Aktionsprogramm Nitrat 2012 – Anpassung 2017
Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 ist eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Diese Verordnung gilt in ganz Österreich und regelt Maßnahmen, die Gewässerverunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verhindern und verringern sollen.
Die Nitratrichtlinie 91/676/EWG des Rates der Europäischen Union verlangt im Artikel 5 von den Mitgliedstaaten die Festlegung eines Aktionsprogramms für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete oder für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates, um die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigungen zu verringern und weitere Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen.
Österreich hat sich für eine bundesweite Geltung des Aktionsprogramms entschieden.
Das Aktionsprogramm regelt im Wesentlichen, wann, wo und wie viel Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Mist, etc.), mineralischer Dünger und Klärschlamm etc. auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen.
Das Aktionsprogramm ist gegebenenfalls anzupassen. Die Anpassung ist in Österreich zuletzt mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Dezember 2017 erfolgt, welche mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten ist.
Inhaltlich sind insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem Aktionsprogramm 2012 von Bedeutung:
Betriebe in sogenannten Nitrat-Risikogebieten
Diese haben unter speziell genannten Voraussetzungen- über die allgemein geltenden Anforderungen hinaus - noch zusätzliche Maßnahmen (wie z.B. besondere Aufzeichnungspflichten, verlängerte Lagerungszeiträume für flüssigen Wirtschaftsdünger) einzuhalten
zeitliches Ausbringungsverbot, Ausnahmen
- Das grundsätzliche Düngeverbot auf Grünland und Ackerfutterflächen endet bereits mit 15. Februar (bisher 28. Februar)
- Die Voraussetzungen für einen Ausnahmeantrag bezüglich Veränderung des Verbotszeitraumes wurden adaptiert bzw. ergänzt (u.a. „ bei mind. 150% des durchschnittlichen Niederschlags im Zeitraum 1. September bis 5. Oktober“)
- Eine Düngung ist für den Ausnahmezeitraum (hinsichtlich geänderter Beginn des Ausbringungsverbotes) mit umfangreichen einzelbetrieblichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei der zuständigen Behörde verbunden.
Feldmiete
Die diesbezügliche Regelung gilt erst ab einer 5 Tage übersteigenden Zwischenlagerung von Stallmist - mit adaptierten Voraussetzungen
Düngeverfahren
- Die Regelung zur „Teilung von Stickstoffgaben“ wurde adaptiert
- Mit 2018 ist eine Düngung mit schnell wirksamen Düngemitteln zu Maisstroh und zur Förderung von Strohrotte generell verboten
- Die Maßnahmen für die Düngung auf stark geneigten Flächen (> 10%) gelten neben Mais, Kartoffel und Zuckerrübe nun auch für Sojabohne, Hirse und Sonnenblume
Aufzeichnungen
- Die betriebsbezogene Dokumentation der Stickstoffdüngung ist für Betriebe bis höchstens 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht erforderlich, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird
- Für Betriebe mit mehr als 90% Dauergrünland oder Ackerfutterfläche besteht keine Aufzeichnungsverpflichtung mehr
Im Übrigen wurden die Bestimmungen des Aktionsprogramms 2012 im Wesentlichen aufrechterhalten.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geändert wird, sowie die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 selbst, liegen beim Amt der NÖ Landesregierung in St. Pölten, Haus 8, Zimmer 8.422, von Montag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr , ausgenommen Feiertage, und Freitag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr , ausgenommen Feiertage, zur öffentlichen Einsicht auf.
In den WEITERFÜHRENDEN INFORMATIONEN können Sie sich eine pdf-Version herunterladen.
Weiters wird auch auf die Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwiesen.
weiterführende Links
Downloads
- Download: Änderung der Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 (pdf, 1.0 MB)
- Download: Kundmachung Wiener Zeitung (pdf, 4.6 MB)
- Download: Aktionsprogramm Nitrat 2012 (pdf, 0.2 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1) Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040