Verfahren gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 17.09.2025 )
Habich GmbH, KG Weitenegg
Habich GmbH, FN 79831z, gewerbebehördliche Genehmigungsverhandlung für die
Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Gebäudes „Weißhalle“ samt Photovoltaikanlage an Stelle der ehemaligen Blauhalle (Abbruch),
die Errichtung und den Betrieb einer Rohrbrücke zwischen Zentralgebäude und der neuen Produktionshalle und zwischen neuer Produktionshalle und „Weißhalle“, die Errichtung und den Betrieb einer Produktionsanlage für nicht-toxische Korrosionsschutzpigmente „Habcior-Weiß-Pigmente“ samt Wärmeträgerölheizanlage, die Aufstellung und Inbetriebnahme eines 200 kg fassenden Lagerschrankes für Aerosolgaspackungen, eines zwölf Flaschen zu je 50L fassenden Gaslagerschrankes, die Aufstellung und Inbetriebnahme eines Kunststoffzeltes zur Lagerung von Instandhaltungsmaterialien, die Verlagerung der mit Bescheid MEW2-BA-0845/001 vom 31.10.2011 genehmigten Schlosserei, einer Ballenpresse samt Absaug- und Filtereinheit, einer Folienwickelmaschine sowie eines 200 kg fassenden Flüssiggaslagerschranks, die Verlegung der Ballenpresse samt Absaug- und Filteranlage sowie einer Folienwickelmaschine, genehmigt mit Bescheid MEW2-BA-0845/002 vom 13.12.2012, die Verlegung des 200 kg fassenden Flüssiggaslagerschrankes, genehmigt mit Bescheid MEW2-BA-0845/005 vom 22.01.2014, sowie die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Trafostation im Standort Grundstücke Nr. 197/3 und .4, KG 14170 Weitenegg, Gemeinde Leiben am Mittwoch, den 17. September 2025 um 08:00 Uhr an Ort und Stelle.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Melk erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Melk einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Melk Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 2752) 9025, Fax: (0 2752) 9025-32000
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a