Verfahren zur Erklärung zur Schauhöhle




Allgemeine Informationen

Die Behörde kann  besonders geschützte Höhlen, oder Teile von solchen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären.



Voraussetzungen

Ein Antrag sowie ein Entwurf einer Betriebsordnung,
- keine Gefährdung des erhaltungswürdigen Charakters
- nur für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung
- unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen



Fristen

keine



Zuständige Stellen

Bezirkshauptmannschaft / Magistrat



Verfahrensablauf

Antrag bei der zuständigen Stelle einbringen, danach wird optional ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird mit Bescheid entschieden.



Erforderliche Unterlagen

Antrag samt Begründung



Kosten

Feste Stempelgebühr für Antrag und Beilagen, Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung.


Rechtsgrundlagen



Zum Formular

Bitte schicken Sie einen formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
per E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
per Fax: 02742/9005-15220


Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz    
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220   
Letzte Änderung dieser Seite: 20.12.2024
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