NÖ Schul- und Kindergartenfonds - Förderung

Am 15. Dezember wurden vom Kuratorium des NÖ Schul- und Kindergartenfonds neue Förderrichtlinien im Rahmen der NÖ Kinderbetreuungsoffensive beschlossen, welche mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten sind. Um die erforderlichen Neu- und Zubauten von Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen zu ermöglichen, werden Gemeinden und Gemeindeverbänden unter bestimmten Voraussetzungen höhere Förderungen gewährt.

Die neuen Förderrichtlinien finden Sie im Bereich Downloads.

Der NÖ Schul- und Kindergartenfonds ist zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände (=Schulgemeinden) bei Erfüllung ihrer Aufgaben als

  • gesetzliche Erhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen,
  • gesetzliche Erhalter von öffentlichen Kindergärten,
  • Betreiber einer mit einer Musikschule im Sinne des  NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200,
  • Errichter einer Tagesbetreuungseinrichtung oder eines Hortes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl.5065,
  • Errichter eines Hortes im Sinne des § 1 NÖ Pflichtschulgesetzes 2018,
  • Betreiber oder Mitbetreiber einer mit einer öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung

errichtet.

Gesetzliche Grundlage: NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Gefördert werden:

  • Bauvorhaben
  • Ankauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Energietechnische Maßnahmen
  • Anschaffung von Einrichtungsgegenständen
  • Anschaffung von EDV-Anlagen
  • Errichtung von Schulsportanlagen
  • Errichtung von Kindergartenspielplätzen
  • Anschaffung von Schülerautobussen

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits seit 1. Jänner 2020 – nunmehr auch in Entsprechung der Umsetzung von Art. 17 Abs. 5 der RL (EU) 2024/1275 - Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen jeglicher Art betrieben werden, weder im Rahmen von Sanierungen noch als Neuanschaffung vom NÖ Schul- und Kindergartenfonds gefördert werden.

Durch die 3. Änderung der Sonderrichtlinie Waldfonds (GZ 2024-0.280.049) ist eine Kombination der Förderung aus Mitteln des Waldfonds und des Schul- und Kindergartenfonds möglich.

weiterführende Links
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Abteilung Schulen
Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A
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Tel: 02742/9005-13229
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Letzte Änderung dieser Seite: 7.1.2025
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