Umgang mit (verletzten) Wildtieren

Beim Auffinden von verletzten oder mutmaßlich verwaisten Wildtieren ist oft unklar, was man mit diesen Findlingen machen soll. Je nach Tierart gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen. Auch die Rolle solcher Tiere im Kreislauf der Natur sollte berücksichtigt werden.

Ein aus dem Nest gefallenes Küken, ein im Herbst aufgefundener Jung-Igel, ein angefahrenes Reh – es gibt viele Situationen, bei denen sich die Frage stellt, was man mit einem verletzten Wildtier machen bzw. ob der Mensch hier überhaupt eingreifen soll bzw. darf. Was ist zu beachten? Unter einem Wildtier versteht man ein in freier Wildbahn lebendes, also eines, das nicht als Haus- oder Nutztier domestiziert wurde. 

Ökologische Zusammenhänge

Bereits Charles Darwin (Naturwissenschaftler des 19. Jhdts.) prägte den Begriff der natürlichen Selektion (= Auslese). Sie besagt, dass die Tiere einer Art, die am besten an ihre Umwelt angepasst sind, auch die höchsten Überlebenschancen haben. Diese Tiere haben eine längere Lebenszeit als andere, können mehr Nachkommen zeugen und somit ihre „günstigen Gene“ weitergeben. So werden Gene, die sich auf die Überlebenswahrscheinlichkeit positiv auswirken, häufiger und nachteilige Gene seltener. Damit erklärt die natürliche Auslese auch die Bedeutung der natürlichen Sterblichkeit.

Bei den meisten Wildtieren ist die natürliche Jungensterblichkeit sehr hoch. So überleben zum Beispiel nur 15-30% der Fischotter die ersten 3 Jahre, auch 60-80% der Jung - Igel versterben. Die Natur berücksichtigt diese Tatsache dadurch, dass durch eine entsprechend hohe Anzahl an Jungtieren bzw. Eiern sichergestellt wird, dass genügend Junge überleben und das Fortbestehen der Art gesichert ist.

Schwalbennest
© G. Hubich


Zu bedenken ist außerdem, dass jedes Tier eine Rolle im Gleichgewicht des Ökosystems spielt – sowohl als Lebendes als auch als Totes. Aas stellt nicht nur für größere Aasfresser eine Nahrungsquelle dar, auch kleine Lebewesen (Käfer, Spinnen, Fliegen) profitieren davon, zudem trägt das verwesende Tier auch zum Nährstoffkreislauf im Boden bei.

Unter Berücksichtigung dieser natürlichen Prozesse, ist im Einzelfall abzuwägen, ob verletzte oder scheinbar verwaiste Wildtiere tatsächlich Hilfe benötigen. Siehe dazu auch unsere Infoblätter am Ende des Textes.

Bei vielen Tierarten ist es besonders beim Auffinden von Jungtieren schwierig einzuschätzen, ob sie tatsächlich Hilfe benötigen. So gibt es bei Vögeln Nestflüchter und Nesthocker. Nestflüchter sind in der Entwicklung weiter, haben meist schon einige Deckfedern und entfernen sich zur Nahrungssuche vom Nest. Nesthocker verbringen zwar die erste Zeit im Nest, aber bei vielen Arten verlassen auch diese Küken das Nest, bevor sie fliegen können. Wenn man solche Küken findet, kann daher leicht der Eindruck entstehen, dass Hilfe notwendig wäre. Küken werden aber auch nach dem Verlassen des Nestes in vielen Fällen noch von den Eltern versorgt und daher ist ein Eingreifen meistens nicht notwendig und nicht sinnvoll. Auch bei Säugetieren werden die Jungen oft alleine gelassen, während die Elterntiere auf Futtersuche gehen.

Es kommt von Natur aus auch vor, dass Elterntiere ihre Jungen z.T. aufgeben. Dies tritt unter anderem bei manchen Vogelarten auf. Grund dafür können schlechte Nahrungs- oder Witterungsbedingungen sein, die zur Folge haben, dass nicht ausreichend Futter gefunden werden kann um alle Küken zu versorgen. Die schwächsten Küken werden dann vom Elterntier oder dem Geschwister aus dem Nest gestoßen, wodurch sichergestellt wird, dass zumindest die stärksten eine Überlebenschance haben.

Neben den biologischen Aspekten sind im Umgang mit Wildtieren auch rechtlichen Vorgaben zu beachten.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Je nach Tierart und deren Schutzstatus sind unterschiedliche Gesetze anzuwenden. Manche Wildtiere werden durch das NÖ Jagdgesetz 1974, andere hingegen durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geregelt und einige davon sind auch noch besonders geschützt. Das Naturschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen geschützten und besonders geschützten Arten, für die auch unterschiedliche Bestimmungen gelten.

Gemäß dem allgemeinen Artenschutz (§ 17 NÖ Naturschutzgesetz) dürfen freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen nicht grundlos und damit mutwillig beunruhigt und aus der Natur entnommen werden, sondern nur unter Verfolgung eines bestimmten Zieles, wie etwa zu einer fachgerechten Notversorgung, sowie unter der Voraussetzung einer ehestmöglichen Rückführung in die Natur. Dies trifft auf alle im Naturschutzgesetz geregelten freilebenden Tiere wie z.B. Igel, Maus oder Maulwurf zu.

Für besonders geschützte Arten (§ 18 NÖ Naturschutzgesetz) gelten aus Gründen des Artenschutzes im Vergleich zu allen o.a. alle Regelungen des allgemeinen Artenschutzes strengere gesetzliche Vorgaben. Tiere dieser Arten dürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden, egal in welcher Weise eine Entnahme erfolgen sollte oder in welchem Zustand sich die Tiere befinden. Es darf daher auch kein Ei und auch kein verletztes Tier mitgenommen werden. Dies betrifft z.B. Ziesel, Biber, Hamster, Fischotter, alle Schlangen, alle Frösche (außer Teichfrosch) sowie auf alle heimischen wildlebenden Vogelarten, die dem Naturschutzgesetz unterliegen. In besonderen Einzelfällen und mit besonderer Begründung könnte um eine Ausnahmegenehmigung von diesen strengen Schutzbestimmungen bei der Abteilung für Naturschutz (Amt der NÖ Landesregierung) angesucht werden.

Eine vollständige Aufzählung der gem. NÖ Naturschutzgesetz besonders geschützten Tierarten finden Sie unter www.ris.bka.gv.at

Zu Wildtieren, die durch das NÖ Jagdgesetz 1974 geregelt sind, gehören unter anderem Hirsche, Rehe, Hasen und Kaninchen, Marder, Fuchs, Marderhund, Waschbär, Greifvögel, Schwäne und Enten. Falls eines dieser Tiere verletzt oder tot aufgefunden wird, sollte der Jagdausübungsberechtigte informiert werden. Ist dieser unbekannt, sollte eine Meldung bei der Polizei erfolgen, welche den Jagdausübungsberechtigten informiert. Das Mitnehmen von Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, ist jagdfremden Personen verboten (Eingriff in fremdes Jagdrecht).

Eine vollständige Aufzählung und Bezeichnung der dem Jagdrecht unterliegendenTierarten und ihren grundlegenden Schutzstatus finden Sie im § 3 NÖ Jagdgesetz 1974.

Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Wildtier zu Schaden gekommen ist, haben nach der Straßenverkehrsordnung 1960 die am Unfall beteiligten Personen ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.

Nachdem es im Einzelfall für den Laien oft nicht einfach ist, einem Tier den entsprechenden Schutzstatus und die, für die Art geltenden gesetzlichen Regelungen zuzuordnen, empfehlen wir, je nach konkretem Anlassfall, vor weiteren Maßnahmen, Kontakt mit der Wildtierhotline, der Tierschutzhotline, einem Tierarzt oder der Polizei aufzunehmen.   

In den folgenden Abschnitten werden beispielhaft Möglichkeiten für den Umgang mit verletzten Tieren aufgezeigt und Hilfe geboten, um die Einschätzung zu erleichtern, ob Hilfe erforderlich und zweckmäßig ist:

In Niederösterreich kommen zwei Igelarten vor: der Weißbrustigel und der Braunbrustigel. Für beide Arten gelten die naturschutzrechtlichen allgemeinen Artenschutzbestimmungen (§ 17 NÖ Naturschutzgesetz).
Lange Zeit glaubte man, dass die Überwinterung von Igeln (insbesondere von kleinen Igeln) im Haus dessen Überlebenschancen steigert. Mittlerweile weiß man, dass solche, im Haus überwinternden Igel, schlechtere Chancen haben als freilebende Artgenossen. Hier zeigt sich, dass ein Eingriff in die Natur nicht zwingend zum Wohl des Tieres beiträgt.

Ist es, aus einem der unten angeführten Gründe, trotzdem notwendig einen Igel zur Pflege aus der Natur zu entnehmen/mitzunehmen, muss dieser bei gutem Gesundheitszustand anschließend sobald als möglich (unter Berücksichtigung des Winterschlafs) wieder freigelassen werden:

  1. kranke und verletzte Igel: erkennbare Verletzungen, oder extremer Parasitenbefallen
  2. extrem untergewichtigen Igeln (insbesondere im Herbst): nackte Igel, außerhalb des Nests oder Igeljunge mit einem Gewicht unter 200g. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da Igeljunge auch noch außerhalb des Nests vom Muttertier gesäugt werden. Nicht jeder Igel unter 200g ist also ein verwaistes Tier! Hier sollte ca. 2 Stunden in ausreichender Entfernung abgewartet werden, ob das Muttertier zum Jungtier zurückkehrt. Ist dies nicht der Fall, kann das Tier in Pflege genommen bzw. zu einer entsprechenden Hilfsorganisation gebracht werden.

Alle anderen Jung - Igel (mit mehr als 200 Gramm) sollten auch im Herbst in ihrem Revier belassen werden. Sollten Sie im September bis November bei normalem Witterungsverlauf einen Igel im Garten finden, können Sie ihn durch Zufüttern mit Katzennass- oder Trockenfutter, hartgekochtem Ei oder rohem Hühnerfleisch unterstützen. Bedenken Sie, dass Muttertiere auch tagsüber auf Nahrungssuche gehen. Wenn man dieses Tier einfangen würde, würden ihre Jungen verhungern!

Die beste Igelpflege ist die Schaffung und Erhaltung eines igelfreundlichen Lebensraumes sowie die Rücksichtnahme bei der Gartenpflege auf Ruheplätze. Gestalten Sie Ihren Garten abwechslungsreich mit Wiesen, Hecken, Beerensträuchern und Nestplätzen unter Holzstapeln, Laub- oder Komposthaufen und geben Sie beim Mähen auf diese Rückzugsbereiche Acht. Mähroboter sollten nicht in der Dämmerung oder Nacht eingesetzt werden, da sie schwere Verletzungen bei den Tieren verursachen können. Verzichten Sie auf den Einsatz von Insektiziden und Schneckenkorn.

igel
© G. Hubich


Die meisten heimischen wildlebenden Vögel gelten nach dem Naturschutzgesetz als besonders geschützte Arten (z.B. Kohlmeise, Buchfink). Darüber hinaus sind bestimmte Vogelarten im NÖ Jagdgesetz 1974 geregelt (z.B. bestimmte Krähen, wildlebende Schwäne). Dies schließt auch streng geschützte Arten wie Greifvögel ein, die auf Grund ihres Schutzstatus auch ganzjährig geschont sind. Eine Entnahme aus der Natur – auch zum Zweck einer eventuellen Pflege – ist ohne Ausnahmebewilligung der Behörde nicht zulässig.

Bei Küken, die man am Boden findet, entsteht rasch der Eindruck, dass sie aus dem Nest gefallen sind und die Versorgung durch das Muttertier nicht mehr gegeben ist. Sowohl bei Nesthockern als auch Nestflüchtern (siehe Ökologische Zusammenhänge) kann leicht der Eindruck entstehen, dass das Küken Hilfe benötigt.Wenn Sie ein Küken, einer nach dem Naturschutzgesetz geschützten Vogelart, am Boden finden, können Sie es wieder ins Nest setzen oder - falls Sie kein Nest finden - in eine Hecke, einen Strauch oder Baum. Der Glaube, dass man Küken nicht angreifen darf, weil die Elterntiere es wegen des menschlichen Geruchs nicht mehr annehmen ist falsch! Außerdem können Sie in ausreichender Entfernung beobachten, ob die Elterntiere zur Versorgung wiederkommen. Auch flügge Jungtiere werden noch einige Tage von diesen mit Nahrung versorgt.

Es kann vorkommen, dass z.B. eine Fledermaus, ein Frosch, eine Schlange oder ein anderes geschütztes Tier den Weg in einen Keller oder Wohnraum findet. Das Belassen solcher Tiere im Wohnraum würde, abseits evtl. anderer Unannehmlichkeiten, einer absichtlichen Beunruhigung entsprechen. Auch wenn es sich dabei um besonders geschützte Tiere handeln sollte, können und sollen Sie das Tier einfangen und an einem geeigneten, möglichst sicheren Platz in der Natur oder in Ihrem Garten wieder frei lassen. Falls Sie eine Schlange im Innenraum haben und nicht wissen, ob es sich um eine giftige Art handelt oder Sie für das Einfangen Hilfe benötigen, können Sie sich an einen Tierarzt/-ärztin wenden.

Hinweis: die einzigen heimischen Giftschlagen Österreichs sind die Sandviper (europ. Hornotter) und die Kreuzotter. Die Sandviper kommt natürlicherweise nur in Kärnten und der Steiermark vor. Die Kreuzotter hat ihren Verbreitungsschwerpunkt in den Alpen und kommt auch in Feuchtgebieten tieferer Lagen vor. Vorsicht ist im Umgang mit Schlangen aber jedenfalls geboten, da Bissverletzungen auch ungiftiger Schlagen (z.B. Äskulapnatter) zu schweren Entzündungsprozessen (Sepsis) führen können.

Der wildlebende Schwan gilt als Wild und ist im NÖ Jagdgesetz 1974 geregelt. Beim Auffinden eines verletzten Tieres ist daher bestmöglich der Jagdausübungsberechtigte bzw. die örtlich zuständige Polizeiinspektion oder die Behörde zu verständigen. Da Schwäne nicht wie andere Vögel bei einer Bedrohung oder Stress flüchten, sondern in Angriff übergehen, sollte immer Abstand gehalten werden.

Biber, Fischotter, Ziesel und Hamster sind besonders geschützte Arten. Eine Entnahme aus der Natur ist somit ohne Ausnahmebewilligung der Naturschutzbehörde nicht erlaubt!

Dies bedeutet, dass auch verletzte Tiere dieser Arten nicht mitgenommen werden dürfen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um Wildtiere handelt, die bei drohender Gefahr auch mit Abwehr (Biss) reagieren können. Halten Sie daher unbedingt Abstand.

Wenn Sie eine verletzen/toten Biber oder Fischotter finden, bitten wir Sie dies der Abteilung Naturschutz oder der Wildtierhotline zu melden. Ein Mitarbeiter wird Sie dann über die weitere Vorgehensweise informieren. Falls diese Stellen nicht erreichbar sind, informieren Sie bitte die örtliche Polizei.
Wir bitten darum, zusätzlich das Formular zur Meldung von Totfunden auszufüllen.

Genaueres zu Biber und Fischotter sowie zu rechtlichen Voraussetzungen finden Sie im Bereich Wildtierinfo

Die deutsche Wespe und die Hornisse sind nach dem NÖ Naturschutzgesetz geschützte Arten. Ein mutwilliges Töten der Tiere oder Zerstören ihrer Nester ist somit nicht erlaubt. Wenn sich ein Nest dieser beiden Arten an einer Stelle befindet, an der es zur Gefährdung von Menschen kommen kann, wie etwa im Bereich von Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen (z.B. Schulen), ist es jedoch möglich, das Nest zu beseitigen bzw. von einem Fachmann beseitigen zu lassen. Dies kann beispielsweise in Eingangsbereichen oder bei Schulen und Kindergärten der Fall sein. Besteht die Möglichkeit das Nest umzusiedeln, sollte diese Maßnahme bevorzugt werden.

Wespennest
© Pixabay

Alle Waldameisen tragen für ihren Nesthügel Pflanzenmaterial zusammen – so entsteht der weithin bekannte Ameisenhügel (oder Ameisenhaufen). In seltenen Fällen kommt es vor, dass sich ein Ameisenhügel in einem, an den Wald grenzenden, Garten befindet. Da alle Ameisen und somit auch die Waldameisen unter Naturschutz stehen, ist es verboten diesen Ameisenhügel zu zerstören. Sollte es jedoch unbedingt notwendig sein, ihn zu versetzen, muss dies von einem Fachmann durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Abteilung Naturschutz, die Ihnen den Kontakt zu einem Fachmann (Ameisenheger) vermitteln kann. 

Im Gegensatz zu den Waldameisen errichten die meisten anderen Ameisenarten Erdnester, die in der Regel keine Beeinträchtigung der Gartennutzung darstellen. Die Gänge und Kammern liegen hier unter der Erdoberfläche und nur eine kleine Kuppel ragt heraus, um die Sonneneinstrahlung zu nutzen. Sollten Ameisen in Wohnräumen eindringen, handelt es sich in der Regel um Arten, die Erdnester anlegen und nicht um hügelbauende Waldameisen.

Ameisenhügel
© Pixabay

Vögel erkennen i.d.R. Glas nicht als Hindernis. Zusätzlich können Spiegelungen von Bäumen und Sträuchern im Glas Vögel täuschen oder blenden.

Ob eine Glasscheibe für Vögel gefährlich ist, hängt meist von der Sonneneinstrahlung, der Größe der Scheibe und der Umgebung ab. Es kann auch vorkommen, dass nur zu bestimmten Zeiten (bei einem bestimmten Sonnenstand) die Gefährdung auftritt. Eine besondere Gefahr stellen jedenfalls Eckverglasungen, gläsernen Verbindungsgängen sowie (Lärm-)Schutzwände und Balkonverglasungen dar. 

Möglichkeiten Vogelsturz bei Glasflächen zu reduzieren sind:

  • reflexionsarmes Glas einbauen
  • Besonders gut bewährt haben sich senkrechte Streifen oder Punktmuster. Senkrechte Linien sollten mindestens 5 Millimeter breit sein und einen Kantenabstand von maximal 10 Zentimeter haben. Horizontale Linien müssen mindestens drei Millimeter breit sein, bei maximal 4,7 Zentimetern Kantenabstand. Beide Muster müssen unbedingt außen an der Scheibe angebracht sein.
  • Fenster gut erkennbar machen durch Zuziehen von Vorhängen, Jalousien, Rollos oder Lamellenvorhängen
  • Reduzieren der Reflexion durch ein auf der Außenseite angebrachtes Fliegengitter
  • seltener Fenster putzen, da durch Staub die Reflexion reduziert wird

Die oft verwendeten schwarzen Silhouetten von Greifvögeln an Scheiben haben bis dato nur wenig oder kaum belegbare Wirkung.

Ergänzende Informationen finden Sie in der Broschüre der Wiener Umweltanwaltschaft: Vogelanprall an Glasflächen – geprüfte Muster

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at   
Tel: 02742 / 9005 - 15237
Fax: 02742 / 9005 - 15220
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