Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung.
Davor hat die NÖ Landesregierung den Raumbedarf festzustellen.
- Daten zum Gebäude bzw. der Liegenschaft (Grundstücksnummer und Ausmaß; Adresse; Daten zum Grundstückseigentümer)
- Einreichplan 1-fach (1:100);
- Baubeschreibung und detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Baumaßnahmen;
- Objektdatenblatt;
- Kubaturberechnung nach ÖNORM B 1800 ohne Dach getrennt nach Zu- und Umbau
Der Antrag ist an keine Fristen gebunden.
Verhandlungskosten/Kommissionsgebühr:
€ 13,80 pro ½ Stunde und Kommissionsmitglied
Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 i.d.g.F.
§ 13 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung
- Antragstellung beim Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Kindergärten
- Kommission
- Prüfen der Unterlagen
- Eventuelle Nachforderung von fehlenden Unterlagen
- Erlassen des Bescheides bzw. ablehnendes Schreiben
Antrag des (zukünftigen) Kindergartenerhalters
Antrag per E-Mail elektronisch möglich
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
3109 St.Pölten, Landhausplatz 1
Telefon 0043 (0)2742 9005 DW 13238
E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
23.12.2020
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