Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.10.2025 )

LOI Hydro-Power GmbH, KG Trumau

Die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015 – NGPV 2015 bestimmt, dass die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken haben (§ 3). Im Kapitel 6.4.3.4 des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2015 wird die Frage der Restwasservorschreibung in Verbindung mit der Fischpassierbarkeit von Wanderhindernissen als Schwerpunkt der Maßnahmensetzung im 2. NGP angeführt. Dabei wird die gestaffelte Restwassersanierung und stufenweise Zielerreichung zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Wasserkraftproduktion als kosteneffizienteste Maßnahmenkombination dargelegt. In der gegenständlichen Restwasserstrecke (Bearbeitungsnummer 344) liegt das Querelement 4381. Die mit der Restwasserstrecke zusammenhängenden Wasserrechte sind Postzahl BN-2735 (ehem. Wien Energie nun ebenfalls LOI Hydro-Power GmbH) und BN-608 (LOI Hydro-Power GmbH). Die Restwasserstrecke liegt im Gewässer Triesting im Wasserkörper Nr. 405880131. Der Wasserköper weist laut Datenbank des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans einen schlechten ökologischen Zustand auf und verfehlt damit das Sanierungsziel. Als gewässerökologisches Defizit ist u.a. die Restwassersituation im Wasserkörper zu nennen. Im gegenständlichen Fall ist die Wehranlage bereits fischpassierbar und es wurde eine Restwassermenge festgelegt. Sanierungsziel gemäß NGP2015 ist somit, dass auch die Restwasserstrecke durchgehend fischpassierbar ist. Aufgrund einer Restwasseruntersuchung der Universität für Bodenkultur wurde für Restwasserstrecken an der Triesting eine minimale Restwassermenge von 400 l/s ermittelt, um eine Fischpassierbarkeit zu erreichen. Die gegenwärtig festgelegte Restwassermenge ist nicht ausreichend, um dieses Ziel zu erreichen. Es wird daher zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen des NGP2015 eine Anpassung der Restwasserdotation als erforderlich erachtet. Die gegenständliche Verhandlung ist die Fortsetzung zu jener vom 24.10.2019. Es ist geplant, diese erforderlichen Maßnahmen dem Betreiber gem. § 21a des Wasserrechtsgesetzes vorzuschreiben. Aufgrund der langen Verfahrensdauer setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden darüber eine weitere mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer fürDonnerstag, den 09.10.2025 um 13:30 Uhr Treffpunkt: Gemeindeamt Trumau, Kirchengasse 6, 2521 Trumau an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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