Leitungsrechte, Enteignung für Starkstromanlagen

Allgemeine Informationen

Wer eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, kann bei der Behörde die Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken bzw. die Enteignung beantragen, wenn dies für die Errichtung der Leitungsanlage notwendig ist und keine privatrechtliche Vereinbarung erzielt werden kann.

Voraussetzungen

a)  Leitungsrechte:

Das Leitungsrecht ist einzuräumen, wenn

  • dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung der elektrischen Leitungsanlage notwendig ist,
  • keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  • keine Enteignung notwendig ist und
  • die Leitungsrechte nicht bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehen.

b)  Enteignung:

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung es erfordert und mit Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist die Enteignung auszusprechen.

Fristen

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden.

Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten.

Verfahrensablauf

Die Einräumung der Leitungsrechte und die Enteignung erfolgt auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid.

Vor Erlassung des Bescheides ist die für den Gegenstand des Leitungsrechtes oder der Enteignung zuständige gesetzliche Interessenvertretung zu hören.

Die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Schätzung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen festzusetzen.

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten oder auf Enteignung  ist anzuführen:

  • welche Grundstücke sind vom Leitungsrecht betroffen (Angabe von Katastralgemeinde und Grundstücksnummer, Namen und Anschrift der Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten) und
  • welche Rechte soll das Leitungsrecht umfassen.

Kosten

  • Gebühren für Antrag und Antragsunterlagen (richten sich nach dem Umfang des Antrages)

  • Verwaltungsabgabe
    - für Leitungsrechte: € 49,20
    - für Enteignung: € 73,50

  • Kommissionsgebühren (richten sich nach Umfang und Dauer der allfälligen mündlichen Verhandlung)


Zusätzliche Informationen

Die Enteignung kann umfassen

  • die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen
  • die Abtretung von Eigentum an Grundstücken
  • die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen.

Leitungsrechte um fassen das Recht auf

  • Errichtung, Erhaltung, Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten samt Zubehör,
  • Führung, Erhaltung und Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
  • Ausästung
  • den Zugang und die Zufahrt von öffentlichen Wegen zu der ausgeführten Anlage.

Der Leitungsberechtigte hat den vom Leitungsrecht oder von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle erlittenen Beschränkungen angemessen zu entschädigen.


Rechtsgrundlagen

§§ 11 bis 20 NÖ Starkstromwegegesetz



weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Energiefragen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14501
Fax: 02742/9005-14996
Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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