Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung

Stadtgemeinde Baden, Wasserversorgungsanlage, Brunnenfeld Ebenfurth, Neubau Brunnenreihe II, wasserrechtliche Bewilligung (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)

Die Stadtgemeinde Baden ist Betreiber einer Wasserversorgungsanlage. Als Wasserspender dienen u.a. das Brunnenfeld Ebenfurth, bestehend aus 2 Brunnenreihen zu je 4 Brunnen.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1929, Z. 42.337-1, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 20. April 1982, III/1-3860/52-82, wurden die oben genannten Brunnen wasserrechtlich bewilligt und ein Brunnenschutzgebiet festgelegt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 29. Mai 1985, III/1-3860/63-85, wurde das Schutzgebiet für das Brunnenfeld Ebenfurth erweitert.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2026 wurde seitens der Trugina & Partner GmbH namens der Stadtgemeinde Baden ein Projekt zur Errichtung von 4 neuen Brunnen im unmittelbaren Nahbereich der bestehenden Brunnen eingereicht.

Es bleiben sowohl die alten Brunnenvorschächte als auch die alten Brunnen bestehen, welche zukünftig bei Bedarf als Grundwasserbeobachtungssonden dienen sollen.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.

Hierüber findet eine mündliche Verhandlung

am Mittwoch, den 23. September 2026 um 14:00 Uhr

im Wasserwerk der Stadtgemeinde Baden, Haidhofstraße 23-25, 2500 Baden

statt.

Bitte beachten Sie:

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person
    (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwal-tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amts-stunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Ver-handlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.

Allgemeiner Hinweis:

zur Verhandlung werden

  • der Antragsteller
  • die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60 WRG 1959) in Anspruch genommen werden sowie
  • die Fischereiberechtigten und jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll

persönlich geladen.

Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.

Die Verhandlung wird überdies auf der Internetseite des Landes Niederösterreich (Service-Kundmachungen oder Link http://www.noel.gv.at/noe/AlleKundmachungen.html) kundgemacht.

Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht.

Die Wasserrechtsbehörde hat auch die Möglichkeit, Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10-14, 99, 105 und 107 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung) und §§ 40 - 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung). 

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Letzte Änderung dieser Seite: 5.8.2026
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