Aquakultur-Seuchenverordnung

Mit 01. Oktober 2009 ist die Aquakultur-Seuchenverordnung in Österreich in Kraft getreten. Diese Verordnung beinhaltet Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Ziel der Verordnung ist es, die Gesundheit der Wassertiere zu verbessern, Krankheiten der Fische und Krebstiere zu vermeiden und den Handel zu vereinheitlichen.

Die Aquakulturbetriebe müssen je nach Betätigungsfeld von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt oder registriert werden.

Zur Genehmigung und Registrierung steht ein Antragsformular zur Verfügung.

Die Aquakultur-Seuchenverordnung beinhaltet Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Ziel der Verordnung ist es, die Gesundheit der Wassertiere zu verbessern, Krankheiten der Fische und Krebstiere zu vermeiden und den Handel zu vereinheitlichen.

Die Aquakulturbetriebe müssen je nach Betätigungsfeld von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt oder registriert werden.


Aquakulturbetrieb
© BMSGPK - Leitfaden für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte zur Aquakultur‐Seuchenverordnung

Genehmigung

Es besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Genehmigung aller Aquakulturbetriebe. Die Genehmigung wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen. Dazu wird der Antrag auf Genehmigung (Formular) und eine Skizze des Betriebes benötigt. Ein Aquakulturbetrieb kann aus verschiedenen Zuchtbetrieben (Anlagen) bestehen und für jeden dieser Zuchtbetriebe sind die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Zuchtbetriebe bekommen eine Zulassungsnummer und die Daten werden in der elektronischen Tier- und Betriebsdatenbank (Verbrauchergesundheitsinformationssystem, VIS) gespeichert.  

Beispiele zur Genehmigung (immer in Rücksprache mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - Abteilung Veterinär): 

  • Zuchtbetriebe
  • Betriebe, die lebende Fische verbringen
  • Betriebe, die im Innergemeinschaftlichen Handel (IGH) Tiere verbringen
  • Betriebe, die Fische in den Großhandel (keine Direktvermarktung) verkaufen
zum Antragsformular (pdf)


Informationen für Fischzuchtbetriebe und Teichbuch

 

Registrierung

Die Haltung von Wassertieren in

  1.  anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht werden,
  2. Angelgewässern und
  3. Aquakulturbetrieben, die Tiere der Aquakultur gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 22, ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen (Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben)
zum Antragsformular (pdf)



Fischkrankheiten

Fischkrankheiten laut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882:

  • Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN)
  • Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)
  • Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)
  • Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse
  • Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)
  • Infektion mit Microcytos mackini
  • Infektion mit Perkinsus marinus
  • Infektion mit Bonamia exitiosa
  • Infektion mit Bonamia ostreae
  • Infektion mit Marteilia refringens
  • Infektion mit dem TauraSyndrom-Virus
  • Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
  • Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit

Weitere Informationen zu Fischkrankheiten: 

Übersicht Tierkrankheiten (KVG)
Fischkrankheiten (AGES)


Formulare

Antragsformular Genehmigung und Registrierung (pdf)


 

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
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