Schischulbetriebsbewilligung, Fortbetriebsrecht - Anzeige

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Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder, d.h. durch Fortbetriebsberechtigte, ausgeübt werden; mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Die Fortbetriebsberechtigten haben den Fortbetrieb der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.  

Ein Fortbetriebsberechtigter kann einen Stellvertreter namhaft machen, wenn er die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, die erforderliche geistige Eignung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt.  

Die Schischulbetriebsbewilligung für Gesellschaften darf unter bestimmten Voraussetzungen nach Ausscheiden des Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Gesellschafters ausgeübt werden.

Formlose Anzeige durch den Fortbetriebsberechtigten bzw. Bewilligungsinhaber.

Die Anzeige hat vor dem beabsichtigten Fortbetrieb bzw. vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Gesellschaft zu erfolgen.

  • Verwaltungsabgabe
    gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2020, StF: LGBl. Nr. 106/2019
    in den jeweils geltenden Fassungen
     
     
  • Gebühren
    Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV)
    in der jeweils geltenden Fassung
     
    Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle


  • Tod des Bewilligungsinhabers; Fortbetriebsberechtigte können in diesem Fall nur sein: 
    • Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden 
    • erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder; gemeinschaftlicher Fortbetrieb nur dann, wenn
    • der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat.
  • wenn einer der Fortbetriebsberechtigten die Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, die erforderliche geistige Eignung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt, kann er einen Stellvertreter namhaft machen.
  •  Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der österreichischen GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBL. I Nr. 88/2000 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist. 
  • Bei Ausscheiden des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die Inhaber einer Schischulbetriebsbewilligung ist, bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch ein Monat; die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern; scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist längstens bis 1. Dezember dieses Jahres ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht (beabsichtigter Fortbetrieb bzw. Ausscheiden des Geschäftsführers) zuwiderhandelt bzw. einen Geschäftsführer verspätet bestellt.

Bezirksverwaltungsbehördeder Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Schischulbetriebsbewilligung.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 17.12.2020
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