Wohnmobil

Umbau auf Wohnmobil

Wird ein Fahrzeug zu einem Wohnmobil umgebaut, so sind die Vorgaben der Rahmenrichtlinie sowie das VdTÜV Merkblatt 740 zu beachten:

Wohnmobil - ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

  • Tisch und Sitzgelegenheiten,
  • Schlafgelegenheiten, welche unter Umständen tagsüber als Sitze dienen können,
  • Kochgelegenheit und
  • Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen. Allerdings kann der Tisch leicht entfernbar sein. Die Einrichtung muss aus splittersicherem Material (z.B. beschichtete Mehrschichtplatten), welches schwer entflammbar ist, gefertigt sein. Eine Trennwand zwischen Fahrerkabine und Wohnbereich ist nicht zwingend notwendig. Wird eine Trennwand verbaut bzw. eine bestehende verändert, so darf diese nicht scharfkantig sein, muss schwer entflammbar und splittersicher sein sowie den, im Fahrbetrieb vorkommenden Kräften, standhalten.

Die Energieversorgung für die Kochmöglichkeit kann auch extern erfolgen (z.B. elektrisch oder Gaskartuschen). Bei fest verbauten Gasanlagen sind die Vorschriften der ÖVGW-Richtlinie G 107 (Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen) sowie der ÖNORM EN 1949 (Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen) zu beachten. Diese geben unter anderem vor, dass Gasflaschen in einem, vom Fahrgastraum abgetrennten Bereich, untergebracht sein müssen. Dieser Bereich muss nach unten entlüftet sein.

Bei Sitzplätzen, welche zur Beförderung von Personen vorgesehen sind, ist zu berücksichtigen: Die Sitzplatzbefestigung, die Sitze selbst, die Befestigung des Rückhaltesystems (Gurt) und das Rückhaltesystem selbst, müssen den jeweiligen Richtlinien und Vorschriften entsprechen. Sitze quer zur Fahrtrichtung sind nicht zulässig.

Wenn es sich beim Basisfahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse N (Lastkraftwagen) handelt und sich durch den Umbau in ein Wohnmobil die Fahrzeugklasse auf die Klasse M1 (Personenkraftwagen) ändert, erfolgt eine automatische Meldung an das Finanzamt und es sind unter Umständen Gebühren beim zuständigen Finanzamt zu entrichten.

Eine Wägebescheinigung über das Eigengewicht nach dem Umbau des Fahrzeugs mit dem, zumindestens zu 90%  seines Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftank und der übrigen Flüssigkeiten, muss vorgelegt werden.

Zu beachten ist, dass nach dem Umbau eine ausreichende Mindest-Nutzlast verbleibt, die von der Anzahl der Sitzplätze und der Fahrzeuglänge abhängig ist.

Weiterführende allgemeine Erklärungen zu Änderungen an Fahrzeugen finden sie unter dem Link: Genehmigung von Änderungen an Fahrzeugen


FAQ (häufig gestellte Fragen)


weiterführende Links

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Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
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Tel: 02742/9005-9020
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Letzte Änderung dieser Seite: 2.7.2024
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