Gesetzliche Grundlage - NÖ ADG 2017

Ziel des Antidiskriminierungsgesetzes ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Das NÖ ADG 2017 ist mit 14. März 2017 in Kraft getreten. Für Sachverhalte, die vor diesem Tag stattfanden, galt das „erste“ NÖ Antidiskriminierungsgesetz aus dem Jahr 2005.

In welchen Bereichen gilt der Schutz? 

Das NÖ ADG 2017 gibt Schutz in der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper. Bei der Hoheitsverwaltung gilt dies für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind (z.B. NÖ Wohnbauförderung, NÖ Mindestsicherung, Ausstellung von Jagdkarten, etc.) 

Ebenso gilt das NÖ ADG 2017 bei Tätigkeiten sonstiger natürlicher und juristischer Personen, sofern diese Tätigkeiten auf der Grundlage von NÖ Landesgesetzen erfolgen (z.B. Tätigkeit privater Gesundheits-Pflegedienste, etc.). 


Was ist eine verbotene Diskriminierung?

Verboten sind nachteilige Ungleichbehandlungen aus folgenden Diskriminierungsgründen:

  • Geschlecht
  • ethnische Zugehörigkeit
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter oder
  • sexuelle Orientierung

Schutz von Lebensbereichen

Der Schutz vor Diskriminierung wegen aller Diskriminierungsmerkmale gilt mit dem NÖ ADG 2017 nun insbesondere in folgenden Lebensbereichen: 

  1. Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit
  2. Zugang zur Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung
  3. Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen einer solchen Organisation
  4. Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste
  5. soziale Vergünstigungen
  6. Bildung
  7. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.

Welche Arten der Diskriminierung gibt es? 

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können. Keine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. 

Eine Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, dass

  • ihre Würde verletzt wird und
  • für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen.  

Eine sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, dass

  • ihre Würde verletzt wird und
  • für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen.  

Eine Anstiftung ist die Aufforderung oder Anweisung, eine Person zu diskriminieren, zu belästigen oder sexuell zu belästigen.


Diskriminierung durch Assoziierung

Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Geschlechts, deren Religion oder Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.

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Letzte Änderung dieser Seite: 11.10.2022
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