Besamungstechniker und Besamungstechnikerin

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Das Tätigkeitsfeld von Besamungstechnikern oder Besamungstechnikerinnen ist je nach entsprechender  Befähigung/Ausbildung, die Durchführung der künstlichen Besamung bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden in einem fremden Tierbestand.

Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen haben dabei insbesondere die tierzucht- und veterinärrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Besteht die Absicht, eine bereits absolvierte einschlägige Ausbildung anerkennen zu lassen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreich absolviert wurde, ist dafür ein Antrag samt Nachweisen an die zuständige Behörde erforderlich. Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Für die Ausübung ist neben der fachlichen Eignung und der Sprachkenntnisse auch die Verlässlichkeit Voraussetzung. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

Die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin darf überhaupt erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde, das ist die NÖ Landes- Landwirtschaftskammer angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer als Tierzuchtbehörde über die erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen.

  • Einschlägige Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise.
  • Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein einschlägige Verurteilung vorliegt, erforderlich.
  • Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder - falls sie Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates sind - den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
  • Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
  • Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Staatsangehörigkeitsnachweis.

Keine

Bundesgebühren sind zu entrichten:

Für den eingereichten Antrag (Eingabe) und die vorgelegten Beilagen – siehe insbesondere § 14 (Tarifpost 5 und 6) Gebührengesetz 1975.

Landesverwaltungsabgaben sind zu entrichten:

Für die Verleihung der Berechtigung (Anerkennung von gleichwertigen Ausbildungen) oder Vornahme einer sonstigen, im Privatinteresse liegenden Amtshandlung – siehe insbesondere den jeweils aktuellen NÖ Landes-
Verwaltungsabgabentarif (Tarif 112)
.

Einbringen des Antrags inklusive der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle (Behörde). Prüfung durch die Behörde, ob und inwiefern die ausländische Qualifikation gleichwertig ist. Bescheid der Behörde, mit dem die Gleichwertigkeit festgestellt wird oder eventuell nötige Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen verfügt werden.

Staatsangehörigkeit

  • eines EU-Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder der Schweizer
    Eidgenossenschaft oder
  • eines Drittstaates, der hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln ist.

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis

Dieser muss dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss, sowie welche Gebühr dafür zu entrichten ist.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 4.6.2024
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