Rechtliche Informationen zu Teichen und Biotopen

Auf übliche Gartenteiche, die aus einer öffentlichen Wasserleitung befüllt werden, ist das Wasserrechtsgesetz in der Regel nicht anwendbar. Wird Grundwasser oder Oberflächenwässer "benutzt" oder kommt es zur Einleitung von Abwässern ist allerdings eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.

Wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind

  • Grundwasserteiche (Teichanlagen, zu deren Errichtung das Grundwasser freigelegt wird, z.B. Badeteiche, die in Folge einer Schottergewinnung entstehen)
  • Sonstige (gegen den Untergrund abgedichtete) Teiche, die aus einem Gewässer gespeist werden, unabhängig vom Verwendungszweck (Fischteich, Landschaftsteich, Biotop), und/oder bei denen eine Einbringung der Abwässer in ein Gewässer erfolgt (z.B. Ableitung des verbrauchten Wassers aus einem Fischteich in einen Bach)

Keine Bewilligung ist in der Regel für gedichtete (also nicht mit dem Grundwasser in Verbindung stehende) Teiche/Biotope notwendig, die aus der öffentlichen Wasserversorgung gespeist werden. Im Falle einer größeren Entnahmemenge (z.B. beim erstmaligen Befüllen) sollte jedenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage erfolgen (Leistungsfähigkeit der Wasserversorgungsanlage, keine Befüllung bei Wasserknappheit etc.). Bei einer Versorgung eines kleinen Gartenteiches aus einem bewilligungsfreien Hausbrunnen kann ebenfalls von einer Bewilligungsfreiheit ausgegangen werden, sofern die Grenzen des Haus- und Wirtschaftsbedarfes nicht überschritten werden und die Entnahmemenge angemessen zum eigenen Grund erfolgt.

Lesen Sie dazu unseren Artikel über das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren (siehe weiterführende Informationen).

Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Die zu erwartenden Auflagen hängen von Art, Ausmaß und Intensität der vorgesehenen Wasserbenutzung ab.

Grundwasserteiche müssen im Interesse des ökologischen Gleichgewichtes eine Mindestgröße von ca. 3 ha aufweisen; für den Schotterabbau gilt eine Reihe von Auflagen, die eine Verunreinigung des Grundwassers verhindern sollen. Die Behörde bestellt in solchen Fällen in der Regel ein Aufsichtsorgan und verlangt eine Bankgarantie zur Abdeckung der Kosten für die Aufsicht und für allfällige Sanierungsmaßnahmen.

Bei Badeteichen ist überdies besonders auf eine entsprechende Wasserqualität zu achten; es sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen (gilt generell bei Grundwasserteichen).

Für Fischteiche sind die besonderen Vorkehrungen der Abwasseremissionsverordnung „Aquakulturen" zu beachten.


 

weiterführende Links

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Amt der NÖ Landesregierung
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Tel: 02742/9005-14440
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Letzte Änderung dieser Seite: 9.9.2019
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