NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung

Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vergibt das Land NÖ Zuwendungen an pflegebedürftige Personen der Pflegestufe 1 und 2 bei nachgewiesener Demenz.

Mehr als 80% aller pflegebedürftigen Menschen werden im häuslichen Bereich von ihren Angehörigen pflegerisch betreut, die damit einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Seit 1. Juli 2007 wird durch die Förderung der 24-Stunden-Betreuung die Position pflegender Angehöriger gestärkt und den pflegebedürftigen Menschen so lang wie möglich ein selbst bestimmtes und eigenständiges Leben zu Hause ermöglicht.

Mit dem Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen wurden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG), wurden legale vertragliche Betreuungsverhältnisse für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause unter Zugrundelegung eines eigenen Betreuungsbegriffes geschaffen.

Das NÖ Fördermodell gilt für antragstellende Personen

  • mit Hauptwohnsitz (tatsächlicher Lebensmittelpunkt) in NÖ
  • mit Bezug von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 und nachgewiesener Demenz

Die Höhe der Förderung beträgt

  • bei selbständigen Betreuungskräften bis zu 800 Euro monatlich
  • bei unselbständigen Betreuungskräften bis zu 1.600 Euro monatlich

„28-Tage-Regel“: sofern die Betreuung durch eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft durchgehend zumindest 28 Tage erfolgt kann ein Zuschuss in der Höhe von bis zu 800 Euro monatlich gewährt werden. Sofern diese Regel in Anspruch genommen werden soll, ist die unten zum Download erhältliche „Erklärung Inanspruchnahme 28-Tage-Regel“ rechtsgültig unterfertigt zu übermitteln. Zum Nachweis der durchgehenden Betreuung sind die Honorarnoten aufzubewahren und auf Nachfrage vorzulegen.

Personen, welche zumindest Pflegegeld der Stufe 3 beziehen und welchen bereits vor dem 1. Jänner 2020 eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung gewährt wurde, erhalten weiterhin eine Förderung nach dem NÖ Modell unabhängig von weiteren Pflegegelderhöhungen. Dies gilt auch dann, wenn sich Sachverhaltsänderungen (zB Änderung des Einkommens, Wechsel der Betreuungskraft udgl.) ergeben und eine Förderung weiterhin zusteht. Für allfällige Nachzahlungen und Rückforderungen bzw. Kompensationen für Förderungen, welche das Land NÖ gewährt hat, bleibt weiterhin das Land NÖ zuständig.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der NÖ Pflege-Hotline.

Der Antrag auf Förderung ist einzubringen beim
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten

Bitte beachten Sie:

Ab 1.1.2020 sind Neuanträge ab Pflegegeldstufe 3 beim Sozialminsteriumservice einzubringen.

Aktuelle Informationen, etc. finden Sie im Internet unter www.sozialministeriumservice.at

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

  • Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 und ärztlich nachgewiesene Demenzerkrankung
  • Hauptwohnsitz (tatsächlicher Lebensmittelpunkt) der pflegebedürftigen Person in Niederösterreich
  • Vorliegen von Betreuungsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes

Diese Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:

  • eine ärztliche Bescheinigung des Vorliegens einer Demenzerkrankung
  • Bestätigung der Anmeldungen der Betreuungskräfte beim Sozialversicherungsträger
  • Nachweise über Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person
  • gegebenenfalls: Nachweis der Erwachsenenvertretung

weiterführende Links
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Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16341
Fax: 02742/9005-16220   
Letzte Änderung dieser Seite: 4.12.2023
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