Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 04.12.2026 )

NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, 2344 Maria Enzersdorf

NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln - Errichtung eines
Geh- u. Radweges entlang der L 2315 Johann-Steinböck-Straße von km 0,5 + 37.0 bis km
1,4 + 58.0, KG Maria Enzersdorf, im Abschnitt In den Schnablern (L 2316) bis
Steinfeldstraße (L 2089) - Verfahren gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999


Anberaumung eines Lokalaugenscheins


Das Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, hat um
straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Geh- u. Radweges entlang der
L 2315 Johann-Steinböck-Straße von km 0,5 + 37.0 bis km 1,4 + 58.0, KG Maria
Enzersdorf, im Abschnitt In den Schnablern (L 2316) bis Steinfeldstraße (L 2089)
angesucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling beraumt hierüber einen Lokalaugenschein an.
Anschließend wird der Amtssachverständige ein diesbezügliches Gutachten erstellen.


Lokalaugenschein: Freitag, den 04. Dezember 2026, 08:00 Uhr.


Treffpunkt:Ecke Liese Prokop-Platz/ Johann-Steinböck-Straße, 2344 Maria Enzersdorf

Die Projektunterlagen liegen bei der Abteilung Anlagen – Wirtschaft und Umwelt der
Bezirkshauptmannschaft Mödling oder der Marktgemeinde Maria Enzersdorf zur Einsicht
auf und können auch elektronisch angefordert werden.


Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz 1999
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Für den Bezirkshauptmann
Mag. S e i l e r

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MödlingE-Mail: post.bhmd@noel.gv.at
02742/9005 349
2340 Mödling, Bahnstraße 2
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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