Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer, mit den möglichen Schwerpunkten
a. Altenarbeit ("Diplom-Sozialbetreuerin A" oder "Diplom-Sozialbetreuer A"),
b. Familienarbeit ("Diplom-Sozialbetreuerin F" oder "Diplom-Sozialbetreuer F"),
c. Behindertenarbeit ("Diplom-Sozialbetreuerin BA"
oder "Diplom-Sozialbetreuer BA"),
d. Behindertenbegleitung ("Diplom-Sozialbetreuerin BB"
oder "Diplom-Sozialbetreuer BB")
gestaltet als ausgebildete Fachkraft die Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, mit und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und beim Schwerpunkt "Altenarbeit", „Familienarbeit" und „Behindertenarbeit" einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistenz bzw. beim Schwerpunkt "Behindertenbegleitung" die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt in einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtung, umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung und schließt mit einer Klausurarbeit und einer mündlichen Diplomprüfung ab.
Aufgrund eines Antrages ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu prüfen, ob die außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise einer niederösterreichischen Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer gleichwertig sind bzw. ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben sind oder eine Anerkennung der außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nicht möglich ist.
Folgende Unterlagen bzw. Nachweise sind bei Antragstellung und im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen:
- schriftliches Ansuchen um Anerkennung (Antragsformular)
- Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und über die abgelegten Prüfungen (Jahreszeugnisse und Stundennachweis) sowie über allfällige wissenschaftliche Arbeiten
- (von der Schule für den jeweiligen Antragsteller bestätigter) Lehrplan, aus dem die Gesamtausbildungsdauer, die gelehrten theoretischen Gegenstände samt der im jeweiligen Ausbildungsjahr vorgesehenen Gesamtstundenanzahl und die im jeweiligen Ausbildungsjahr absolvierten Praktika (Einrichtung, Station, Stunden) ersichtlich sind
- Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt (Diplom oder Abschlusszeugnis)
- Nachweis der Ablegung einer allenfalls erforderlichen Fachprüfung
- Arbeitsbestätigung
- Ärztliche Bestätigung über die erforderliche gesundheitliche Eignung (nicht älter als 3 Monate)
- in Deutsch verfasster, persönlich unterschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere die Schulbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind
Von der Vorlage folgender Unterlagen bzw. Nachweise kann abgesehen werden, wenn diese in einem österreichischen Register vorhanden sind:
- Heiratsurkunde und/oder andere Urkunden, wenn der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem ausländischen Diplom oder Abschlusszeugnis übereinstimmt
- Nachweis eines Hauptwohnsitzes (Meldezettel) oder eines/einer Zustellbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung
- Strafregisterbescheinigung / polizeiliches Führungszeugnis (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt) (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Gebühren für Antrag: € 47,30
- für Beilagen: € 3,90 (je Bogen)
- für Anerkennungsbescheid: € 83,60
Verwaltungsabgabe: € 9,50
Aufgrund des Antrages und der vorgelegten, nicht in einer niederösterreichischen Ausbildungseinrichtung erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu prüfen, ob die außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise einer niederösterreichischen Ausbildung gleichwertig sind bzw. ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben sind oder eine Anerkennung der außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nicht möglich ist.
Die Anträge können bei der zuständigen Stelle schriftlich (per Brief unter Anschluss der Originalunterlagen) oder persönlich eingebracht werden. Empfohlen wird eine persönliche Vorsprache unter Mitnahme der Originalunterlagen.
Eingeholte Sachverständigengutachten über die Gleichwertigkeit der nicht in Niederösterreich erworbenen Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweise werden dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht und es wird ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolgt eine bescheidmäßige Erledigung. Im Bescheid wird darüber abgesprochen, ob die erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise einer niederösterreichischen Ausbildung im entsprechenden Sozialbetreuungsberuf gleichwertig sind bzw. die Anerkennung an die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder zusätzlicher Praktika gebunden ist. Sofern eine Anerkennung der außerhalb Niederösterreichs erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nicht möglich ist, erfolgt eine Abweisung des Antrages.
1.
a) Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder der Schweizer Eidgenossenschaft
b) Staatsangehörigkeit eines Drittstaates,
die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind.
2.
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der dem Art. 13 Abs.1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht
Niederlassung: Nein
Grenzüberschreitende Dienstleistung: Nein
Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung (gerichtlich beeideter Dolmetscher) vorzulegen.
NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
Landhausplatz 1, 3109 St.Pölten
post.gs4@noel.gv.at
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
02.12.2020
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