Kommunalwahlrecht in NÖ

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Aktives Wahlrecht
Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht bei den Gemeinderatswahlen in NÖ sind

  • österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes,
  • Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag,
  • kein Vorliegen von Wahlausschließungsgründen (strafrechtliche Verurteilung),
  • Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in der betreffenden Gemeinde am Tag der
    Wahlausschreibung (Stichtag).


Wählerverzeichnis
Die Gemeinde-Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden für eine anberaumte
Gemeinderatswahl im Sinne der oben angeführten Kriterien des aktiven Wahlrechts zu führen. Die Verzeichnisse beruhen dabei auf vorhandenen Meldedaten. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse bilden die Grundlage zur Wahl, an der Wahl kann daher teilnehmen, wer in einem abgeschlossenen Gemeinde-Wählerverzeichnis eingetragen ist.


Passives Wahlrecht
Alle Personen, die die Voraussetzungen der aktiven Wahlberechtigung erfüllen und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Gemeinderat wählbar. Dies gilt also auch für Staatsbürger/innen aus EU-Mitgliedstaaten. Es gibt Gründe für den Ausschluss des Wahlrechts wegen strafrechtlicher Verurteilung, welche strenger gefasst sind, als für das aktive Wahlrecht. 
In das Amt eines Bürgermeisters oder als Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) können nur österreichische Staatsbürger gewählt werden. 

Da sich das Gemeinde-Wählerverzeichnis auf vorhandene Verwaltungsdaten bzw. die
Wohnsitzmeldung in den Zentralen Registern stützt, sind grundsätzlich keine Unterlagen
erforderlich. 
Im Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind entsprechende Nachweise
vorzulegen. (siehe Verfahrensablauf)

Anträge zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses können 10 Tage nach dessen Auflegung eingebracht werden, am letzten Tag der Frist bis spätestens 16 Uhr.

Keine

Rechtsgrundlagen für das Kommunalwahlrecht in NÖ sind das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die NÖ Gemeindeordnung (GO) und die NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO). 

Die Wählerverzeichnisse sind drei Wochen nach Ausschreibung der Wahl von der
Gemeindewahlbehörde öffentlich für 5 Werktage aufzulegen. Dazu kann innerhalb von zehn Tagen ab Beginn des Auflagezeitraumes ein begründeter Berichtigungsantrag eingebracht werden. 

Vorlage der über das Vorliegen der Kriterien für das Wahlrecht erforderlichen Belege, jedenfalls aber das Wähleranlageblatt (siehe Formular). 

Gemeindewahlbehörde

Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über den Berichtigungsantrag ist eine
Beschwerde innerhalb von drei Tagen an das Landesverwaltungsgericht zulässig.



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Letzte Änderung dieser Seite: 17.12.2020
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