Sonstige Änderungen
Sonstige Änderungen am Fahrzeug
Einbau eines Ladeluftkühlers
Durch den Einbau eines Ladeluftkühlers verändert sich die Motorleistung. Weitere Informationen finden Sie im Artikel Änderungen am Motor mit Leistungseinfluss.
Verwenden eines anderen Luftfilters
Austausch durch einen so genannten Sportluftfilter. Diese besitzen üblicherweise keine Typengenehmigung und es gibt auch keine Freigabe durch die Fahrzeughersteller. Derartige Sportluftfilter dürfen nicht verwendet und können auch nicht genehmigt werden.
Änderungen an den Türgriffen
Durch Verschweißen bzw. Entfernen der Türgriffe an Türen, welche den Zugang zu Sitzplätzen ermöglichen, wird die Türfunktion wesentlich beeinträchtigt. Eine derartige Änderung ist unzulässig und kann nicht genehmigt werden.
Änderungen an der Auspuffanlage
Anbringung von Auspuffblenden:
Beim Anbringen von "Auspuffblenden", die den Endrohrdurchmesser nicht verändern, ist lediglich die fachgerechte Montage zu berücksichtigen. Dies erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument. Bedenken Sie, dass ein Anschweißen eines derartigen Bauteils eine unzulässige Änderung darstellt!
Austausch des originalen Schalldämpfers durch einen anderen, EU - genehmigten Schalldämpfer:
Die Verwendung solcher Komponenten erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument. Der Zulassungsbesitzer muss über einen Nachweis der EU - Bauartgenehmigung des Schalldämpfers verfügen, welcher sich auf den Fahrzeugtyp bezieht.
Bitte beachten Sie:
- Schriftlicher Nachweis über EU-Typengenehmigung sollte mitgeführt und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden. Der Nachweis muss das betreffende Fahrzeug in der entsprechenden Ausführung (z.B. Motortype) und die Genehmigungsnummer, die auch am Schalldämpfer ersichtlich sein muss, beinhalten.
Spezialfall bei Motorrädern - Freiwillige Eintragung eines Austauschschalldämpfers mit EU – Bauartgenehmigung:
Der Fahrzeugbesitzer kann die freiwillige Eintragung der Anbringung eines Austauschschalldämpfers mit EU – Bauartgenehmigung ins Genehmigungsdokument beantragen. Hierzu sind bei der Fahrzeugvorführung
- die Zulassungsbescheinigung ( bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ein Besitznachweis),
- das Fahrzeug – Genehmigungsdokument und
- der Nachweis über die EU – Bauartgenehmigung des Austauschschalldämpfers vorzulegen.
Nähere Informationen hinsichtlich Vorgehensweise und Terminbuchung finden Sie unter Grundsätzliches zu Änderungen am Fahrzeug.
Die Angaben für das Fahrgeräusch und für das Standgeräusch entsprechend der Fahrzeug - EU-Bauartgenehmigung in den Feldern U1, U2 und U3 der Zulassungsbescheinigung werden dabei nicht verändert. Die Eintragung des Austauschschalldämpfers sowie eines gegebenenfalls niedrigeren Standgeräusches erfolgt im Feld Anmerkungen (A19) der Zulassungsbescheinigung. Der Wert des Standgeräusches am Fabrikschild des Fahrzeuges bleibt auch dann unverändert, wenn in der EU – Bauartgenehmigung des Austauschschalldämpfers ein niedrigerer Wert ausgewiesen wird.
Genehmigungspflichtige Änderungen bei zweirädrigen Kraftfahrzeugen – Motorrad / Motorfahrrad (Moped)
Folgende Änderungen werden immer wieder nachgefragt:
- seitliche Kennzeichenhalterung
- Windschild
- Brems- und Kupplungshebel
- Sonderlenker bzw. Lenkererhöhung
- Sitze/Sitzplatzänderung (hat Auswirkungen auf Fußraster und Haltemöglichkeit)
- Fahrwerk/Stoßdämpfer/Federgabeln/Federbeine
- Andere Rad/Reifenkombination als im Genehmigungsdokument vorgesehen
Grundsätzlich sind alle diese Änderungen gemäß §33 KFG 1967 anzeigepflichtig. Beim Umbau darf es zu keiner Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit kommen. Als Nachweise hierfür können verschiedene Unterlagen dienen. Beispielshaft eine Freigabe des Fahrzeugherstellers/Generalimporteurs oder ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikers) bzw. eines geeigneten, unabhängigen Prüfdienstes (z.B. TÜV). Bei einem solchen Gutachten kann es sich entweder um ein Teilegutachten (mitgeliefert vom Teilehersteller), Einzelgutachten (speziell für das gegenständliche Fahrzeug ausgestellt) oder ein fahrzeugbezogenes Gesamtgutachten (im Falle von mehreren, sich gegenseitig beeinflussenden Änderungen, z.B. Tieferlegung und andere Rad/Reifenkombination) handeln.
- Stahlflex – Bremsschläuche sind nicht anzeigepflichtig, es muss sich aber um technisch gleichwertige Austauschbremsleitungen handeln, welche vom Hersteller freigegeben sind. Darüber hinaus müssen sie sach- und fachgerecht eingebaut sein.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8) Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030