Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung
Altlast N70 "Deponie Rannersdorf", Stadt Wien, MA 48, Schwechat, KG Rannersdorf, Genehmigungsverfahren nach dem ALSAG-Altlastensanierungsgesetz (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)
Die Wiener Gewässer Management Gesellschaft mbH hat bei der Landeshauptfrau von NÖ als zuständige Behörde um Genehmigung für die Sicherungsmaßnahmen der Altlast N70 "Deponie Rannersdorf" gemäß dem Altlastensanierungsgesetz angesucht und hierzu ein entsprechendes Projekt vorgelegt.
Es wurde von einer allseitigen Umschließung der Altlast abgesehen und eine Kombination aus einer im Anstrom offenen U-förmigen Teilumschließung und einer hydraulischen Maßnahme geplant. Dabei wird durch einen Entnahmebrunnen im Anstrom unbelastetes Grundwasser im Ausmaß von rd. 6 l/s entnommen, wodurch eine Verflachung des Grundwassergefälles und eine Reduktion des Zustroms in die U-förmige Umschließung erreicht werden kann. Diese im Anstrom entnommenen Wässer sollen in 2 Schluckbrunnen auf der Abstromseite
der Dichtwandumschließung wiederversickert werden und so die im Abstromschatten der Umschließung entstehende Grundwasserabsenkung ausgleichen.
Innerhalb der Teilumschließung wird an 3 Stellen kontaminiertes Grundwasser gefördert und dem öffentlichen Kanal zugeführt. In den seitlich positionierten Absenkbrunnen 01 und 02 sollen jeweils 0,3-1,0 l/s entnommen werden. Im zentral positionierten Absenkbrunnen 03 soll eine Wassermenge von 1-2 l/s gefördert werden. Der zentrale Brunnen entnimmt einströmendes Grundwasser, die beiden seitlichen Brunnen unterbinden ein Wiederausströmen in den Flügelbereichen. Das geförderte kontaminierte Wasser soll an den jeweiligen Standorten in die bestehenden Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden. In weiterer Folge werden die Wässer in der ARA Schwechat gereinigt.
Für die Bewältigung der Deponiegasproblematik innerhalb des Altlastenbereichs ist die Installierung eines
Alarmsystem zur Erfassung von CH4 (Methan) und CO2 (Kohlenstoffdioxid) sowie O2 (Sauerstoff) vorgesehen (in
jedem Kellerraum und jeder Montagegrube eine Messeinheit). Bei einer Überschreitung der Alarmwerte erfolgt
eine optische Warnung.
Für den Einsatz des Schlitzwandgreifers ist eine Trasse mit einem Arbeitsraum von rd. 4 m an beiden Seiten der
geplanten Lage der Schlitzwand vorzubereitet. Auf dem geplanten Trassenverlauf wird mittels Schürfe oder Sondierung die Tragfähigkeit des Untergrunds erkundet. In Bereich mit ungeeignetem Untergrund (Deponiematerial, feinkörnige Schichten etc. erfolgt ein Bodenaustausch.
Die näheren Einzelheiten des Projektes gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht
und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Schwechat bis
einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.
Hierüber findet eine mündliche Verhandlung
am Mittwoch, den 09.09.2026 um 09:00 Uhr im Rathaus der Stadtgemeinde Schwechat, 2320 Schwechat
statt.
Bitte beachten Sie:
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten
an der Verhandlung teilnehmen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine
eingetragene Personengesellschaft sein.
Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche
Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
• wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen
Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine
Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
• wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre
Bürgerkarte nachweist,
• wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen
von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
• wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre
Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B.
Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie
uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis
16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der
Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung
während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig
Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie
binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat,
jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen
erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere
Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlage: §§ 24 ff. ALSAG, BGBl.Nr.299/1989 i. d. g. F., § 40 bis 42 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51/1991 i. d. g. F.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369
