Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 12.08.2026 )

Marktgemeinde Seitenstetten, Erweiterung des Betriebsgebietes Seitenstetten im Bereich der L 88, Grabenverlegung und Hochwasserfreimachung, KG Seitenstetten Dorf;

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.10.2020, Zahl AMW2-WA-18148/001, wurde der Marktgemeinde Seitenstetten, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, Steyrer Straße 1, 3353 Seitenstetten, die wasserrechtliche Bewilligung wie folgt erteilt: Maßnahmen zur Hochwasserfreimachung des südlich der Fa. Lisec gelegenen Betriebserweiterungsgebietes in zwei Ausbauschritten (Bauabschnitt 1 und 2) mit dem Schutzziel eines HQ100 sowie weiters für
schutzwasserbautechnische Begleitmaßnahmen und Bauten im Hochwasserabflussgebiet der Url bzw. angrenzend zum Hofaugraben für die zukünftige Verlegung der Landesstraße L6264 im Kreuzungsbereich der L88 weiter in Richtung Süden (Bauabschnitt 3). Hinweis: Der Bauabschnitt 3 wurde noch nicht fertiggestellt und ist daher nicht Gegenstand dieses Überprüfungsverfahrens. Als Bauvollendungsfrist wurde im o.a. Bescheid für den Bauabschnitt 1 der 31.12.2023 festgelegt, für die Bauabschnitte 2 und 3 der 31.12.2030. Die Bauvollendungsfrist zum Bauabschnitt 1 wurde mit Bescheid vom 08.05.2024 in Verbindung mit Bescheid vom 10.05.2024, jeweils Zl. AMW2-WA-18148/001, über rechtzeitigen Antrag bis 31.12.2030 verlängert. Mit Schreiben der Marktgemeinde Seitenstetten vom 21.05.2026 wurde eine formelle Fertigstellungsmeldung zu den Bauabschnitten 1 und 2 des Bewilligungsbescheides vom 14.10.2020, AMW2-WA-18148/001, übermittelt. Eine wasserbautechnische Vorprüfung zu den von der Dr. Shebl & Partner Generalplaner GmbH Linz/Wien am 11.05.2026 in Vertretung der Marktgemeinde Seitenstetten vorgelegten digitalen Fertigstellungsunterlagen, jedoch ausschließlich das Grst.Nr. 3630 KG Seitenstetten Dorf betreffend, hat ergeben, dass es in ggst. Angelegenheit in den letzten Jahren zu mehreren Anfragen und Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde betreffend diversen Projektänderungen bzw. Adaptierungen gekommen ist.
Laut Aktenvermerk vom 05.09.2025 wurden die folgenden 3 Änderungen festgehalten: - Ausführung des Straßenbauprojektes der L6264 entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung in Bezug auf die Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss, jedoch mit seitlicher Verlegung um 3 m (sh. Schreiben der Werner Consult vom 08.05.2023) - (sh. ON 002), - Anzeige zur Verlegung der projektierten Gerinnestrecke des Hofaugrabens an den südlichen Rand der Parz.Nr. 3613, KG Seitenstetten Dorf, von der IKW mit Eingabe vom 08.02.2022 und wbt. Stellungnahme vom 21.02.2022 (sh. ON 002), - Änderung der Anbingung des Hofaugrabens an den Weidersdorferbach (siehe Aktenvermerk vom 25.03.2024, ON 002). Zur Überprüfung der bescheidgemäßen Ausführung der Anlagen der Bauabschnitte 1 und 2, in Bezug auf etwaige Abweichungen, insbesondere ob solche nachträglich genehmigt werden können, die Auflagen erfüllt worden sind, oder allenfalls ein Mängelbeseitigungsauftrag zu ergehen hat, beraumt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Mittwoch, den 12. August 2026 an.
Treffpunkt: 08.30 Uhr am Gemeindeamt der Marktgemeinde Seitenstetten, Steyrer Straße 1, 3353 Seitenstetten.


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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