Überblick über abwasserrelevante Bestimmungen im NÖ Kanalgesetz und in der NÖ Bauordnung

Die Abwasserbeseitigung wird hauptsächlich durch das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) geregelt. Daneben enthalten auch die NÖ Bauordnung und das NÖ Kanalgesetz wichtige Bestimmungen.

NÖ Bauordnung

Liegenschaften sind grundsätzlich an den öffentlichen Kanal anzuschließen, wenn ein solcher vorhanden ist.

Ausnahmen

1. Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen,

  • deren Schmutzwässer über eine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage abgeleitet werden, und
  • die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgt ist,
  • die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und
  • zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
  • die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.

Diese Ausnahme von der Anschlussverpflichtung muss bei der Gemeinde binnen 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist beantragt werden.

Dem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.

Bei Genehmigung der Ausnahme ist der Kläranlagenbefund alle 5 Jahre wieder vorzulegen. Ein Ausnahmebescheid wird von der Gemeinde wieder aufgehoben, wenn die Reinigungsleistung nicht mehr gleichwertig ist.

2. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen sind

  • landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft;
  • Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.

Die Entsorgung muss entsprechend den Bestimmungen des NÖ Bodenschutzgesetzes erfolgen.

Wird die Güllewirtschaft eingestellt oder erfolgt die Entsorgung nicht mehr über einen Betrieb mit Güllewirtschaft, hebt die Gemeinde den Ausnahmebescheid auf.

Entsorgung ohne öffentlichen Kanal

Wenn keine Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal besteht, sind die Abwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage abzuleiten.

Weiters wird bestimmt, dass landwirtschaftliche Abwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, in Sammelgruben einzuleiten sind.

Für häusliche Abwässer ist keine gesonderte Senkgrube erforderlich, wenn deren Aufbringung gemeinsam mit landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig ist und direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.

Hinsichtlich Niederschlagswässer wird schließlich bestimmt, dass durch deren Versickerung oder oberflächliche Ableitung weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf. Sie dürfen auch nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

Für konkrete Fragen betreffend Bauordnung kann man die betreffende Gemeinde oder die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung kontaktieren.

 

NÖ Kanalgesetz

Das NÖ Kanalgesetz trifft die gebühren- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen, wenn die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde erfolgt.

Die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde kann auf zwei Arten erfolgen:

  • durch den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage;
  • mit einer öffentlichen Fäkalienabfuhr.

Bei einem Kanalanschluss fallen Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren an. Das NÖ Kanalgesetz trifft darüber Regelungen, wann diese Abgaben bzw. Gebühren anfallen und wie diese zu berechnen sind.

Die Gemeinde hat mit dem Beschluss über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.

Bei Vorhandensein einer öffentlichen Fäkalienabfuhr fallen Fäkalienabfuhrgebühren an.

Auch hier hat die Gemeinde eine Fäkalienabfuhrordnung zu beschließen.

Von der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr kann der Bürgermeister über Ansuchen unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme erteilen. Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe sind von der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr ausgenommen.

Weiters enthält das NÖ Kanalgesetz noch bedeutsame Bestimmungen

  • wen die Abgabenpflicht trifft;
  • über die dingliche Wirkung von Bescheiden nach diesem Gesetz;
  • wann die Abgabenschuld entsteht;
  • darüber, dass der Abgabenpflichtige in bestimmten Fällen eine Änderungsanzeige zu machen hat;
  • hinsichtlich Vorschreibung der Abgabenschuld mit Abgabenbescheid der Gemeinde;
  • über Verwaltungsstrafen und Vollstreckung.

In § 17 wird bestimmt, dass der Liegenschaftseigentümer den Hauskanal zwecks Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf seine Kosten herzustellen hat und - bei bestehenden Gebäuden - die Abwasseranlagen so umbauen muss, dass der Kanalanschluss möglich ist. Weiters sind verschiedene Bestimmungen betreffend Errichtung, Betrieb und Wartung der Hauskanäle enthalten.

§ 18 schließlich regelt jene Fälle, bei denen der Kanalanschluss einer Liegenschaft nur über Fremdgrund möglich ist; dies haben die Eigentümer der Fremdgrundstücke grundsätzlich zu dulden.

Das NÖ Kanalgesetz bestimmt, dass die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Bei konkreten Fragen kann man daher die Gemeinde oder die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung kontaktieren.

Für Fragen zu den Abgaben nach dem NÖ Kanalgesetz wenden Sie sich bitte an die Abteilung Gemeinden (IVW3, Sekretariat (02742) 9005 DW 12565, 12623).


weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14440
Letzte Änderung dieser Seite: 6.5.2020
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