmaßnahmen sowie Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Hochwässern werden im Zuge der Wohnbauförderung Eigenheimsanierung gefördert.
Die Wohnbauförderung Eigenheimsanierung basiert auf einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu einem Darlehen. Für präventive Hochwasserschutzmaßnahmen sowie Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Hochwässern kann ohne Energieausweis um Förderung angesucht werden! In diesem Fall werden einmalig (auch wenn für beide Maßnahmen angesucht wird) 25 Punkte zuerkannt, das bedeutet; 25% der bei der Endabrechnung anerkannten Sanierungskosten müssen als Darlehen mit mindestens zehn Jahren Laufzeit bei einem finanzierenden Institut aufgenommen werden. Die Förderung besteht aus einem jährlichen Zuschuss von 4 % des förderbaren Sanierungsbetrages.
Präventive Hochwasserschutzmaßnahmen direkt an Wohngebäuden
- dichte Dammbalkensysteme bei Türen und Fenstern mit ortsfesten Halterungen, Führungsschienen, Schotts oder das gesamte Gebäude umlaufende mobile Schutzelemente
- Abdeckungen bei horizontalen Öffnungen
- Erhöhung der Lichtschachtwände, Herstellung von erhöhten Bodenschwellen im Bereich von Öffnungen
- Rückstauverhinderer bzw. -verschlüsse, Absperrschieber oder Hebeanlagen im Bereich von Kanälen, druckwasserdichte Wanddurchführungen
- die auftriebssichere Verankerung von statisch geeigneten Heizöltanks, die Verlegung von Installationen wie Einfüllstutzen und Belüftungen außerhalb (oberhalb) gefährdeter Bereiche
Die geeignete Maßnahme muss für jeden Einzelfall in einem Beratungsgespräch mit einem bautechnischen oder wasserbautechnischen Amtssachverständigen des zuständigen Gebietsbauamtes festgelegt werden. Das Beratungsprotokoll des Gebietsbauamtes ist dem Antrag Wohnbauförderung Eigenheimsanierung beizulegen. Der Antrag ist vor Baubeginn einzubringen.
Beratungsprotokoll Hochwasserschutzmaßnahme (PDF-Datei, 14kb)
Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Hochwässern
Diese schließen auch den Keller mit ein, zum Beispiel.:
- Trockenlegung
- Erneuerung der Bodenaufbauten
- Neuverputzen
- Wiederherstellung von Trennwänden
- Abbrucharbeiten, Entsorgung
Mit den Sanierungsarbeiten darf aufgrund der Dringlichkeit sofort begonnen werden. Der Antrag auf Förderung ist innerhalb eines Jahres einzubringen.
Die Baubewilligung des Gebäudes muss in beiden Fällen nicht 20 Jahre zurückliegen. Die Benützungsbewilligung bzw. die Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 NÖ Bauordnung muss bereits vorliegen.
Details, Voraussetzungen und Formulare dazu finden sie unter Wohnbauförderung Eigenheimsanierung.
weiterführende Links
Downloads
- Download: Beratungsprotokoll (pdf, 0.1 MB)
- Download: NÖ Wohnbauförderungsrichtlinien 2019 – 20. Änderung (pdf, 2.2 MB)
Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung
Abteilung Wohnungsförderung Landhausplatz 1, Haus 7a 3109 St. Pölten E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-15800