Genehmigungsfälle 

Fallabhängige Vorgehensweise, abhängig von Serienzustandsveränderungen, Bevollmächtigten der Fahrzeughersteller und EU-Betriebserlaubnis

Vorgehensweisen nach einem Fahrzeugimport um das Fahrzeug anschließend zum Verkehr zulassen zu können

BedingungenFall 1Fall 2Fall 3Fall 4Fall 5
EU-BetriebserlaubnisJAJANEINJAJA
Bevollmächtigter vorhandenJANEIN-JANEIN

Fahrzeug zum Serienzustand
verändert

NEINNEIN-JAJA


Fall 1)
Es handelt sich um ein Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis und es gibt einen Bevollmächtigten laut Liste. Bitte wenden Sie sich an den Bevollmächtigten des Herstellers. 

Liste der Bevollmächtigten der Fahrzeughersteller. 

Fall 2)
Es handelt sich um ein Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis und es gibt keinen Bevollmächtigten laut Liste bzw. kommt er seiner Verpflichtung zur Dateneingabe nicht unverzüglich (14 Tage nach Zustellung der Unterlagen) nach:

Möglichkeit I) Senden Sie die Unterlagen gemäß Punkt a) Genehmigung von Fahrzeugen im Original an:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten WST8
Landhausplatz 1, Haus 7
3109 St. Pölten 

Nach Erledigung werden die Unterlagen an Sie zurückgeschickt.

Möglichkeit II) Senden Sie die Unterlagen per E-Mail an post.wst8@noel.gv.at. Bitte achten Sie darauf, dass eingescannte Unterlagen in gut leserlicher Qualität übermittelt werden. Bei dieser Möglichkeit muss das Fahrzeugdokument bei der Abholung der Unterlagen im Original vorgelegt werden.

Fall 3)
Es handelt sich um ein Fahrzeug ohne EU-Betriebserlaubnis:

Bitte vereinbaren Sie einen Termin zwecks Genehmigung (Terminart §31 KFG 1967) bei einer unserer Prüfstellen. Erscheinen Sie bitte mit den erforderlichen Unterlagen unter Punkt b) gemäß Genehmigungen von Fahrzeugen und dem Fahrzeug pünktlich zum vereinbarten Termin.

Fall 4)
Es handelt sich um ein Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis und es gibt einen Bevollmächtigten laut Liste, das Fahrzeug weist jedoch Veränderungen auf (zum Beispiel Spoiler, andere Räder (Felgen)) welche der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann anzuzeigen sind.

Bitte veranlassen Sie die Dateneingabe durch den Bevollmächtigten (siehe Fall 1) und vereinbaren Sie anschließend einen Termin zwecks Genehmigung der Änderung(en)(Terminart §33 KFG 1967) bei einer unserer Prüfstellen. Erscheinen Sie bitte mit den erforderlichen Unterlagen gemäß Grundsätzliches zu Änderungen am Fahrzeug und dem Fahrzeug pünktlich zum vereinbarten Termin. Sollte der Bevollmächtige sich aufgrund der Änderung(en) am Fahrzeug weigern, die Dateneingabe durchzuführen, trifft Fall 5) zu.

Fall 5)
Es handelt sich um ein Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis und es gibt entweder keinen Bevollmächtigten laut Liste oder kommt dieser seiner Verpflichtung zur Dateneingabe nicht unverzüglich (14 Tage nach Zustellung der Unterlagen) nach, und das Fahrzeug weist Veränderungen auf (zum Beispiel Spoiler, andere Räder (Felgen)) welche der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann anzuzeigen sind.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einer unserer Prüfstellen zwecks Dateneingabe und Genehmigung (Terminart §31 KFG 1967).
Erscheinen Sie bitte mit den erforderlichen Unterlagen unter Punkt a) gemäß Genehmigung von Fahrzeugen (ohne Antrag), den erforderlichen Unterlagen gemäß Grundsätzliches zu Änderungen am Fahrzeug und dem Fahrzeug pünktlich zum vereinbarten Termin.

FAQ (häufig gestellte Fragen)

 

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 1.4.2021
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung