Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern sind Organisationen, die Tagesmütter/-väter beschäftigen, vermitteln, aus- und fortbilden. Als Rechtsträger kommen vor allem natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechtes in Betracht. Die Bewilligung erteilt das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten, mit Bescheid.
Nachweise das folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Rechtsträger muss
1. über eine Mindestanzahl an Fachkräften verfügen,
2. die fachliche Aus- und Weiterbildung gewährleisten,
3. über die notwendigen, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verfügen,
4. über mindestens 12 Tagesmütter/-väter bzw. AnwärterInnen verfügen.
Der Antrag ist an keine Fristen gebunden
Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 i.d.g.F.
§ 3 Abs. 1 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 in Verbindung mit der NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung:
NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996
NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung
• Antragstellung beim Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Kindergärten
• Prüfen der Unterlagen
• Eventuelle Nachforderung von fehlenden Unterlagen
• Erlassen des Bescheides bzw. ablehnendes Schreiben
Folgende Voraussetzungen müssen für die Bewilligung sichergestellt sein:
Der Rechtsträger muss
1. über eine Mindestanzahl an Fachkräften verfügen,
2. die fachliche Aus- und Weiterbildung gewährleisten,
3. über die notwendigen, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verfügen,
4. über mindestens 12 Tagesmütter/-väter bzw. AnwärterInnen verfügen.
Antrag per E-Mail elektronisch möglich
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
3109 St.Pölten, Landhausplatz 1
Telefon 0043 (0)2742 9005 DW 13238
E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
05.01.2021
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