Besonderheiten beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung


Welche Besonderheiten bei der Verleihung gibt es?

    Die  Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Personen, die nicht staatenlos sind oder die durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht automatisch verlieren, erhalten zunächst die Zusicherung der Verleihung. 

    Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung

Mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Antragsteller kann die Verleihung auch auf den Ehegatten und auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden. Weiters kann die Verleihung auf volljährige behinderte Kinder erstreckt werden.

     Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit

Die Beibehaltung einer fremden Staatsangehörigkeit ist bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung grundsätzlich nicht möglich.

 

Die Zusicherung

Die Zusicherung erfolgt unter der Bedingung, dass die Person binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband nachweist.

Bei welchen Staatsangehörigen eine Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt, hängt von deren Heimatrecht ab und kann bei der Staatsbürgerschaftsbehörde erfragt werden. Mit der Zusicherung wird den Fremden vor allem auch das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erleichtert.

Durch die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhält der Fremde einen Rechtsanspruch auf die spätere Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Nach Beibringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband oder des Nachweises, dass die für ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, soferne weiterhin alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Scheidet eine Partei innerhalb der Zweijahresfrist nicht aus ihrem früheren Staatsverband aus, verliert der Zusicherungsbescheid seine Wirksamkeit. Bestätigungen über Ausscheidensanträge sowie Ausscheidensnachweise sind umgehend im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde der Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung vorzulegen.

Aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen ist es bei manchen Ländern erforderlich, die Unterschriften auf Zusicherungsbescheiden beglaubigen zu lassen.

Hierfür ist beim Amt der NÖ Landesregierung die Abteilung LAD1 zuständig.


Die Erstreckung der Verleihung auf Angehörige

Voraussetzungen für Ehegatten:

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die/den im gemeinsamen Haushalt lebende/n Ehegattin/Ehegatten kann erfolgen, wenn

  • der/die Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung  rechtmäßig niedergelassen ist oder den Status als Asylberechtigte/r besitzt oder Inhaber/in einer Legitimationskarte ist,
  • ein sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vorliegt und
  • eine fünfjährige Ehedauer vorliegt.

Wenn ein österreichischer Ehegatte eines(r) Staatsbürgerschaftswerbers(in) im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft im Ausland steht, ist der (die) antragstellende Staatsbürgerschaftswerber(in) nunmehr vom Erfordernis des Aufenthaltes im Bundesgebiet befreit.

Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.

Die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf minderjährige und ledige Kinder kann erfolgen wenn der Mutter oder dem Vater die Staatsbürgerschaft verliehen wird. Dies gilt auch für die Wahlkinder des Fremden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Kinder rechtmäßig niedergelassen sein oder den Status als Asylberechtigte besitzen oder Inhaber einer Legitimationskarte sein.

Wenn ein österreichischer Staatsbürger, der nachweislich seit mindestens 12 Monaten seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Ausland unterhält, ein minderjähriges Kind adoptiert, braucht dieses zum Zwecke der Verleihung der Staatsbürgerschaft in Österreich nicht mehr niedergelassen zu sein.

 

Auf  volljährige behinderte Kinder kann nur erstreckt werden, wenn

  • sie erheblich behindert sind (durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen) und
  • mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben oder diesem die Sorgepflicht für sie zukommen. 

Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit

 Wenn die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen  im  besonderen Interesse der Republik liegt, ist eine Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit möglich. 

Wir ersuchen Sie, bei sämtlichen Anfragen Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre aktuelle Wohnanschrift anzuführen.


Ihre Kontaktstelle des Landes für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen
Landhausplatz 1, Haus 17A 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw2@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12395 oder 12595; bei Beibehaltung 12603
Fax: 02742/9005 - 13607
Letzte Änderung dieser Seite: 8.10.2024
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